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BGH Entscheidung vom 17.04.1956 – 5 StR 536/55
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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5 StR 536/55 9199 020
ImNamen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Metallgroßhändler Fritz N WEB aus zugww.
dort geboren am EEE 1595,
wegen Untreue u.a.
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17.April 1956, an der teilgenommen habens
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesräichter Schmidt Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Börker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär > als Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,
für Recht erkanntı
Auf die Revision des Angeklagten WB wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 5.August 1955 samt den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Ent-
scheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,
an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Untreue in zwei Fällen und wegen Unterschlagung zu einer Gesamtstrafe von acht Monaten Gefängnis und für jeden Untreuefall zu einer Geldstrafe von je 100 DM-West, ersatzweise für je 10 DM-West ein Tag Gefängnis, verurteilt.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten. Sie rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Sie hat Erfolg.
I.
Auf die Verfahrensrügen braucht nicht eingegangen zu werden, da die Sachrüge durchäringt.
II.
1.) Fall DEEEBKran.
a) Die Strafkammer hat folgenden Sachverhalt festgestellt:
Der Angeklagte war alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Firma WB & Co GmbH. "Am 29.Juni 1950 schloß der Zeuge SB für die Gesellschaft einen Sicherungsübereignungsvertrag mit dem Finanzamt Friedenau ab. Nach diesem Vertrag wurden dem Finanzamt Friedenau zur Sicherung rückständiger Steuern u.a. ein kompletter eiserner DEMWB-Kran übereignet. Der Kran war gesondert auf dem Gelände der Firma gelagert. Dem Angeklagten WG war
die Übereignung des Kranes bekannt. Die Sicherungsübereignungsverträge wurden dem Angeklagten N@, sofern er sie nicht selbst unterschrieben hatte, später vorgelegt und ihm inhaltlich zur Kenntnis gegeben. Der sicherungsübereignete Kran wurde verschrottet, der Erlös für die Gesellschaft verwandt."
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b) Hierzu führt die Strafkammer rechtlich folgendes
auss
"Der Angeklagte N hat als alleiniger Geschäftsführer der GmbH zugelassen, daß dieser Kran verschrottet wurde und der Erlös für die Gesellschaft verwandt wurde. Damit ist der ob-
jektive Tatbestand des § 246 StGB erfüllt. Der Angeklagte Nitz hat auch widerrechtlich und vorsätzlich gehandelt. Er hat gewußt, daß der Kran dem Finanzamt Friedenau übereignet worden war, Er hat gewußt und selbst in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der GmbH herbelgeführt, daß in seinem Betriebe, wie es’nach der Art des Betriebes selbstverständlich war, Schrott zerschnitten und verkauft wurde. Der Angeklagte N@WWPhat die ihm als Geschäfts-
. führer obliegende Pflicht, dafür zu sörgen, daß das fremde Eigentum auf seinen Lager- : plätzen, das durch die Sicherungsübereignungsverträge hergestellt war, geachtet würde, verletzt. Er hat vielmehr bewußt in Kauf genommen, daß von seinen Arbeitern auch solche Gegenstände verschrottet würden, die nicht | im Eigentum der Gesellschaft standen. Damit hat der Angeklagte WiBauch den subjektiven. Tatbestand des § 246 StGB in vollem Umfange verwirklicht." |
c) Diese Ausführungen genügen nicht zur Begründung des Unterschlagungsvorsatzes. Die Strafkammer nimmt: Insoweit bedingten Vorsatz an. Der Angeklagte hätte nur dann mit bedingtem Vorsatz gehandelt, wenn er mit der Möglichkeit gerechnet hätte, daß seine Arbeiter auch solche Gegenstände verschrotten würden, die zur Sicherung übereignet waren, und wenn er diesen Eingriff in fremdes Eigentum innerlich gebilligt hätte. Daß die Strafkamner dies durch die Worte feststellen wollte, der Angeklagte habe
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"bewußt in Kauf genommen", daß seine Arbeiter auch nicht im Eigentum der Gesellschaft stehende Gegenstände verschrotteten, läßt sich dem Urteil nicht mit Sicherheit entnehmen. Dies um so weniger, als die übrigen Feststellungen außerordentlich knapp sind. Das Urteil sagt nichts darüber, ob der Angeklagte persönlich die Arbeiter überwacht und ihnen die Arbeit zugeteilt hat, oder ob dies einer seiner Angestellten getan hat. Da der Betrieb des Angeklagten zeitweise mehrere 100 Arbeiter und Angestellte beschäftigte und drei Prokuristen hatte, ist es wenig wahrscheinlich, daß sich der Angeklagte persönlich um die Einzelheiten der Verschrottung gekümmert hat. Haben dies aber andere getan, so kam es darauf an, ob der Angeklagte diesen irgendwelche Anweisungen über Beachtung fremden Eigentums gegeben hatte und welche, oder ob er das unterlassen hat. Hat er keine Anweisungen gegeben, so konnte der Grund hierfür sein, daß er voraussetzte oder hoffte, der aufsichtsführende Angestellte würde das ihm bekannte fremde Eigentum beachten; möglich ist aber auch, daß der Angeklagte deshalb keine Anweisungen gegeben hat, weil er damit einverstanden war, daß auch fremdes Eigentum verschrottet und veräußert würde. Im letzten Fall hätte der Angeklagte Unterschlagungsvorsatz gehabt, in den übrigen nicht.
2.) Fall Übereignung von Schrott an Hauptfinanzamt für Körperschaften.
a) Insoweit stellt die Strafkammer folgendes fest}
"Die Firma Fritz NW GmbH übereignete durch Sicherungsübereignungsvertrag vom 21.Juni 1951 an das Hauptfinanzamt für Körperschaften zur Sicherung einer Steuerforderung 1.500 t gemischten Schrott. Der Gegenstand der Sicherungsübereignung, der Schrotthaufen, war genau gekennzeichnet worden und lagerte abseits von dem übrigen Schrott auf dem Lagerplatz der
Gesellschaft in EEE, AM: tr.
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96-110. Ob dieser Schrotthaufen tatsächlich 1.500 t umfaßte, konnte nicht aufgeklärt werden. Die Firma Fritz NBveräußerte von diesem Schrott mit nachträglicher Zustimmung des Finanzamtes für Körperschaften bestimmte Mengen, verwandte jedoch den gesamten Erlös für sich, insbesondere für Lohnzahlungen, obgleich die Genehmigung zur Veräußerung nur unter der Bedingung erteilt worden war, daß die Firma Fritz NOW GmbH 60.- IM dABDL je Tonne an das Hauptfinanzamt für Körperschaften abführen sollte."
b) Hierzu führt sie rechtlich auss
"Hinsichtlich des dem Hauptfinanzamt für Körperschaften übereigneten Schrotts hat: sich der. Angeklagte WB der Untreue schuldig gemacht, Er hat die ihm auf Grund des Auftrages des Hauptfinanzanmts für Körperschaften obliegende Pflicht, von den zum Verkauf gelangten Schrottmengen, die dem Hauptfinanzamt für Körperschaften zur Sicherung übereignet waren, je Tonne 60.- IM dBDL an das Hauptfinanzamt für Körperschaften abzuführen, verletzt und dadurch dem Hauptfinanzamt für Körperschaften einen Schaden von 8.400.- IM dBDL zugefügt.
Der Angeklagte WEB hat die Übereignung des Schrottes an das Hauptfinanzamt für Körperschaften gekannt, denn er hat den Übereignungsvertrag selbst unterschrieben. Er hat auch mit Wiesen und Wollen den Tatbestand des § 266 StGB verwirklicht, denn er hat, obgleich ihm auferlegt war, den Verkaufserlös in Höhe von 60.- DM je Tonne abzuführen, den gesamten Verkaufserlös für die Gesellschaft verbraucht, insbesondere zur Zahlung von Löhnen und Gehältern. Er hat ge-
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wußt und gewollt, daß das Hauptfinanzamt für Körperschaften dadurch geschädigt würde. Er hat also mit direktem Vorsatz gehandelt. Daß der Angeklagte NiWseglaubt hat, die Steuerforderung sei ganz oder teilweise unberechtigt, ist unerheblich, da auf jeden Fall im Zeitpunkt der Veräußerung der Übereignungsvertrag gültig war."
Ferner heißt es in den Strafzumessungsgründen zu diesem Falls
"Dabei sieht das Gericht den Schuldgehalt des Angeklagten wegen Untreue zum Nachteil des Hauptfinanzamtes für Körperschaften als besonders groß an, da der Angeklagte als Geschäftsführer der Firma zunächst unberechtigt einen Teil des Schrotts veräußert hatte, dann die nachträgliche Genehmigung des Hauptfinanzamtes für Körperschaften wiederum miß-
achtete und entgegen der Auflage in dieser Genehmigung den gesamten Verkaufserlös für die Gesellschaft verwandte. In dieser Handlungsweise zeigt sich besonders deutlich eine Mißachtung der rechtlichen Grundlagen des Wirtschafts- und Geschäftsverkehrs. !
c) Auch gegen diese Verurteilung bestehen durchgreifende rechtliche Bedenken.
aa) Nach den sehr ‚knappen Urteilsfeststellungen hat es den Anschein, als sei der gesamte Schrott, dessen Erlös der Angeklagte zu Unrecht für sich verwendet hat, verkauft worden, ehe das Finanzamt nachträglich seine Zustimmung hierzu erteilte.
liegt es so, dann fehlt es schon an dem äußeren Tatbestand des § 266: StGB. |
aaa) Der Mißbrauchstatbestand scheidet aus, weil der
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Nr 1 StGB (BGHSt 5,61).
bbb) Auch der Treubruchstatbestand ist nicht gegeben. Der Angeklagte hatte keine Treupflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen. Vor der Veräußerung hatte er keine Vermögenseinteressen des Finanzamts wahrzunehmen, weil er die zur Sicherung übereigneten Gegenstände überhaupt nicht veräußern durfte. Nachdem er den Schrott im eigenen Namen für eigene Rechnung veräußert hatte, stand ihm die Kaufpreisforderung gegen die Abnehmer zu. Die erst jetzt übernommene Verpflichtung, 60 IM je Tonne an das Finanzamt abzuführen, schuf keine Treupflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen. Die bloße Verpflichtung, Schulden in bestimter Weise zu erfüllen, kann eine solche Treupflicht nicht begründen. | 2
bb) aaa) War zur Zeit der "Genehmigung" ein Teil des dem Finanzamt übereigneten Schrotts noch nicht veräußert, so würde in der Genehmigung unter Auflage jedenfalls die Begründung eines Treueverhältnisses zu sehen sein.
bbb) Die Verletzung der Pflicht zur Wahrung der Vermögensinteressen hätte darin gelegen, daß der Angeklagte nach der Genehmigung entgegen der darin enthaltenen Auflage den Schrott für eigene Rechnung, d,h. mit dem Willen veräußerte, den Erlös für sich zu behalten, wobel, wie im Fall 1, zu prüfen blieb, ob er selbst diese Veräußerung veranlaßt oder wenigstens gebilligt hat.
ccc) Der Angeklagte hätte dem Finanzamt aber dann keinen Schaden zugefügt, wenn die Steuerforderung, zu deren Sicherung er den Schrott übereignet hatte, nicht bestand. Zwar wäre der Sicherungsübereignungsvertrag auch dann gültig gewesen, wenn die zu sichernde Forderung nicht bestand. Aber das Finanzamt wäre verpflichtet gewesen, dem
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Angeklagten den Schrott zurückzuübereignen. Ein Schaden
für das Finanzamt hätte nur in der Vereitelung des Steueranspruchs gesehen werden können. Bestand diese Steuerforderung nicht, so konnte sie auch nicht vereitelt werden, “Die Ausführungen des Urteils lassen es als zweifelhaft erscheinen, ob die Strafkammer von dem Bestehen der Steuerforderung überzeugt war.
add) Aus dem zu bbb) Angeführten ergibt sich, daß es entgegen der Auffassung der Strafkammer für den inneren Tatbestand des § 266 StGB von Bedeutung ist, ob sich etwa der Angeklagte bezüglich des Bestehens der Steuerforderung in einem Irrtum befand. Da für den Schädigungsvorsatz bedingter Vorsatz genügt, würde der Angeklagte bei Bestehen der Steuerforderung allerdings schon dann aus § 266 StGB strafbar sein, wenn er es immerhin für möglich gehalten hätte, daß die Steuerforderung bestand,und für diesen Fall mit ihrer Vereitelung und der Schädigung des Finanzamts einverstanden war.
cc) Die Strafkammer wird in jedem Fall zu prüfen haben, ob sich der Angeklagte durch die unbefugte Ver- ‚äußerung des Schrotts der Unterschlagung schuldig gemacht hat. Hierzu gehört kein Schädigungsvorsatz. Der etwaige Irrtum des Angeklagten über das Bestehen des Steueranspruchs würde aber zur Prüfung der Frage Veranlassung geben, ob sich der Angeklagte über die Rechtswidrigkeit
der Zueignung geirrt, also in einen Verbotsirrtum befunden hat.
3.) Ohne im "Sachverhalt!'!' insoweit Feststellungen zu treffen, macht die Strafkammer an zwei Stellen bei der rechtlichen Würdigung des Gesamtverhaltens des Angeklagten Ausführungen über: den Verkauf von der Stadt Berlin übereigneten Eisenträgern und verurteilt den Angeklagten insoweit wegen Untreue.
Diese beiden Urteilsstellen lauten wörtlich wie folgt;
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a) "Dem Angeklagten konnte auch insoweit eine strafbare Handlung nicht nachgewiesen werden, als es sich um das Abhandenkommen der mit dem Schrott geborgenen Eisenträger handelt, die die Firma Fritz NP CnbH treuhänderisch für den damaligen Magistrat bei sich lagerte. Denn durch die Beweisaufnahme ist erwiesen, daß auf dem Schrottlagerplatz des Angeklagten NED nicht nur Träger für den Magistrat aufbewahrt wurden, sondern sich auch eine große Anzahl von Trägern bei der Firma befanden, die im Eigentum der Firma standen. Beide Arten von Trägern waren räumlich nicht getrennt und nicht unterscheidbar.. Die Einlassung des Angeklagten NG, es sei nicht festzustellen gewesen, ob das Zer- u schneiden der Träger noch an den eigenen Eisenträgern der Gesellschaft erfolgte oder ob es sich bereits um treuhänderisch für: den Magistrat gelagerte Träger handelte, konnte deshalb nicht widerlegt werden. Der Angeklagte N war daher insoweit von der Anklage der Untreue freizusprechen. *
b) "Der Angeklagte WB hat ferner bezüglich des Verkaufes der treuhänderisch für den Magistrat gelagerten Eisenträger den Tatbestand der Untreue verwirklicht. Durch . einen mit dem damaligen Magistrat geschlossenen Vertrag war der Gesellschaft auferlegt worden, die mit dem Schrott geborgenen Eisenträger für den Magistrat zu
verwahren, Die Gesellschaft mußte jedoch den
Erlös der Träger an den Magistrat abliefern. Unter Verletzung der ihm auferlegten Pflichten. und des zwischen ihm und dem Magistrat bestehenden Treueverhältnisses hat der Angeklag-
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_ te N den Erlös der Träger nicht an den Magistrat abgeliefert, sondern für die Gesellschaft behalten. Er hat dadurch dem Magistrat einen Schaden von über 22.000.- DM zugefügt. Dem Angeklagten Newar bekannt, daß ein Teil der Eisenträger auf seinem Schrottplatz treuhänderisch für den Magistrat gelagert wurde. Denn die Genehmigung zur Abfuhr von Schrott wurde der Firma auf Grund des eigenen Angebots vom 10.Februar 1949 erteilt, in dem es unter Ziffer 5 u.a. heißt;
'Das Trägermaterial wird von uns für den Auftraggeber treuhänderisch verwaltet. ... Im Falle des Verkaufs verpflichten wir uns an den Auftraggeber zu zahlen. ...'
In Kenntnis dieser Umstände hat der Angeklagte N@WBes unterlassen, dafür Sorge zu tragen, daß der Erlös für den Verkauf der Eisenträger an den Magistrat abgeführt wurde. Er hat es zumindest in Kauf genommen, daß damit der Magistrat um seine Geldansprüche geschädigt würde. Der Angeklagte hat danach mit bedingtem Vorsatz gehandelt."
Hält man beide Stellen zusammen, so will die Strafkamer offenbar folgendes sagen;
Dem Angeklagten könne kein Vorwurf daraus gemacht werden, daß die Eisenträger des Magistrats mit zerschnitten und veräußert worden sind, weil er hierbei nicht gewußt habe, ob es sich um seiner Firma oder der Stadt Berlin gehörige Eisenträger handelte. Wohl aber liege eine Untreue darin, daß der Angeklagte es unterlassen habe, dafür Sorge zu tragen, daß der Verkaufserlös, soweit er auf die der Stadt Berlin gehörigen Eisenträger entfiel, an diese abgeführt wurde.
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Diese äußerst knappen Feststellungen und Ausführungen lassen nicht erkennen, ob die Strafkammer den § 266 StGB rechtsirrtumsfrei angewandt hat.
Dem Urteil läßt sich mangels Darlegung von Einzelheiten über den Vertrag zwischen dem Angeklagten und dem Magistrat nicht entnehmen, ob durch diesen Vertrag für den Angeklagten als Hauptverpflichtung die Pflicht begründet worden ist, die Vermögensinteressen der Stadt Berlin wahrzunehmen, oder ob ihm im Interesse der Stadt Berlin die Befugnis eingeräumt worden ist, über deren Vermögen zu verfügen.
Zu weiteren Ausführungen sieht sich der Senat ange» sichts des Fehlens von Einzelangaben nicht in der Lage.
Die Entscheidung entepricht dem Antrage des Oberbundesanwalts. .
Der Senat hat von der Befugnis des E 354 Abs 2 Satz 2 StPO Gebrauch gemacht.
Sarstedt Dr.Koffka_ . Schmidt Schnitt - Börker