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BGH Entscheidung vom 15.05.1956 – 4 StR 508/56

4. Strafsenat

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2242 028

Im Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen den Bergmann Josef > aus D E rree geboren am 1907 in D ;

zur Zei n anderer Sache in Strafhaft.

wegen schweren Diebstahls u.a,

has der 4. Strafsenst des Bundesgerichtshofs in der Sitzung von 24. Januar i957,an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumne ais Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Hoepner

Bundesrichter Prof.Dr. Lang-Hinrichsen ais beisitzende Richter,

Oberstaatsanwait WB in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt rer bei der Verklindung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, yustizangesteiiter

als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 15. Mai 1956, soweit es ihn betrifft, im Fall II 28 mit den Feststellungen, ferner im Gesamtstrafausspruch aufgehoben.

Insoweit wird die Sache zur neuen Verhandlung und . Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Von Rechts wegen

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Te Der Angeklagte ist wegen schweren Diebstahls in fünfzehn Fällen, wegen eines versuchten schweren Diebstahls und

wegen Beihilfe zum schweren Diebstahl, wegen einfacher Heh-

lerei in zwei und wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in sechs

Fällen zu insgesamt vier Jahren und drei Monaten Zuchthaus

verurteilt worden.

Die Revision des Angeklagten greift das Urteil mit der Sachbeschwerde an und wendet sich in erster Linie gegen den Strafausspruch. Ihre insoweit erhobenen Einzelangriftfe sind offensichtlich unbegründet.

II. Im übrigen gibt die allgemeine Sachrüge Anlaß zu folgenden Bemerkungen:

a) Im Fall II 12 - Einbruch bei Pfarrer rw - zip: das Urteil die Art der Tatbeteiligung des Angeklagten Sg» Min:icht an (Ss 16, 17 UA). Aus den einleitenden Feststel-

lungen (8 9 UA) ergibt sich jedoch, daß der Angeklagte auch bei dieser Straftat durch Bewachung der abgestellten Motor-

räder mitgewirkt hat.

b) Zum. Fall II 1 (S 9/10 UA), der sich vor der späteren Einbruchsreihe ereignete (S 9 UA), ist festgestellt, daß die

Mitangeklagten WE und KM aus einer Metzgerei Würste und Speck im Gesamtwert von etwa 200 DM entwendeten. Nach

dem Einbruch begaben sie sich in die Wohnung SB; , wo sie sogleich einen Teil der Wurst verzehrten. Den Speck (darunter eine Speckseite von 10 Pfund) und einen Teilder Wurstwaren gaben sie der Ehefrau SB. Diese versteckte die Lebensmittelieuf dem Dachboden, nachdem sie über deren Herkunft aufgeklärt worden war. Hierzu wird in den Ur-

zeiisgründen Ysiier ausgeführt: "Der Angeklagse erfunr von diesem Dienstahl und der mitgebrachten Beute, die in seinem Haushalt mitverbraucht wurde, erst an anderen Tage, Er ermannte VB una KW: in Zukunft vorsichtig vorzugeken, damit sie nicht gefaßt würden", Das TLandgeri

hat Sm in diesem Fall wegen Hehlerei nach § 259 StGB verurteilt, mit der mshrere Sirafiaten umfassenden Begründung: Er have "ron den übrigen Mitangekiagten Sachen angenommen, von denen er wußte, daß sie aus Diebstänlen herrührten" (S 31 UA)»

Diese rechtliche Darlegung ist mit dem zu II 1 festgestellten, vorstehend mitgeteilten Sachverhalt nicht ohne weiteres .vereinbar. Nach diesem hatte der Angeklagte die ' gestohienen Lebensmittel nicht von den Dieben angenommen. Vielmehr hatten sie die Beute seiner Ehefrau übergeben. Diese hatte die Lebensmittel, soweit sie nicht sogleich nach dem Einbruch verzehrt worden waren, auf dem Dachboden versteckt, also an sich gebracht und verhleimlicht,

Der Angeklagte erfuhr, wie bereits erörtert, von dem Diebstahl und der von den Tätern mitgebrachten Beute erst am nächsten Tage. Für sein einroratänd!.ishen Zusaumenwirken

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an ausreichenden 1 Feststellungen. "offenbar het aber die Straf- ' kammer die Hehlertat, der Ehefrau im Verhältnis zum Ange- e klagten als Vortat angesehen. Das ist rechtlich vertretbar (BGH IM Nr 2 zu § 259 StGB). Ein Zusammenwirken zwischen den Eheleuten ist zwar nicht ausdrücklich festgestellt, aber bei der gegebenen Sachlage dem Urteilszusammenhang zu entnehmen. Die Urteilsgründe erwähnen weiter, die von. der Frau sichergestellten Beutestücke seien im Haushalt des Angeklagten mitverbraucht worden. Aus alledem hat das

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Landgericht ersichtlich geschlossen, daß auch er dis aus dem Diebstahl herrührenden Lebensmittel an si:iı gebracht habe.

-ı Hiergegen ergeben sich keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Bloßes Mitverzehren auf Einladung und in Gegenwart der Diebe wird allerdings nicht als Ansichbringen im Sinne des § 259 StGB angesehen (BGH NW 1952, 754 Nr 24; BGHST 9, 137, 138). So war der Sachverhalt hier indes nicht gestaltet. Daß der Angeklagte den Dieben einschärfte, in Zukunft vorsichtiger zu sein, besagt nichts dafür, daß das Mitverzehren. im Haushalt lediglich von deren Gunst oder Erlaubnis abhing. Es ist nach der gegebenen Sachlage vielmehr offenbar so, daß die Frau des Angeklagten diesem durch Annahme des — zur freien Verfügung überlassenen — Diebesgutes die Mitverfügungsgewalt verschafft hatte. Zumindest hat sie inm diese ‚Möglichkeit -- dadurch gegeben, daß sie die bereits im Hause befindlichen Eßwaren jeweils auf Gen Tisch brachte. Der Angeklagte mag zwar. keinen Alleingewahrsam an der Beute gehabt haben (Art 3 Abs 2 GG; Jonas-Pohle,

18- Aufl, II 3 zu § 808 ZPO). Er hat aber als der neben seiner Frau für den Haushalt Verantwortliche aas Diebesgut zumindest dadurch an sich gebracht, daß er es im Haushalt verbrauchen ließ und selbst an dem Verbrauch teilnahm. Als dieses Ansichbringen der Lebensmittel bei ihm begann, wußte er bereits von ihrer strafbaren Herkunft.

So ist die oben bezeichnete Stelle des Urteils offensichtlich zu verstehen. Daß der Angeklagte. ferner seines Vorteils wegen, zwecks Frsparung entsprechender Aufwendungen für den Haushalt gehandelt hat, bedurfte keiner weiteren Darlegung. Auch insoweit hat die Revision gegen den Schuldspruch keine besonderen Einwendungen erhoben,

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GC) Dagegen kann im Fali II 23 die Verurteilung - hier wegen gewerhsmäßiger Hehlcerei - rich: bestenen Beiden, {8 23, 25,26 UA). Die Sirafkammer sweilt ausdrücklich fest, daß Stachowiak "aus diesem Einbruch nichts" erhielv {S 26 oben UA}. Dieser Feststellung gegenüber ist die summarische, auch den Fall II 28 umfassende spätere -- Darlegung nicht entscheidend, der Angeklagte habe in allen diesen Fällen von den übrigen Mivangeklagten Sachen 3 angenommen, von denen er wußte, daß sis aus Diebstählen herrührten, und es lägen in den zuletzt genannten Fällen (II ;5, 18, 25, 26, 28 und 29) auch die Voraussetzungen des § 260, § 74 StGB bei ihm vor (S 31, 32 UA).

Das Urteil ist daher in diesem Fall, sowie im Ausspfuch über die Gesamtstrafe aufzuheben. Ein Freispruch von hier aus kommt bei der Kürze der Feststellungen nicht in Betracht. Es erscheint einstweilen nicht völlig ausgeschlossen, daß in diesem Fall —- II 28 - bsim Beschwerdeführer eine andere Begehungsform der Hehlsrei gegeben war: Die Strafkammer wirä dieses Vorkommnis erneut zu erörtern haben.

Im ühr;gen wiri die Verurieilung des Angeklagten dureh

die rechtlich einwandfreien Darliegungen des Tavri.hters3 ge-

tragen.

Die weitergehende Revision des Angeklagten ist daher als unbegründet zu verwerfen.

Bundesrichter Dr. Sauer ist er-Krumme krankt und dadurch Seineri an der Unterschriftleistung verhindert.

. Krumme

Hoepner Lang-Hinrichsen