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BGH Entscheidung vom 15.05.1956 – 1 StR 124/56

1. Strafsenat

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1 StR 124/56 Zu = 2266 008

Im Namen des volkes

In der Straflsache gegen

den Versicherungsvertreter Alfred K EEE aus

Po (Landkreis Tun), zeboren am EEE ww 1927 in CE (Lanäkreis Kup), in dieser

Sache in Untersuchungshaft; wegen schweren Diebstahls im Rückfall

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshöfs in der Sitzung von 15. Mai 1956, an der teilgendnmen haben: Sonatepräsiäsnt 1 Dr. Abrchner als’ Vorsitzender, Bundssrichter Mantel Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Hübner. Bundesrichter Dr. Hengsberger . als beisitzende Richter, Antsgerichtsret iD .al8 Vertreter der Bundesanhaltschaft, Justizangestellter ) "als. Urkundsbeanter der Beschöftsstelle, für ‚Recht orkannt?“ of E \ Die Revision: der Staatsanwaltschaft gegen des Urteil des Landgerichts Heilbronn von ' 21. Dezember 1955 wird verworfen.

Die. Kosten des Rechtsmittels werden der Staatskasse auferlegt.

Von Rechts wegen

Der mehrfach vorbestrafte Angeklagte ist wegen schweren Diebstahls im Rückfall in drei Fällen, in einem Fall fortgesetzt begangen, zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren sechs Monaten Zuchthaus verurteilt worden.

Entgegen dem Antrag des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft hat das Landgericht davon abgesehen, den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher nach § 20 a StGB zu verurteilen; es vermochte nach seinen Ausführungen in den Urteilsgründen keine sichere Überzeugung davon zu gewinnen, daß der Angeklagte die ihm zur Iast gelegten Straftaten aus einen verbrecherischen Hang heraus verübt hat. Hiergegen richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft. ' j

1. Das Rechtsmittel ist trotz des auf Aufhebung des Urteils schlechthin lautenden Antrags auf den Strafausspruch beschränkt; denn es beanstandet nur, daß § 20 a Abs 1 oder 2 StGB nicht angewendet worden ist.

. Die Beschränkung ist zulässig (vgl R6St 68, 385, 390; BGHSt 1, 313 2; BGH 1 StR 47/55 vom 15. April 1955). Da demzufolge der Schuldspruch einer Nachprüfung durch das Revisionsgericht entzogen ist, muß dahingestellt bleiben, ob die Strafkammer die unter IT 3 der Urteilsgründe dargestellten Diebstähle schon deshalb als Teile einer fortgesetzten Tat ansehen durfte, weil der Angeklagte Anfang Januar 1955 den allgemeinen Plan gefaßt hat, bei Bedarf sich die zur Bestreitung seines Lebensunterhalts notwendigen Geldmittel durch Gasthauseinbrüche zu beschaffen.

2. Die Revision kann keinen Erfolg haben.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts- -hofs, die sich an die des Reichsgerichts anschließt, be-

heiten, die für die Beurteilung der Taten von Bedeutung

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darf es zur Verurteilung eines Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrechers einer eingehenden und sorgfältigen Würdigung seiner Straftaten und seiner gesamten Persönlichkeit (u.a. RGSt 68, 149, 155 ff; BGHSt 1, 94, 99 £f; BGH NIW 1953, 673 Nr 16, 1954, 846 Nr 19). Dabei genügt es regelmäßig nicht, daß sich der Tatrichter mit den Straftaten näher befaßt, die er in förmlicher Hinsicht zur Begründung der Eigenschaft des Angeklagten als eines gefährlichen Gewohnheitsverbrechers heranzieht; er muß vielmehr auch frühere Straftaten des Angeklagten untersuchen und u hat zu diesen Zweck "nicht nur deren Zahl, Art und Schwere | festzustellen, sondern. auch den äußeren Verhältnissen, unter denen sie begangen worden sind, deri Beweggründen, aus denen der Täter gehandelt hat, sowie sonstigen Einzel-

sind, nachgehen. Nur so kann er ein abschließendes Bild davon gewinnen, ob die früheren und die neu abzuurteilen-

.den Straftaten in siner bestimmten inneren Beziehung zun Wesen des Angeklagten stehen, die sie als Ausfluß eines

diesem innewohnenden verbrecherischen Hanges erscheinen

18ßt (u.a. BGH 1 StR 354/51 vom 10. August 1951, 1 StR

347/51 vom 17. August 1951, 1 StR 23/52 vom 27. Mai 1952,

1 StR 623/52 vom 9. Januar 1953, 1 StR 438/53 vom-6. No- ( vember 1953). mu

Im vorliegenden hail hat: sich die Strafkanmer an-Feststellungen dieser Art deshalb gehindert gesehen, weil‘

‚es ihr nicht möglich war, die früheren Strafakten - das

Verfahren Ls 45/53 des Amtsgerichts Kitzingen ausgenömmen _ beizuziehen. Sie glaubte daher, nicht ausschließen zu können, daß die ersten Straftaten des Angeklagten, die

zu seiner Verurteilung durch das Amtsgericht Eisenach und zur wiederholten Anordrung seiner "Versorgung in einer Erziehungsanstalt" durch die Jugendstrafkammer des Kantons

Basel-Stadt sowie zu seiner Ausweisung aus der Schweiz führten, mangelnder elterlicher Fürsorge und den damaligen Kriegsverhältnissen zuzuschreiben sind und daher nicht ohne weiteres auf einen verbrecherischen Hang als entscheidende Triebfeder zurückgeführt werden können: Die Strafkamner hat weiter die Einlassung des Angeklagten als nicht widerlegt angesehen, daß es sich bei den dem Urteil des Tandgerichts Halle an der Saale vom 1. Juli 1948 zugrunde liegenden Straftaten um Lebensmitteldiebstähle gehandelt hat, die der Angeklagte unter. dem Eindruck der zur Tatzeit in der sowjetischen Besatzungszone herrschenden Ernährungsschwierigkeiten und unter dem. Einfluß eines Verwandten begangen hat, so daß. auch diese Straftaten keinen ausreichenden Schluß auf einen Hang zum Verbrechen zulassen, Was: die jetzt abgeurteilten Verfehlungen angeht, so hat das ‚Landgericht für erwiesen erachtet, daB der Angeklagte aus

, einer wirtschaftlichen Notlage heraus gehandelt hat. Er mußte, wie der Tatrichter feststellt, mit seiner Ehefrau

. unäd.deren Kindern als Flüchtling "ein äußerst kümmeriiches

"Leben führen". Wenn dieser Umstand der Bejahung der Eigenschaft

Sis:ieines gefährlichen Gewohnheiteverbrechers auch nicht

‚ schlechthin entgegensteht, (vgl RGSt 72,. 295; BGE 1 StR

4/51 vom 2. Märe 1951, 1 StR 332/51 vom 10. August 1951,

5 StR 696/54 vom 15. Februar 1955), so pätte sich. nach der. rechtlich nicht zu. beanstandenden. Ansicht der Strafkammer doch nur nach Klärung der Einzelumstände der früheren Straftaten, zu der sich das Landgericht außerstande gesehen hat, zuverlässig beurteilen lassen, ob der Angeklagte die neuen Straftaten als Hangverbrecher im Sinne des § 20° Abs 1 oder 2 StGB begangen hat.

Der Tatrichter konnte diese Klärung ersichtlich auch nicht durch entsprechende Vernehmung des Angeklagten herbeiführen; denn er hat in den Urteilsgründen ausdrücklich

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erwähnt, daß es ihm auch die Angaben des Angeklagten nicht er. möglichten, sich ein eigenes Bild von dessen Vortaten nament.- lich in der Richtung zu machen, ob sie Ausfluß eines auf Grunc charakterlicher Veranlagung bestehenden oder durch Übung erworbenen verbrecherischen Hangs waren oder nicht.

Daß der Angeklagte die ihm vom Tatrichter zugute gehalte: wirtschaftiiche Notlage selbst verschuldet hat, 1äßt sich den Urteil nicht entnehmen. Er hatte zwar Ende August 1954 seine Beschäftigung &ls Bauhilfsarbeiter möglicherweise aus eigenen Entschluß aufgegeben und den weniger sicheren Erwerb eines Prı sionsvertreters gewählt. Die Feststellung des Landgerichts im Rahmen der Strafzumessung, daß sich die schlechten wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten auch nicht besserten, nacl er die Tätigkeit als Provisionsvertreter aufgenommen hatte,spı jedoch dafür, daß der Angeklagte seinen Beruf gewechselt hat, er sich von der Vertretertätigkeit eine Behebung seiner wirtschaftlichen Notlage versprach.

Da demnach die Erwägungen, aus denen die Strafkammer die Verurteilung des Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrechers abgelehnt hat, keinen Rechtsirrtum erkennen lassen, & weist sich die Revision der Staatsanwaltschaft als unbegründet

Dr. Hörchmer Mantel . Martin Hübner Dr. Herigsberger