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BGH Entscheidung vom 25.05.1956 – 2 StR 156/56

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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ul: Ei Be

R, 156.56 2243 024 In Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Healschullehrer Dr. Werner Wolfgang 5 (EEEEEED

aus DEE. geboren ur u 1903 ir sum

wegen Unzucht mit einem Kinde

hat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. Mai 1956, an der teilgenomien haben:

Benatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Hoepner

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Dr. EEE als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

dJustizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannts

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird

das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf von

6, Dezember 1955 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Jandgericht in Köln zurückverwiesen,

Von Rechts wegen

DE FUE ne re

Der Angeklagte hatte einer Bekannten, der Serviererin CGEEEER versprochen, ihrer zwölfjährigen Tochter Brigitte einige Nachhilfestunden in der französischen Sprache zu geben, Gleich in der ersten Stunde, die in seiner Wohnung stattfand. nahm er unzüchtige Handlungen mit dem Kinde vor. Von der deswegen gegen ihn erhobenen Anklage des Verbrechens nach §§ 174 Nr 1, 176 Abs 1 Nr 3, 73 StGB hat ihn die Jugendschutzkamner freigesprochen. Sie hält § 174 Nr 1 StGB aus Rechtsgründen nicht für anwendbar und im übriger den Angeklagten nach § 51 Abs 1 SiGB für nicht zurechnungsfähig, weil er infolge eines pathologischen Rauschzustandes unfähig gewesen sei, seiner Einsicht in das Unerlaubte seines Tuns gemäß zu handeln,

Die Revision der Staatsanwaltschaft hält § 267 Abs 5 StPO für verletzt, weil die Urteilsgründe nicht eindeutig ergäben, warum das Landgericht üle als erwiesen angenonmenen Tatsachen für nicht strafbar erachtet habe; sie rügt auch die Verletzung des’ sachlichen Rechts durch Nichtanwendung der §§ 176 Abs 1 N? 3 und 330 a StGB. Die Sachrüge hat Erfolg:

1. Das Landgericht kommt bei der Erörterung der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten abschließend zu dem Ergebnis, daß er zur Meizeit "infolge einer durch pathologischen Rauschzustand bedingten Bewußtseinsstörung unfähig war, seiner Einsicht in das Unerlaubte der Tat gemäß zu handeln" (UA 16). Der Revision ist zuzugeben, daß diese Feststeilung auf den ersten Blick dem Wortlaut der Ausführungen auf Seite 15 der Urteilsgründe zu widersprechen scheint, sein Tolgerichtiges und planmäßiges Handeln schließe "zwar die Annahme

aus. der Angeklagte habe nicht mehr die Fähigkeit gehabt. das Unerlaubte seines Tuns einzusehen und danach zu handeln, Die durch das "zwar" schon angekündigten 838 3%7.sätzlichen Darlegungen der folgenden Sätze zeigen aber, das die Strafkammer aus der Planmäßigkeit des Handelus nur auf äie Einsicht s fähigkeit des Angeklagten geschlossen hat. nicht aber auch von seiner Hemmungsfähigkeit überzeugt war. Die Worte "und demgemäß zu handeln" sind offenbar versehentlich hinzugefügt worden. Dann aber ist § 267 Abs 5 StPO nicht verletzt,

2: Die Strafkammer geht davon aus, daß der Angeklagte bei Begehung der Tat infolge des Alkoholgenusses unzurechungsfähig war. Dann aber iot es ein Rechtsfehler, daß die Anwendbarkeit des § 330 a StGB nicht geprüft worden iss. Diese Prüfung war auch nicht, wie die Verteidigung meint, darum überflüssig, weil § 330 a StGB nach der Rechtsprechung nur anwendbar sei, wenn der Alkohol- oder „..gonstige Rauschgiftgenuß die "einzige Ursache" der Zurechnungsunfähigkeit war. Hierzu hat der Bundesgerichtshof schon ausgesprochen, daß eine mitwirkende Ursache der Zurechnungsunfähigkeit, die nicht von außen kommt, sondern in einer Eigenschaft des Täters liegt, einer Bestrafung aus ( § 330 a StGB nicht entgegenstehen kann (BGHSt 1, 196, 198). Bei dem von der Verteidigung als "paralleler Fall" bezeichneten Sachverhalt, den das Reichsgericht für nicht unter § 330 a StGB fallend ansah (HRR 1939, 1561), war nach der Berauschung. Äurch Alkohol ein &uBß er e s Ereignis eingetreten, das für die Zurechnungsunfähigkeit mitursächlich war, nämlich ein Schlag mit der Bierflasche auf den Kopf des Täters (ähnlich RGSt 70, 85). Den pathologische Rauschzustand des Angeklagten führt das Landgericht darauf zurück, daß er zur Tatzeit infolge einer Hirmatrophie auf Alkoholgenuß "abwerig reagierte", d.h. mit "Enthemmung

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unä TZehlender Beherrschung der Triebregungen, sowie mit mangelnder willentlicher Steuerung". Als mögliche Mitursache dieser anomalen Alkoholempfindlichkeit werden noch weitere organische Schäden, nämlich vegetative Dystonie

und eine schwere Herzschädigung, sowic prychopathische Charakterzüge erwähnt. Eine solche Überempfindlichkeit

gegen Alkohol auf Grund körperlicher oder psychischer Veranl.agung hat des Reichsgericht, soweit ersichtlich,

nie als eine Mitursache der Zurechnungsunfähigkeit angesehen, die die Anwendung des § 330 a StGB ausschließen

könnte (vgl RGSt 73, 12; DR 39, 992, 125 HRR 38, 190;

1940, 587). Das muß auch dann gelten, wenn die überempfindlichkeit des Angeklagten mit durch die Unfälle verursacht sein sollte, üle er früher erlit;en hat (Verschüttung bei Luftangriff 1943 und Artilleriebeschuß 1945, Fall aus der Straßenbahn 1950). Die schon vor dem Alkoholgenuß bestehende Überempfindlichkeit kann höchstens für _

die Frage von Bedeutung sein, ob der Täter sich fa hr.iässi g in den die Zurechnungsfähigkeit ausachließenden Rausch versetzt hat. Eine solche Fahrlässigkeit des Angeklagien

ist aber nach den bisherigen Urteilsfeststellungen umsoweniger auszuschließen, als er schon 1951 wegen seines chronischen Alkoholmißbrauchs und einer schweren depressiven Verstimmung arbeitsunfähig und wegen der gleichen Erscheinungen vom 22. Januar bis 28. März 1953 in stationärer Krankenhausbehandlung gewesen war.

Das Revisionsgericht hat von der Möglichkeit des § 354 Abs 2 Satz 2 StPO Gebrauch gemacht.

Die Entscheidung entspricht dem Antrags des Oberbunderanwalts.

Baldus Dr. Dotterweich Werner

Dr. Schalscha Hoepner