Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 26.02.1953 – 3 StR 826/52
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Gesetz: StGB § 330 a
Rechtssatzı Den Tatbestand des § 330 a StGB erfülltauc derjenige, der sich schuldhaft durch Alkoholgehuss in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschliessenden epileptoiden Rausch versetzt und in diesem eine mit Strafe | bedrohte Handlung begeht.
Aktenzeichen: 3 StR 826/52 Urteil des BGH vom 26. Februar 1953 LG Wiesbaden
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Im Namen des Volkes
In dem Sicherungsverfahren gegen
den Chemielaboranten Erich RD aus VE, dort geboren am ED EB, zur Zeit einstweilig untergebracht,
wegen Unterbringung
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. Februar 1953, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krauss
als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof.Dr. Busch Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Maass
als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ED
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangesteliter >
als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom i8. März 1952 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Yerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Gründe§
Das Landgericht hat die Unterbringung des Beschuldigten in einer Heil- oder ?Pflegeanstalt angeoränet, weil er in einem durch vorübergehende Störung der Geistestätigkeit hervorgerufenen Zustande der Zurechnungsunfähigkeit in einem Falle die Tatbestände der versuchten Notzucht und der Körperverletzung und in einem weiteren Falle den Tatbestand äer Körperverletzung verwirklicht hat.
Mit der Revision macht die Staatsanwaltschaft geltend, der Beschuldigte habe sich je eines Vergehens nach § 330 a StGB schuldig gemacht, weil er die Zurechnungsunfähigkeit durch Alkoholgenuss schuldhaft herbeigeführt habe. Ferner fehle es an den gesetzlichen Voraussetzungen für die Unterbringung, weil der Beschuldigte nicht geiseteskrank sei und die Entwöhnung von jedem Alkoholgenuss, die für erforderlich gehalten weräe, um die Begehung weiterer mit Strafe bedrohter Handlungen Äurck ihn zu verhindern. auf andere Weise erreicht werden könne. Dem Rechtsmittel ist der Erfolg nicht zu ver-
sagen-
Das Landgerickt stellt fest, der 3eschuldigte habe in beiden Fällen im Zustande eines Sogenannten epileptoiden Rausches gehandelt, er sei zwar kein eusgesprochener Epileptiker, müsse jedoch zu den Grenzfällen gerechnet werden, bei denen gelegentlich, meist periodisch, fallsuchtähnliche Ersckeinungen auftreten, wenn sie in einer Periode verstärkter Anfallbereitschaft einer starken Erregung ausgesetzt werden oder Alkonol geniessen. Erfahrungsgemäss genüge hier schon eine verhältnismässig geringe Menge Alkohol. Der Beschuldigte habe im Falle kai im Verlauf des Abends in Gesellschaft mit Bekannten drei oder vier Glas Wein und einen Kognak und nach Nitternsckt bei einem einstündigen Aufenthalt in einem Bierlokal noch ein bis zwei Glas Bier, im Falle
Steinmüller zusammen mit Sportkameraden von 19 Uhr bis Mittey nachts sechs Gläser Bier getrunken. Dieser Alkoholgenuss habe in beiden Fällen den epileptischen Rausch hervorgerufen „as Lendgericht meint nun, dieser epileptoide Rausch, in den der Beschuldigte geraten ist, unterscheide sich vom "Alkoholvol1. reusch" und vom pathologischen Rausch dedurch, dass die "Hauptursache" für den Rauschzustand eine krankhafte, der Fallsucht ähnliche, normalerweise laterte Veranlagung sei und der Alkohol nur die Rolle eines den änfall auslösenden Paktors spiele. Die Vorschrift des § 330 a StGB könne nach Wortlaut und Sinn nur dann angewendet werden, wenn der die Zurechnungsfähigkeit ausschliessende Nausch dem berauschenden kittel entspreche, das der Täter zu sich genommen habe Dies treffe hier nicht zu. Der Beschuldigte habe zwar Alkohol zu sich genommen, aber sein Rausch sei kein Alkoholrausch gewesen, weder ein gewöhnlicher, noch ein pathologischer, Vielmehr habe er in einer ganz andersartigen, fallsuchtähnlichen, durck Genuss von Alkohol lediglich ausgejörtan "owusetseinstrübung gehandelt.
Dieser Auffassung kann nicht beigesreten werden. Irrig ist zunächst die Meinung, der epileptoide Rausch sei kein pathologischer Rausch. Der Sachverständige, dessen Ausführungen das Landgericht den Feststellungen zugrunde gelegt hat, bezeichnet in seinem Gutachten die epileptoiden Räusche als die am häufigsten vorkommende pathologische Alkoholreaktion. Das entspricht der in der Gerichtspsychiatri® herrschenden Auffassung {vgl Langelüdekke. Gerichtliche Psychiatrie, S 284). Unter einen pathologischen Rausch nird allgemein ein Rausch verstanden, der infolge Alkoholüberempfindlichkeit durch den Genuss verhältnismässig geringer kengen Alkohols verursacht wird. „as verkennt das Landgericht nicht. Es ist aber der Weinung, dass in solchen Fälle"
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der Alkoholgenuss die einzige oder doch die "Hauptursache" des Rausches sei, während beim epileptoiden Rausch die Alkoholüberempfindlichkeit ihren Grund in der latenten epileptischen Veranlagung habe; es scheint also der Ansicht
zu sein, dass in diesen Fällen die Alkonolüberempfindlichkeit ihrerseits keine weitere Ursache in einem krankhaften Zustand des Körpers oder des Geistes oder Gemütes habe
Nur so wird die Unterscheidung des Lanägerichts zwischen den so verstandenen pathologischen Rausch und dem epileptoiden Rausch erklärbar, bei den der epileptische Dämmerzustanä, der auch ohne Alkoholgenuss durch starke Erregung herbeigeführt werden kann, durch Alkoholgenuss ausgelöst worden ist. Für die Richtigkeit der Auffassung, die das Landgericht danach von dem Wesen der Alkoholüberempfindlichkeit bei den nicht epileptoiden pathologischen Rausch hat, bietet das Gutachten des Sachverständigen keine Anhaltspunkte. Das "andgericht hätte sich hierüber, ohne den Sechverständigen zu hören, keine von dessen Jutachten abweichende Meinung bilden „irfen, da es eich um eine Frage handelt, für deren Beantwortung ihm die erforderliche Sachkunde fehlt. Indessen kann
die Frage unentschieden bleiben.
Der Bundesgerichtshof ha; bereits in der Entscheidung BCHSt 1, 196 198, im Anschluss an die Rechtsprechung des Reichsgerichts ausgesprochen, dass eine bei der Berauschung mitwirkende Ursache, äie nicht von aussen kommt, sondern in einer Eigenschaft des Täters liegt, einer Bestrafung aus § 330 a StGB nicht entgegenstehe, und üass die gegenteilige Meinung sich weder aus dem kortlaut noch der Entstehungsgeschichte der Vorsckrift rechtfertigen lasse. An dieser Ansicht ist festzuhalten. Die latente epileptische Veranlagung des Beschuldigten ist eine solche nicht von aussen kommende mitwirkende Ursache. Nach den tatrichterlichen Feststellungen, die sich auf das Gutachten des psychiatrischen Sach-
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verständigen stützen, entstehen die Dämmerzustände, die sogen. epileptoiden Räusche, nicht von selbst aus dieser Veranlagung heraus, sondern beim Beschuldigten nur unter der provokatorischen Wirkung vor Alkohol. Die auslösende Ursache des Rausches ist also der Alkoholgenuss. Er kann nicht hinweggedacht werden, ohne dass die Zurechnungsunfähigkeit entfiele. Der Versuch: des Landgerichts, die epileptische Veranlagung als "Hauptursache" des Rauschzustandes in ihrer ursächlichen Funktion höher zu bewerten wie den als ausiösender Faktor wirkenden Alkoholgenuss, muss daran scheitern, dass der Begriff der Ursächlichkeit nicht abstufbar ist. Wallte man den durch Alkoholgenuss hervorgerufenen epileptoiden Rausch nicht als Rausch im Sinne des § 330 a ansehen, so würde, wenn nicht die überwiegende Mehrzahl, so doch eine grosse Zahl der Rauschtaten, die in einen durck Alkoholgenuss schuldhaft herbeigeführten Zustande der Zurechnungsunfähigkeit begangen sind, für die Bestrafung susscheiden, und zwar gerade die für das Gemeinscheftsleben gefährlichsten. Wie der Sachverständige darlegt und die Taten des Beschuldigten ergeben, überwältigt der epileptoide Rausch den Veranlagten nach mässigem Alkoholgenuss plötzlich, ohne dass er selbst oder seine Umgebung dies vorher bemer-
ken können.
Aus § 330 a kann der Beschuldigte allerdings nur dann bestraft werden, wenn er sich vorsätzlich oder fahrlässig durch den Alkoholgenuss in den die Zurechnungsfähigkeit ausschliessenden Rausch versetzt hat. Auch das verneint das Landgericht, und zwar mit der Begründung, er habe erst nach Begehung der beiden Taten von seiner krankhaften Veranlagung Kenntnis eriangt und es könne ihm nicht nachgewiesen werden, dass er auch ohne diese Belehrung voraussehen konnte, es würde bei ihm möglicherweise bereits eine verhältnismässig geringe kenge alkohols zusreichen, um einen
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Rauschzustand wit völliger Bewusstseinstrübung herbeizuführen. Das Landgericht ist demnach der Ansicht, die Ferbeiführung des Rausches könne dem Beschuldigten nicht zum Vorwurf gemacht werden, weil zur Zeit der Tatbegehung seine latente epileptische Veranlagung ärztlich noch nicht festgestellt und ihm noch nicht mitgeteilt gewesen sei. Davon den Vorwurf fahrlässig verschuldeten Rausches abhängig zu machen, hiesse jedoch den Begriff der Fahrlässigkeit zu eng fassen. Der Beschuldigte hatte bereits im Jahre 1950 eine ähnliche Ausschreitung gegenüber einer älteren Frau begangen und ist damals wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Gefängnisstrafe von drei Monaten verurteilt worden. Am 23. August 1951 hatte er nach Alkoholgenuss ebenfalls
im epileptoiden Rausch eine 19jährige Hausgehilfin, mit
der er bei Bekannten gefeiert hatte, tätlich angegriffen. Er wurde deshalb in Untersuchungshaft genommen. Am 4. Oktober 1951 wurde er am Schluss des Haftprüfungstermins aus der Untersuchungshaft entlassen und dabei vom Vorsitzenden der Strefkammer ermahnt, in Zukunft beim Genuss von Alkohol Yorsicht walten zu lassen. Die jetzigen Taten hat er an
20. und 21. Oktober 1951 begangen. Zu dieser Zeit war ihm also bekannt, dass er ir zwei Fäilen nach dem Genuss von Alkohol gegenüber Frauen, mit denen er geschlechtlich verkehren wollte, gewaittätig geworden war und hinterher keine Erinnerung an das, was er getan, gehabt hatte, demnach in einen Zustand der Sewusstseinsstörung geraten war. „ie AuS- führungen des Urteils iassen nicht erkennen, ob das Landgericht diese Umstände bei der ?rüfung der Frage, ob der Beschuldigte fahrlässig sich in den Rausch versetzte, berücksichtigt hat. Ihm waren durch die Vernehmung wegen des
Vorfalls am 23. August 1951 alle Umstände seiner Handlungs-
weise zur Kenntnis gebracht worden. Er wurste also, dass er
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nach Genuss von Alkohol das Wädchen, das er selbst eingeladen hatte und nunmehr auf dem kotorrad wie versprochen nach Sause bringen wollte, plötzlich mit schweren Schlägen misshandelt, zu Boden geworfen und zu vergewaltigen versucht, als sie sien zur Wehr setzte, mit den Füssen bearbeitet, und als sie um Hilfe schrie, gewürgt hatte. Es war ihm bekannt, dass kurz darauf die Polizei ihn am Tatort tief schlafend angetroffen hatte. Er war demnach auf mögliche schwere Folgen eines nicht übermässigen Alkoholgenusses bereits so nachdrücklich hingewiesen worden, dass er - falls er über hinreichende Intelligenz verfügte - zu der zinsicht kommen konnte, auch bei mässigen Alkoholgenuss bestehe die Gefahr erneuter Bewusstseinsstörung. Dass er diese Einsicht haben konnte, liegt um so näher, als seine Bekannten nach dem gemeinsamen #irtshausbesuch am 2C. Oktober 1951 diese üvefa für gegeben hielten, obwohl er einen durchaus nüchternen Einäruck machte. Um der Wiederholung des Vorfalles vom 23. AU- gust vorzubeugen, bot der eirs ihn an. ihn nsch Hause zu ‚sıren, die andere, ihm Nachtquartier in ihrer Wohnung zu genähren. Zwar haben sie dem 3eschuläigter den Grund ihres Angebotes nicht gesagt. Wenn aber diese Bekannten im Augenblicke des Auseinandergehens an die Gefahr der Wiederholung dachten, so hätte Ger in diesem Augenblick offensichtlich noch nüchterne Beschuldigte- um so mehr daran denken sollen und können, weil er wegen jenes Vorganges sechs Wochen in Untersuchungshaft gewesen und bei der Entlassung ausdrücklich zur Vorsicht beim Genuss von Alkohol ermahnt worden war. Nach allem vermögen @ie Feststellungen des Urteils die Annahme nicht zu tragen, der Beschuldigte hebe üle epileptoiden Räusche am 20. und am 21. Oktober nicht schuldhaft verursacht und deshalb den Tatbestand des § 330 a StGB nicht verwirklicht. Der Rechtsfehler zwingt dazu, das ÜUr-
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teil im vollen Umfange aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.
Auch die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt ist nach den bisherigen tatrichterlichen Feststellungen nicht begründet. Das Landgericht hat sie angeoränet, damit der Beschuldigte in der Anstalt in eine sorgsame Charakterschulung genommen werde mit dem Ziele, ihn des Likohols ein für alle Male zu entwöhnen und ihn charakterlich so zu festigen, dass er fortan aus eigenem Entschluss jeglichen Alkoholgenuss vermeide. Solange der Besckuldigte den Alkohol nicht völlig meide, sei die Wiederholung derartiger Rauschtaten mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten. Ohne eine nachhaltige Schulung seines Willens werde er wieder alkoholische Getränke zu sich nehmen. Als einzig erfolgversprechendes Mittel sieht des Landgericht die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt an, weil weder das Elternhaus noch die beabsichtigte Heirat Gewähr für die erforderliche Willensschulung gäben. Hit Recht schliesst die Revision daraus, das Landgericht erwarte den erstrebten Erfolg von einer psychotherapeutischen Behandlung. Kann aber die Gefährlichkeit des Beschuldigten durch psychotherapeutische Behandlung beseitigt werden, so ist die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt im Hinblick auf die öffentliche Sicherheit nicht erforderlich. Sollte das Landgericht zu einer Verurteilung eus § 330 a StGB gelangen und sollte nach Verbüssung der Strafe eine Entwöhnung des Beschuläigten vom hlkoholgenuss noch notwendig sein, so würde auch zu prüfen sein, ob die Voraussetzungen für die Unterbringung in einer Trinkerheiloder Entziehungsanstalt voriiegen {§ 42 c StGB). Da seit der Verkündung des angefochtenen Urteils nahezu ein Jahr
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vergangen ist und der Beschuldigte innerhalb dieser Zeit vor) läufig in einer Heilanstalt untergebracht war, wird unschver ! zu beurteilen sein, ob die eine oder die andere Massregel oder aber keine Massregel mehr.notwenäig ist.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundes.- anwalts.
Krauss Koeniger Busch Scharpenseel Maass