Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1958
BGH Entscheidung vom 17.04.1958 – 5 StR 44/58
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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5 StR_44/58
(altı 5 StR 149/57 2220 014
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Metallgroßhändler Fritz N EB aus zu, dort geboren am EEE 1595,
wegen Unterschlagung u.a.
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17.April 1958, an der teilgenommen habens
Senatspräsident Sarstedt .als Vorsitzender, Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr,.Börker Bundesrichter Hoepner : als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr ie als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 21,0ktober 1957 wird verworfen,
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen,
- Von Rechts wegen -
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten durch das mit der Revision angefochtene Urteil "wegen der rechtskräftig festgestellten Unterschlagung und wegen der rechtskräftig festgestellten Untreue in Tateinheit mit Unterschlagung" (s. insoweit das Urteil des Senats vom 2.Juli 1957) zu einer Gesamtgefängnisstrafe von fünf Monaten und zu einer Geldstrafe von 100 IM verurteilt. Die Freiheitsstrafe ist zur Bewährung ausgesetzt worden.
1.) Da die Taten des Angeklagten vor dem 1l.Dezenber 1953 begangen worden sind, hatte der Senat vorweg von Amts wegen zu prüfen, ob auf Grund des Straffreiheitsgesetzes (StFG) 1954 ein Verfahrenshindernis bestehe. In Betracht käme nur § 3 StFG 1954, wonach für Straftaten, die begangen worden sind, weil sich der Täter infolge der Kriegsoder Nachkriegsereignisse in einer unverschuldeten Notlage befunden hat oder weil er einer solchen Notlage anderer abhelfen wollte, Straffreiheit gewährt wird, wenn keine schwerere Strafe als Freiheitsstrafe bis zu einem Jahre und Geldstrafe, bei der die Ersatzstrafe ein Jahr nicht übersteigt, rechtskräftig verhängt oder zu erwarten ist. Hierzu heißt es in dem angefochtenen Urteil, eine Notlage im Sinne dieser Vorschrift habe nicht vorgelegen: Eine "betriebswirtschaftliche Notlage" falle nicht hierunter.
Das ist - jedenfalls im Ergebnis - nicht zu beanstanden. |
Eine unpersönliche, rein "betriebswirtschaftliche
Not" ist keine Notlage im Sinne des § 3 StFG 1954, der an persönliche Not denkt. Der Revision ist allerdings zuzugeben, daß - für sich allein betrachtet -— die nur sehr knappen Ausführungen des, Landgerichts zu rechtlichen Bedenken Anlaß geben könnten. Sie erwecken die Besorgnis, die Strafkammer habe nicht erkannt, daß zwischen der Bedrängnis eines notleidenden Betriebes und persönlicher
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Not ein Zusammenhang bestehen kann. Denn unter Umständen könnte der Zusammenbruch des Betriebes dem Inhaber und den im Betricbe beschäftigten Angestellten und Arbeitern die bisherige Grundlage ihres wirtschaftlichen Daseins entziehen.
Ob das Landgericht den Sachverhalt unter diesem Gesichtspunkt ausreichend geprüft hat, kann indessen dahinstehen. Denn die Not, die zu den vorliegenden Straftaten geführt haben könnte, würde eine Straffreiheit auf Grund des § 3 StFG 1954 nur dann begründen, wenn sie auf den Kriegs- und Nachkriegsverhältnissen beruhte.
Das ist zu verneinen. Das Gegenteil ergibt sich aus den Feststellungen des angefochtenen Urteils und den Gründen der übrigen in dieser Sache ergangenen, teilweise rechtskräftigen Urteile, die der Senat zur Entscheidung der Frage, ob ein Verfahrenshindernis aus 8 3 StFG 1954 vorliegt, ebenfalls heranziehen konnte. Hiernach konnte der Angeklagte schon 1945 seinen Beruf als Schrotthändler, den er auch vor dem Kriege betrieben hatte, wieder aufnehmen. Seine Firma, die er in der Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung betrieb, entwickelte sich zunächst gut, sie beschäftigte zeitweilig mehrere hundert Arbeiter. Das Unternemmen erzielte Millionen-Umsätze. Alles das beweist, daß eine etwa durch die Kriegs- und Nachkriegsverhältnisse entstandene Not bald überwunden war, jedenfalls eine persönliche Not des Angeklagten nicht vorlag. Wenn der Angeklagte dann später trotz Warnung. durch seinen | . Rechtsberater seine Steuern und sonstigen Abgaben nicht bezahlte und. ‚hiernach eine ‚"betriebswirtschaftliche" Not heraufbeschwor, so war das keine Not im Sinne des _ § 3 StFG 1954, mögen dann später auch noch andere Gründe, die vom Angeklagten nicht selbst herbeigeführt waren, die Not verstärkt haben. Außerdem war die Not nicht unverschuldet.
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2.) Auf die Sachrüge hat der Senat die Strafzumessungsgründe des angefochtenen Urteils überprüft. Hierbei sind keine Rechtsfehler zutage getreten. Insbesondere war es der Strafkammer nicht aus Rechtsgründen verwehrt, strafschärfend die Vorstrafen des Angeklagten zu berücksichtigen, obwohl sie 20 Jahre zurückliegen.
Sarstedt Siemer Schmitt
Börker Hoepner