Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1956
BGH Urteil vom 04.05.1956 – 4 StR 345/56
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
Bei der Strafaussetzung zur Bewährung ist eins Auflage an den Verurteilten, die Kosten des Verfahrens zu zahlen, nicht zuiässig.
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Für üas Nachschiagewerk! Für die Amtliche Sammlung!
Rechtssatz: Bei der Strafaussetzung zur Bewährung ist eins Auflage an den Verurteilten, die Kosten des Verfahrens zu zahlen, nicht zuiässig.
Aktenzeichen: 4 StR 345/56 Beschluß des BGH vom 3. Oktober. i956 IG Paderborn
die Büroangestellts Marlies V EB =: Dei EB, zetoren am En 1952 in run
wegen uneidlicher Falschaussage
hat der A. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung des Oberbundesanwalts in der Sitzung vom 3: Oktober 1956 beschlossen:
Der Beschluß des Landgerichts in Paderborn vom 4. Mai 1956 wird insoweit aufgehoben, als der Angeklagten unter Nr 4 die Auflage gemacht worden ist, die Kosten des Verfahrens in monatlichen Raten von 30.- IM an die Gerichtskasse zu zahlen:
Gründe§
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Durch Urteil vom 4. Mai 1956 hat das Landgericht in Paderborn die gegen die Angeklagte verhängte Gefängnissira- “ fe zur Bewährung ausgesetzt und durch Beschluß vom gleichen Tage der Verurteilten unter Nr 4 äie Auflage gemacht, die Kosten des Verfahrens in monatlichen Raten von 30.- DM an die Gerichtskasse zu zahlen.
Mit der Beschwerde begehrt die Staatsanwaltschaft, den Beschluß insoweit als gesetzwidrig aufzuheben (§ 305 a StPO).
Die Beschwerde ist begründet.
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In § 24 Abs i S!GB hat das Gesetz die zulässigen ! rungsauflagen zur beispielhaft engeführt. Angesi>hts de asbledezar"ieksis er Falle Sind eniere Anomimunger zrläreis. Sie haben sich jedach im AKahmen des Sirnes unG Zweckes Scr Strafaussetzung zur Bewährung zu halten. Anoränungen, die nicht Znnerhalb dieses Rahmens liegen, sind als gesetzwidrig im Sinxze
des § 397 a StPO anzusehen.
Das Ziel der Strafaussetzung ergibt sich aus § 23 Abs 2 StGB. Danach der? eie nur angeordne; werden. wenn die in Gesetz näher bezeichneten Umstände erwarten lassen, da? der Täter unter der Einwirkung der Aussetzung in Zukunft ein gesetzmöäßiges und georänetes Leben führen wird. Mithin soll durch sie ie Wiedereingiiederung des Verurteiiten in die menschliche Gemeirnschart gefördert werden. Dies scii durch eine Steigerung der positiven Persönlickhkeiiskräfte erreicht werden. Ihr dient u.a. die Erfüizung regelmäßig snzuordnender Auflagen, durch die der Verurteilse zu guter Führung angehalten werden soll. Nur solche Auflagen können daher sis gesetziich zulässig angesehen werden, die in diesem Sinne einer. erzieherischen Wert haben. Warn dies der Fall ist, ist durch sorgfältige Einfühlung ir die Artung und dis TIm-
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weit des jeweiligen Täters festzustellen. Unser diesem Ieeichtspunkt ist bestimmten Maßnahmen aligemein die Eignung anzuspnrechen. Dies wird immer dann der Fall sein, wenn ein erzieherischer Zweck nicht vorhanden oder allgemein für den Täter nickt erkenn- | bar ist oder noch andere erziehungsfremde Ziele mit der Anordnung verfolgt werdencder zumindest ein solcher erfahrungsgemäß für
die erziehliche Wirkung nachteiliger Eindruck bei ihm zu entste-
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Der Ersatz des Schadens ar den Verletzten, die Erfüllung von Unterhaltspfiichren, die Zahiung von Geldbußen ar. eine gemeinnützige Einrichving sind z. B. Leistungen, deren innerer Wers eirdeutig und für jeden einsichtig ist. Auflagen, die sie zum Gegenstand haben, sind daher geeignet, soziales Verantwortungsbewußtsein und gute Vorsätze !nm Täter zu wecken, Sie sind also ein brauchbares Mitte, den Wert der Persönlichkeit des Yerarteilten zu errröben vwrä zu Zörderr-
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Anders liegt es jegoch bei-der Auflage, äle Kosten des Verfahrens zu zahlen. Zwar handelt es sich hierbei im weitesten Sinne auch um einen Beitrag zur Wiedergüsmachung des durch die Straftat der staatlichen Gemeinschaft: mitselbar zugefügten materieilen Nachteils. Doch }iegt das Empfinden hierfür den Verurteilten regeimäßig ziemlick fern. Daher wird dis sitsliche Bedeutung, die auch !n der Zahlung Fer Verfahrenskosten iiegt, häufig nicht erkann; werden. In Verurteilten wird sich vieimehr leicht der Gedanke in den Yardergrunä drängen, da der Staat hier seine eigenen riskalischen Interessen wahrnehmen wolle. Dabei wird nicht selten bei dem Verurteilten aus seiner Sicht heraus, die für die | srzieherische Wirkung entscheidend ist, /äer #indruck entstehen, daß hier zwei nicht in innerem Zusammenhang stehende und nicht vergleichbare Größen, Kostenzahlung und Vollstreckung der Sirafe, vom Staat aus eigensüchtigen Beweggirründen in Verbindung gebracht und so die Nichtzahlung von Verfahrenskosten mit sacklichrechtiichen Nachteilen bedroht wird, die scnst im Strafrecht nicht mit blcßer Kostensäumnis verbunden zu sein pflegen. Dies alles kann dem Erziekungszweck einer Strafaussetzung zur Bewährung erheblich schaden. Eine Kostenauflage ‘ trägt somit einen wesentlich anderen Charakter als diejenigen; die in § 24 StGB aufgezählt sind.
Auf ähnlichen Erwägungen beruht es auch, daß die in § 24 des Entwurfes des 3. Strafrechtsänderungsgesetzes von’9. Nal 952 enthaltene Fassung, die auch Geldauflagen zugunsten der +astskanse zulassen wollte, vom Gesetzgeber in das »räter beschiassene Gesetz nicht überncmmen wurde {vgl Drickeasce Nr. 3713 des i. Bundestages, S 6 u. 60 f; im Ergebnis ebensc Bruns, GA 1956, S. 210).
“ Die Kostenauflage unter Nr 4 wußte daher aufgehoben werden.
Dem Lardgerich+ tie!tt ez unbenomnen, sie dürsiı eir sndere zu ersetzen,
Die Entscheidung entspricht der Stellungnahme äüss Chberbundesanwarts.
‚Rotberg. Kramme: '. Dr. Saver
Dr. Seibert Lang-Hinrichsen