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BGH Entscheidung vom 24.04.1956 – 5 StR 99/56

5. Strafsenat

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StR 6

In Namen des Volkes

2 700 In der Strafsache 1) gegen 2o

den Boten Heinz L EEE zus DEREN,

dort geboren am WB 1920, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen versuchter Unzucht mit Kindern und wegen Beleidigung

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24.April 1956, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Dr.Augustin Bundesrichter Schmidt Bundesriohter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Landgerichtsrat Dr EEEB als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär u» als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 5.Januar 1956 wird verworfen.

Die nach dem 5.Januar 1956 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Der Beschwerdeführer kat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

- Von Rechts wegen -

Gründe§

Der Angeklagte ist wegen versuchten Sittlichkeitsverbrechens nach § 176 Abs 1 Nr 3 StGB und wegen Beleidigung zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und drei Monaten Zuchthaus verurteilt worden.

Seine Revision gegen dieses Urteil erhebt verfahrensrechtliche und sachlichrechtliche Beschwerden. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

I.

Die Verfahrensvoraussetzungen

waren von Amts wegen zu überprüfen.

1.) Der Beschwerdeführer macht insoweit geltend, das Urteil habe ihm eine am 28.August 1955 begangene Tat zur Last gelegt, die nicht Gegenstand der Anklage und des Eröffnungsbeschlusses gewesen sei. Die Anklage erwähne lediglich zwei Handlungen mit Tatzeitpunkten von Ende September und Anfang Oktober 1955. Der Angeklagte hätte deshalb erst nach Erhebung einer Nachtragsanklage und nach Erlaß eines entsprechenden Eröffnungsbeschlusses wegen der Handlung vom 28.August 1955 verurteilt werden dürfen.

2.) Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hält sich die Verurteilung wegen des versuchten Sittlichkeitsverbrechens in den Grenzen des § 264 StPO.

Aus dieser Verschrift ergibt sich nicht nur das Recht, sondern die Pflicht des Richters, den Gegenstand der Strafklage je nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung weitgehend umzugestalten, solange dieses Ergebnis die Gleichheit der Tat nach natürlicher Auffassung unberührt läßt (vgl u.a. BGH 5 StR 583/55 vom 24.1.1956; 3 StR 749/52 vom 1.10.1953). Das ist hier der Fall. Denn die Tat ist sowohl nach Art

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als auch nach Durchführung, als auch in Bezug auf die beiden Opfer des strafbaren Verhaltens bereits so genau umgrenzt gewesen, daß demgegenüber die spätere Abweichung in der Zeitangabe als unwesentlich zurücktritt, zumal es sich dabei nur um einen zeitlichen Unterschied von wenigen Wochen handelt, Nach natürlicher Lebensauffassung kann daher kein Zweifel bestehen, daß die nach §§ 176 Abs 1 Nr 5, 43 StGB abgeurteilte Tat mit dem ersten Anklagevorwurf identisch ist. Einer Nachtragsanklage bedurfte es also nicht.

Il.

Verfahrensbeschwerde;

Mit Unrecht auch behauptet die Revisi:n, der Angeklagte sei "völlig unerwartet", und ohne seine Verteidigung darauf eiririchten zu können, wegen der am 28. August 1955 begangenen Tat verurteilt worden; .es sei ihm daher unmöglich ‚gewesen, für. diesen Tag ein einwandfreies Alibi nachzuweisen.

Dieses Vorbringen der Revision, das als Rüge 'einer . Verletzung des § 265 Abs 4 StPO anzusehen ist, wird in tatsächlicher Hinsicht durch die Sitzungsniederschrift widerlegt. Danach hatte die Strafkamuer den als Zeugen. gehörten Kriminalsekretär TED an Ende des ersten Verhandlungstages aufgegeben, festzustellen, "welche ‚Filme in den Sonntag-Nachmittag-Kindervorstellungen im Prinzenpadlast zwischen dem 28.August und 2.0ktober 1955 gespielt wurden". Der Zeuge TOM hatte dann am zweiten Verhandlungstage, der. erst drei Kalendertage später stattfand, gelegentlich seiner ergänzenden Vernehmung eine Aufstellung über die vom 28.August bis 2.0ktober 1955 an den Sonntag-Nachmittagen im Prinzenpalast vorgeführten Kinderfilme überreicht.

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Zumindest aus dem am ersten Verhandlungstage in Gegenwart des Angeklagten und seines Verteidigers verkündeten Auflagenbeschluß wußten beide also schon damals, daß auch der 28,.August 1955 als Tattag des ersten Anklagevorwurfs in Betracht kommen könnte. Danach standen ihnen aber noch drei volle Tage zur Verfügung, um die Verteidigung entsprechend einzurichten. Am zweiten Verhandlungstage ist dann anläßlich der Überreichung der Aufstellung erneut auf den 28.August 1955 hingewiesen worden, und der Angeklagte hatte wiederum Gelegenheit, sich gegen diesen Vorwurf zu verteidigen. Die Veränderung der zeitlichen Angabe ist/mithin keineswegs "völlig überraschend und unerwartet" gekommen. Daher brauchte es dem Gericht nicht angemessen zu erscheinen, die Hauptverhandlung von Amts wegen auszusetzen. Ein Antrag des Angeklagten auf Aussetzung des Verfahrens ist aber nicht gestellt worden.

Soweit die Revision in diesem Zusammenhange noch Ausführungen macht, die von anderen als den Urteilsfeststellungen ausgehen, kann sie hiermit vor dem Revisiensgericht nicht gehört werden.

III. Sachbeschwerde;

Ohne Erfolg bleiben auch die sachlichrechtlichen Angriffe des Beschwerdeführers.

Seine Einzelbeanstandungen wenden sich nur gegen die Beweiswürdigung als solche und sind daher unbeachtlich.

Auch die Nachprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge läßt keine den Angeklagten beschwerdenden Rechtsfehler erkennen.

I

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Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.

Sarstedt Dr.Augustin Schmidt

Schmitt Börker