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BGH Entscheidung vom 04.05.1956 – 2 StR 133/56

2. Strafsenat

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2 StR 13%/56

2243 02€

In Nanmnen des Volker

In der Strafsache gegen den Polizeihauptwachtmeister Paul X iD zu: up

geboren arı EEE 1900 in FE. zur zeit in Unter.

suchungslaft; wegen Mordversuchs u.a.

hat der 2, Sırafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. Mai 1956, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich 3undesrichter Werner Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. pin der Verhandlung, Hberstaatsanwalt EB >ei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Lübeck vom 10. November 1955, soweit er wegen versuchten - Mordes verurteilt worden ist, im Strafausspruch, ferner hinsichtlich der Gesamtstrafe. mit den Feststellungen aufgehoben. In diesen Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Revision verwor?en.

Von Rechts wegen

Gründes

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Ner Angeklagte ist wegen versuchten Mordes, wegen sefährlicher Körperverletzung und wegen einfacher Körperverletzung zu einer Gesamtzuchthausstrafe von sechs Jahren urıl Nebenstrafe verurteilt worden. Seine Revision, mit der er Verletzung des Verfahrens- und des sachlichen Rechts geltend macht, führt nur im Strafausspruch zu einen Teilerfolg.

I. Verfahrensrügen.

1. Der Angeklagte behauptet, daß sich eine von seiner Ehefrau überreichte Aufstellung von Medikamenten, die sich nach dem Hauptverhandlungsprotokoll auf Blatt 20 des Protokolls befinden soll, nicht dort befinde; er rügt Verletzung des § 273 StPO und des § 250 StPO, da möglicherweise diese Aufstellung zur Ergänzung der Zeugenaussage seiner Ehefrau benutzt worden sei. Die Rüge ist mangels ausreichender Bestimmtheit unzulässig, aber . auch gegenstandslos, weil sich die Aufstellung auf Blatt 206 a der Urteilsakten (Seite 20 des Protokolls) befindet. Schließlich ist sie auch deshalb unbegründet, weil das Landgericht hinsichtlich der Medikamente der Einlassung des Angeklagten gefolgt ist.

2, Die Revision beanstandet, daß bei der Vernehmung des Zeugen Kriminalsekretär Sb dessen Schlußbericht

vom 20. November 1954 "zur Information" verlesen worden ist; das sei unzulässig gewesen, außerdem gebe es nur einen Bericht vom 2. November 1954. Offenbar war dieser Bericht vom 2. November 1954 der verlesene; er ist so datiert,

daß das Datum leicht als 20. November gelesen werden kaın Gegen die Verlesung bestehen keine durchgreifenden 3e-

wi

denken; denn das Schwurgericht durfte ihn dem Zeugen zur Stärkung seines Gedächtnisses vorlesen (BGHSt 1, 5). Das Gesetz wäre nur verletzt. wenn die Verlesung die Vernehmung des Zeugen hätte ersetzen sollen. Der Zeuge ist aber vernommen worden, Der Bericht wurde ersichtlich "zur Inrormation® des Zeugen. nicht des Gerichts verlesen. Des Urteil beruut also nicht auf dem schriftlichen Schlußbericht, sondern auf der unmittelbaren Bekundung des Zeugen:

3: Der Angeklagte rügt zu Unrecht eine Verletzung des

§ 245 StPO, weil auf seinen Antrag, die Frau iD. eventuell auch die Zeugin Kam über ein bestimmtes Beweisthena zu vernehmen, letztere nicht vernommen worden sei. Der Angeklagte meint anscheinend, daß insoweit sein Beweisamtrag nicht beschieden worden sei; eine Verletzung des § 245 StPÜ kommt schon deshalb nicht in Frage, weil Frau Hg tatsäcıı- lich in der Hauptverhandlung vernommen worden ist. Eines Bescheides auf den Antrag bezüglich der Frau Kg bedurfte es aber nicht, weil der Angeklagte insoweit nur angekündigt hat, daß er möglicherweise einen Beweisamtrag stellen werde. Das ist nicht geschehen.

4 Der Angeklagte meint, die "ärztlichen Sachverständigen Dr. MB und Professor Dr. Sgß hätten als Zeugen vereidigt werden müssen, insofern sie Äußerungen des Angeklagten, die er zu ihnen während der Untersuchung gemacht hat, wiedergegeben haben. Das ist unrichtig. Tatsachen, die der Sachverständige zur Ernöglichung seines Gutachtens feststellt, sind Bestandteil des Gutachtens; der Sachverständige wird dadurch, daß er sie zum Gegenstand seines Gutachtens macht, nicht Zeuge. Anderenfalls würde zum Beispiel jeder ärztliche Sachverständige, der sein Gutachten durch die Ergebnisse seiner Exploration erhärtet, zum Zeugen werden.

II. Sachrüige.

1. Schuldspruch.

Hierzu ist die Revision im Ergebnis unbegründet. Ihr Vorbringen erschöpft sich in der Hauptsache in unzulässigen Angriffen gegen die Beweiswürdigung Unzutreffend ist allerdings nach den Feststellungen des Landgerichts die Annahme, daß der Angeklagte heimtückisch gehandelt habe. Zwar hat er sich durch List kinlaß in das Haus der Frau Hggpverschafft; diese war aber zur Zeit des gegen sie verübten Angriffs nicht arglos; denn sie war durch die Hilferufe ihres Sohnes und die Vermummung des Angeklagten,den sie sogleich erkannt hatte, gewarnt. Die Tat des Angeklagten ist aber gleichwohl zutreffend als Mordversuch beurteilt worden; denn daß er bei dem Tötungsversuch aus niedrigen Beweggründen gehandelt und diese Tatumstände gekannt hat, ergeben die Feststellungen zweifelsfrei.

2. Strafausspruch.

Begründet ist nur das Vorbringen des Angeklagten, daß bei Strafzumessung wegen des Mordversuchs das Schwurgericht von einem unrichtigen Strafrahmen ausgegangen ist, da es drei Jahre Zuchthaus als die nach §§ 44, 51 Abs 2 StGB zulässige Mindeststrafe angibt. Das Schwurgericht hat über-. sehen, daß das Zusammentreffen der §§ 43 und 51 abs 2 StGB eine doppelte Minderung nach § 44 StGB zuläßt (BGH Urt 5 StR 91/55 vom 19, April 1955), sodaß hier die zulässige Vindeststrafe für den Mordversuch 9 Monate Zuchthaus ist. Es ist au.ch nicht völlig auszuschließen, wenn auch wenig wahrscheinlich, daß durch diesen Irrtum und die fehlerhafte Annahme eines zweiten Erschwerungsmerkmals nach § 211 StGB

5.

die Höhe der Strafe für den Mordversuch beeinflußt worden ist:-Deshalb muß das Urteil insoweit und bezüglich der Gesamtstrafe aufgehober werden.

Baldus Dr, Dotterweich . Werner Dr. Schalscha Menges