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BGH Entscheidung vom 24.01.1956 – 5 StR 583/55

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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ImNamen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Packer Hans M MED zu: Tu, dort geboren am EEE 1922, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Diebstahls i.R.

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24.Januar 1956, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr,Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. EEE als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten MED gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 5. August 1955 wird verworfen.

Die nach dem 5.August 1955 erlittene Untersuchungshaft wird angerechnet, soweit sie drei Monate übersteigt.

Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte.

- Von Rechts wegen -

- 2.

Gründes

Die Strafkammer hat den Angeklagten Mi als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen Diebstahls im Rückfall in drei Fällen zu einer Gesanmtstrafe von vier Jahren Zuchthaus verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren aberkannt.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten. Sie rügt Verletzung von Verfahrersvorschriften und des sachlichen Strafrechts.

I.

Verfahrensrechtlich beanstandet die Revision Verletzung der §§ 264, 265, 266 und 261 StPO, und zwar auf Grund folgenden Sachverhalts.

Im Fall DE hat die Strafkammer den Angeklagten wegen eines am 25.April 1955 begangenen Rückfalldiebstehls verurteilt. Anklage und Eröffnungsbeschluß waren insoweit davon ausgegangen, daß der Angeklagte an dem dem DES gestohlenen Herrenanzug Hehlerei begangen habe und daß der Diebstahl gegenüber an 24.April 1955 begangen worden sei.

Die Strafkammer hat den Angeklagten, nachdem bereits zum ersten Mal die Verhandlung abgeschlossen war, gemäß § 265 StPO darauf hingewiesen, daß er im Fall DW statt wegen Hehlerei auch wegen Diebstahls im Rückfall bestraft werden könne. Anschließend hat sich der Angeklagte zu diesem Vorwurf erklärt, und es sind nochmals die Anträge gestellt worden,

Der Angeklagte meint, es hätte eine Nachtragsanklage erhoben werden müssen, da ein am 25.April 1955 begangener Diebstahl gar nicht Gegenstand der Anklage und des Eröffnungsbeschlusses gewesen sei, im übrigen sei der Umstand, daß der Diebstahl nicht, wie im Eröffnungsbeschluß angenonmmen, am 24.April, sondern am 25.April 1955 begangen sein

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- 3.

soll, in der Hauptverhandlung überhaupt nicht zur Sprache gekommen, Die Strafkammer habe die diesbezüglichen Feststellungen deshalb nicht auf Grund der Hauptverhandlung, sondern auf Grund der Akten getroffen, in denen sich die Anzeige des nicht als Zeugen vernommenen Verletzten befindet.

Die Rüge ist im Ergebnis unbegründet.

Zunächst trifft es nicht zu, daß der Diebstahl gegenüber DE nicht die in der Anklage und dem Eröffnungsbeschluß erwähnte Tat sei. "Tat! im Sinne des § 264 StPO ist nach ständiger Rechtsprechung des Reichsgerichts, der sich der Bundesgerichtshof angeschlossen hat, der zur Aburteilung gestellte. geschichtliche Vorgang in seiner Gesamtheit, soweit er nach der Auffassung des Lebens eine Einheit bildet (vgl BGH IM Nr 9 zu § 264 stPo). Der Diebstahl einer Sache und ihre nachfolgende Verwertung sind eine solche Einheit nach der natürlichen Lebensauffassung.

Richtig ist, daß es ein Prozeßverstoß wäre, wenn die Strafkamner den Diebstahlstag (25.April 1955) nicht auf Grund der Hauptverhandlung, sondern auf Grund der nicht zum Gegenstand der Verhandlung gemachten Anzeige des Verletzten festgestellt hätte. Das ist aber nicht erwiesen. Für Verfahrensverstöße gilt nicht der Satz, daß im Zweifel zugunsten des Angeklagten entschieden werden müsse, vielmehr müssen sie im Wiege des Freibeweises bewiesen werden. Das ist nicht geschehen. Der Senat hat. zu der Behauptung des Verteidigers dienstliche Äußerungen der beteiligten Richter und des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft eingeholt. Sie ergeben, daß die Beteiligten sich an den Vorfall nicht mehr im einzelnen erinnern können,. e8 aber mindestens für möglich, wenn nicht für wahrscheinlich halten, daß der Tag des Diebstahls (25.April 1955) in der Verhandlung erörtert worden ist.

Zu dem Fall DW ist u.a. der Polizeibeamte Hiller vernommen worden, der den Angeklagten polizeilich zu

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diesem Punkt gehört hat. Er hat, wie die Urteilsgründe ergeben, u.a. bekundet, der Angeklagte habe sich von vornherein bemüht, den Verdacht des Diebstahls von sich abzuwenden und stattdessen nur eine Hehlerei zuzugeben. Das läßt es als durchaus möglich erscheinen, daß Hiller auch von dem Diebstahlstage gesprochen hat.

II.

Sachlichrechtlich bestehen gegen das Urteil keine Bedenken; die Revision erhebt insoweit auch keine Einzelangriffe.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts. Dr.Rotberg Sarstedt Dr.Koffka Schmidt Börker