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BGH Entscheidung vom 29.06.1954 – 5 StR 691/53

5. Strafsenat

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» StR 691/53 2299 023

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Glasermeister Friedrich 2 EEEED aus DEiRED, dort geboren an. iD EB,

wegen Unzucht mit einem Kinde

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29.Juni 1954, an der teilgenommen haben;

Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Börker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt En ale Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ii» als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 3.August 1953 im Straf. ausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Revision verworfen.

- Von Rechts wegen -

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gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Unzucht mit einem Kinde zu einem Jahr Gefängnis verurteilt, die Untersuchungshaft angerechnet und den Angeklagten im übrigen freigesprochen.

Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Sie hat nur gegenüber dem Strafausspruch Erfolg.

I.

Die Revisionsbegründung vom 22.9.1953 sieht eine Verletzung der Aufklärungspflicht nach § 244 Abs 2 StPO darin, daß das Landgericht dem Antrage des Verteidigers, "die Zeugin Karin GB auf ihre Glaubwürdigkeit durch einen Sachverständigen untersuchen zu lassen", nicht entsprochen hat.

1.) Die Rüge ist unbegründet. Das Landgericht war sich seiner Aufgabe bewußt, die Beweisaufnahme zur Erforschung der Wahrheit von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind. Es ist dieser Verpflichtung auch ohne Rechtsirrtum nachgekommen.

Die Verurteilung des Angeklagten hing allerdings in erster Linie von der Glaubwürdigkeit der Zeugin Karin GW ab, die zur Zeit der Hauptverhandlung noch nicht ganz 13 Jahre alt war. Die unzüchtigen Handlungen, die der Angeklagte bis zum 14.März 1953 vorgenommen hat, haben auch schon "vor etwa 5 Jahren", also ungefähr im Jahre 1948 begonnen, als Karin G@® erst annähernd 8 Jahre alt war. Schließlich ist das Kind im Jahre 1951 einmal von einem anderen Manne unzüchtig berührt worden.

Trotzdem konnte das Landgericht ohne Rechtsirrtum davon absehen, Karin G@® durch einen Sachverständigen auf ihre Glaubwürdigkeit untersuchen zu lassen.

- 3.

Der Angeklagte hatte im Ermittlungsverfahren nach seiner Festnahne bei der Vernehmung durch den Kriminalassistenten RED, der in der Hauptverhandlung als Zeuge gehört worden ist, ein ausführliches Geständnis abgelegt. Das ist in der Regel für das Gericht eine bessere Erkennt. nisquelle dafür, ob ein Angeklagter die Tat begangen hat, als ein eingehendes Sachverständigengutachten darüber, ob ein kindlicher Zeuge nach seiner geistigen und seelischen Beschaffenheit glaubwürdig erscheint. Der Angeklagte hat ferner dem Vater Karin Gew 150 DNM-West gezahlt, die dieser, als er von der Tat erfahren hatte, verlangte, um dem Kinde einen auswärtigen Erholungsaufenthalt zu ermöglichen. Auch hierin findet die Strafkammer eine Bestätigung der Aussagen des Kindes. Sie hat überdies in der Hauptverhandlung die Lehrerin als Zeugin über das Verhalten Karins in der Schule und die sich daraus für ihre Glaubwürdigkeit ergebenden Folgerungen vernommen. Schließlich hat der Medizinalrat Dr.Weimann als Sachverständiger an der Hauptverhandlung teilgenommen und sich gutachtlich als Sachverständiger Über die Glaubwürdigkeit Karins geäußert. Die Lehrerin und Dr.Weimann halten das Kind für zuverlässig. Auch die Strafkamer hat von ihm einen günstigen Eindruck gewonnen. Wenn sie sich auf Grund dieses Ergebnisses der Hauptverhandlung von der Schuld des Angeklagten überzeugte und die Untersuchung des Kindes durch einen Sachverständigen als entbehrlich ansah, so hielt sie sich innerhalb der freien richterlichen Beweiswürdigung nach § 261 StPO und verstieß nicht gegen ihre Pflicht, die Beweisaufnahme zur Erforschung der Wahrheit von Amts wegen auf alle bedeutsamen Beweismittel zu erstrecken (§ 244 Abs 2 StPO).

2.) Der Beschwerdeführer hat nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist in einem Schriftsatz vom 19.10. 1953 geltend gemacht, die in der Revisionsrechtfertigung vorgetragsnen Tatsachen ergäben auch eine unzulässige Be-

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schränkung der Verteidigung durch einen Beschluß des Gerichts (vgl §§ 338 Nr 8, 244 Abs 4 StPO).

Ob dies zutrifft, mag dahinstehen. Es kann insbesondere unentschieden bleiben, ob der Antrag wegen seiner Fassung überhaupt ein Beweisamtrag und nicht vielmehr ein bloßer Beweisermittlungsamtrag war, den die Strafkammer nur im Rahmen ihrer allgemeinen richterlichen Aufklärungspflicht zu berücksichtigen hatte. Selbst wenn alles dies zugunsten des Beschwerdeführers zu entscheiden, die Verfahrensbeschwerde also ordnungsgemäß erhoben wäre, wäre sie jedenfalls unbegründet. Nach § 244 Abs 4 StPO kann ein Beweisamtrag auf Vernehmung eines Sachverständigen auch abgelehnt werden, wenn das Gericht selbst die erforderliche Sachkunde besitzt. Von dieser Möglichkeit hat die Strafkammer in ihrem ablehnenden Beschluß erkennbar Gebrauch gemacht. Denn wie seine Begründung ergibt, hat das Landgericht auf Grund der Ergebnisse der Hauptverhandlung die Fähigkeit in Anspruch genommen, die Glaubwürdigkeit Karin Gi» selbst zu beurteilen, ohne das Kind noch durch einen Sachverstandigen untersuchen zu lassen. Daß die Strafkammer dabei nicht gegen rechtliche Grundsätze verstoßen hat, ist schon unter Nr 1 dargelegt.

II. Die Sachrüge hat nur zum Teil Erfolg.

1.) Gegen den Schuldspruch bestehen keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

2.) Der Strafausspruch kann jedoch nicht bestehenbleiben, Das Landgericht berücksichtigt strafschärfend, daß der Karin G@@B infolge des hartnäckigen Leugnens des Angeklagten "eine weitere Vernehmung nicht erspart blieb, so daß 2s lange dauern wird, ehe das Kind seine Erlebnisse vergessen hat". Dies ist, wie die Revision mit Recht geltend macht, kein rechtmäßiger Strafzumessungsgrund (vgl BGUSt 1,342). Die ebenfalls von der Revision an-

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gegriffene Annahme des Landgerichts, daß die schlechten Schulleistungen Karins ihre Ursache in dem Verbrechen des Angeklagten gefunden haben "werden", läßt die erforderliche Bestimmtheit vermissen. Das Gericht darf auch bei der Strafzumessung nur solche Tatsachen zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigen, die es als erwiesen ansieht.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.

Sarstedt Schmidt Siemer Schmitt Dr.Börker