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BGH Entscheidung vom 25.04.1956 – 5 StR 223/56

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Ta Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Straßenreiniger Alfred W EEE aus IWW.

geboren am ED 1910 in rip

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Unzucht mit Kindern

hat der 5.Strafsenat des Brindssgerichtshofs in der Sitzung vom 2l. August 1956, an der teilgenommen habens

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Richter in der Verhandlung, Landgerichtsrat Dr. bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte ED

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Braunschweig vom 25.April 1956 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

- Von Rechts wegen -

en ‚ut

Grindes

Das Lanäg?ericht hat den Angeklagten wegen Unzucht mit einem Kinde in Tateinheit mit Verbrechen nach s 1758 Nr 3 StGB (Fall N ) und wegen Verbrechens nach § 176 Abs 1 Nr 3 StGB in zwei Fallen (Fälle Monika und Erika BED) zu einer Cesamtstrafe von zwei Jahren Gefängnis verurteilt. Außerdem hat es seine Unterbringung in einer Heil- cder Pflegeanstalt angeoränet.

Der Angeklagte hat dieses Urteil insoweit angefochten, als er in den Fällen Monika und Erika Be&®verurteilt worden ist, außerdem soweit angeordnet worden ist, ihn in einer Heil- oder Pflegeanstalt unterzubringen.

Der Beschwerdeführer beanstaudet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Strafrechts.

Das Rechtsmittel ist unbegründet.

I.

1.) Der Verteidiger hat in der Hauptverhandlung beantragt, ein psychologisch>s Gutachten über die Glaubwürdigkeit der beiden Kinder Monika und Erika BED einzuholen. Er hat diesen Antrag näher begründet und insbesondere hinsichtlich der jüngeren Monika darauf hingewiesen, daß deren Angaben widerspruchsvoll seien. Die Strafkammer hat diesen Antrag durch folgenden Beschluß zurückgewiesens

"Der Antrag auf Untersuchung der beiden Kinder Monika und Erika BB durch einen Psychologen wird abgelehnt, da Gründe für eine psychologische Untersuchung dieser beiden Kinder nicht vorliegen, zumal der Angeklagte im wesentlichen

das zugegeben hat, was die beiden Kirder ausgesagt haben."

- 3.

Der Beschwerdeführer. sieht hierin einen Verstoß gegen äie Absätze 2, 3 und 4 des § 244 StPO.

a) Soweit sich die Revision auf § 244 Abs 3 StPO bezieht, braucht hierauf nicht näher eingegangen zu werden, Erkennbar hat das Landgericht die beantragte Beweisaufnahme nicht aus einem der in Absatz 3 aufgeführten Gründe abgelehnt, sondern gemäß § 244 Abs 4 StPO. Nach dieser Bestimmung kann das Gericht die Vernehmung eines Sachverständigen auch dann ablehnen, wenn die allgemeinen Gründe des § 244 Abs 3 StPO nicht vorliegen. Es ist gegenüber anderen Beweisamträgen freier gestellt. Es kann den Antrag, einen Sachverständigen zu vernehmen, auch dann ablehnen, wenn es selbst die erforderliche Sachkunde besitzt. Ob dieses der Pall ist, muß das Gericht nach seinem pfiichtgemäßen Ermessen entscheiden. Das hat das Landgericht getan. Wenn es ausführt, daß keine Gründe für eine psychologische Untersuchung beider Kinder vorlägen, so kommt hierin hinreichend deutlich zum Ausdruck, daß die Strafkammer sich selbst die in diesem Falle erforderliche Sachkunde zutraute und deshalb davon abgesehen hat, ‚einen Sachverständigen hinzuzuziehen.

b) Das Landgericht hat hiermit im vorliegenden Falle auch sein Ermessen nicht überschritten. Wie der Senat in seinem in BGHSt 7,82 ff abgedruckten Urteil: vom 14. Dezember 1954 ausgeführt hat (s. daselbst S 85), braucht: bei einer Kindervernehmung nicht immer ein Sachverständiger zugezogen zu werden. Dies ist nicht der Fall, wenn die ohnehin dem Gericht zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel ausreichen, besonders, wenn die Kinderaussage in anderen Umständen erhebliche Unterstützung findet. So liegt es hier. Das Landgericht weist schon im ablehnenden Beschluß derauf hin, daß die Aussagen beider Kinder im wesentlichen wit denen des Angeklagten ir der Hauptverhandlung übereinsiimmten.

-4A-

c) Darüber hinaus hatte der Angeklagte bei seiner Vernebmung im Vorverfahren durch den Kriminalpolizeimeister Bi@B ein ausführliches Geständnis abgelegt. Das ist in der Regel für das Gericht eine bessere Erkenntnisquelle dafür, ob ein Angeklagter die Tat begangen hat, als ein eingehendes Sachverständigengutachten darüber, ob ein kindlicher Zeuge nach seiner geistigen und seelischen Beschaffenheit glaubwürdig erscheint (vgl 5 StR 691/53 vom 29.6.1954). Schließlich wurde die Aussage der Erika DE» noch durch die Bekundung der Ehefrau des Angeklagten weitgehend bestätigt. Nach alledem liegt weder eine Verletzung des Absatzes 4, noch des Absatzes 2 des § 244 StPO vor. Pür die Strafkammer bestand keine Veranlassung, im Hinblick auf die Bekundungen der Schwestern BED einen Sachverständigen zu hören. Daß sich das Landgericht seiner grundsätzlichen Pflicht bewußt war, in anders gelagerten Fällen sich der Hilfe eines Sachverständigen zu bedienen, geht daraus hervor, daß es zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit des jugendlichen Zeugen Rolf AWP in aem vom Angeklagten jetzt nicht mehr angegriffenen Fall seiner Verurteilung einen Sachverständigen hinzugezogen hat.

2.) Nach den Urteilsgründen wird der Angeklagte unter anderem auch durch "seine eigene ... polizeiliche Aussage" überführt. Die Niederschrift über die polizeiliche Vernehmung ist ausweislich des Sitzungsprotokolls nicht verlesen worden. Die Strafkammer hat den vernehmenden Polizeibeamten, den Polizeimeister BIP, vernommen, der bekundet hat, daß "der Angeklagte in durchaus ruhiger und sachlicher Weise von sich aus den Vorfall mit den beiden Mädchen geschildert hat".

Die Revision meint, des Landgericht habe gegen § 261 StPO verstoßen, es habe sich des polizeilichen Protokolls über die Vernehmung des Angeklagten bedient, obwohl dieses "nicht Gegenstand der Hauptverhandlung gewesen sei". Die Rüge ist unbegründet.

-5.

Die Urteilsgründe ergeben keine Anhaltspunkte dafür, daß adie Strafkamer das nicht verlesene Protokoll selbst verwertet hat, was unzulässig gewesen wäre, wie sich insbesondere aus § 254 StPO ergibt. Der Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt deutlich, daß trotz der Wendung, der Angeklagte "werde durch seine eigene polizeiliche Aussage überführt", nicht die polizeiliche Niederschrift selbst vom Landgericht verwertet worden ist, daß vielmehr nur die Erklärungen des Angeklagten auf einen Vorhalt des Gerichtes dem Urteil zugrunde gelegt worden sind.. Außerdem hat die Strafkammer den vernehmenden Polizeibeamten über die Aussagen des Angeklagten im . Vorverfahren. vernommen. Dafür, daß der Polizeibeamte nur über die Art und Weise der Vernehmung, nicht aber über den Inhalt vernommen worden ist, wie die Revision meint, fehlt jeder Anhaltspunkt. Jedenfalls brauchte nicht der gesamte Inhalt der Zeugenaussagen in die Urteilsgründe aufgenommen zu werden.

II.

1.) Auf die allgemein erhobene Sachrüge hat der . Senat das Urteil, soweit es angegriffen worden ist, zunächst insoweit überprüft, als es sich auf den Schuldund Strafausspruch bezieht. Hierbei haben sich keine’ Rechtefehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

2.) Auch die Revision hat Einzelausführungen nur. u im Hinblick auf. die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten gemäß § 42b StGB vorgebracht. Auch insoweit tritt jedoch in dem angefochtenen Urteil kein Rechtsfehler zutage. -

Zu Unrecht meint die Revision zunächst, wenn in den Urteilsgründen nur von einer "erheblichen" und von einer "erheblich erhöhten" Wahrscheinlichkeit gesprochen werde, 59 sei damit nicht die für eine Maß-

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nahme nach § 42b StGB erfcrderliche bestimmte Wahrscheinlichkeit festgestellt worden, der Angeklagte werde

nach der Strafverbüßung erneut Straftaten begehen. Das ist nicht richtig; die Strafkammer ist vielmehr in Übereinstimmung mit dem ärztlichen Sachverständigen

zur Überzeugung gekommen, "auch eine längere Strafverbüßung" werde die Gefahr, die vom Angeklagten ausgeht, “nicht beseitigen, da davon eine Einwirkung zum Besseren auf den schwachsinnigen Angeklagten nicht

zu erwarten ist".

Ohne Erfolg wendet sich der Beschwerdeführer auch gegen die weiteren Ausführungen der Strafkammer, daß andere, weniger einschneidende Maßnahmen bei diesem Angeklagten nicht zur Verfügung stehen. Soweit die Revision zunächst im Gegensatz zur ausdrücklichen Feststellung der Strafkammer die Möglichkeit einer ausreichenden Beaufsichtigung durch seine ebenfalls schwachsinnige Frau dartun will, ist der Vortrag offensichtlich unbegründet.

Die Revision meint ferner, die Strafkammer habe es unterlassen zu prüfen, ob nicht durch eine psychotherapeutische Behandlung des Angeklagten die Gefährdung der Öffentlichkeit abgewendet werden könnte. Würde dies möglich sein, so wäre die Unterbringung in der Tat nicht erforderlich (vgl BGH 3 StR 826/52 vom 26.2.1953, insoweit in BGHSt 4,73 nicht mit abgedruckt). Die Urteilsgründe ergeben jedoch, daß nach der Überzeugung des Landgerichts auch eine Heilbehandlung keine Besserung versprach, weil - wie auch

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der ärztliche Sachverständige bekundet hatte -— "sich

„in der Persönlichkeit des Angeklagten .. jetzt nichts mehr . zum Positiven ändern wird".

Sarstedt Dr.Koffka Schmidt

Siemer . Börker