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BGH Urteil vom 13.04.1956 – 2 StR 93/56

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Das Revisionsgericht muß dem Verbot Jer Doppelbestrafung auch dann Geltung verschaffen, wenn das angefochtene Urteil nicht auf einer Gesetzesverletzung im Sinne des § 337 StPO beruht und früher als das rechtskräftig gewordene Urteil erlassen ist (Einbeziehung derselben Einzelstrafe in zwei verschiedene Gesamtstraien).

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Gesetz: GrundG Art 103 Abs 3; StPO § 337; StG3 % 79

Rechtssatz: Das Revisionsgericht muß dem Verbot Jer Doppelbestrafung auch dann Geltung verschaffen, wenn das angefochtene Urteil nicht auf einer Gesetzesverletzung im Sinne des § 337 StPO beruht und früher als das rechtskräftig gewordene Urteil erlassen ist (Einbeziehung derselben Einzelstrafe in zwei verschiedene Gesamtstraien).

Aktenzeichen: 2 StR 93/56 . Urteil des BGH vom 13. April 1956 LG Aachen

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In der Strafsache gegen

den Bergmann Friedrich TI EB ; ohna festen Wohnsitz.

geboren am HB 1924 ir Sc vei SB, zur Zeit

in anderer Sache in Strafheft, wegen fortgesetzten schweren Diebstahls i.R.

hat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. April 1956, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter, u Bundesanwalt Dr: Willin der Verhandlung, Be Amtsgerichterat EEE vei der Verkündung : . als Vertreter der Bundesanwaltschaft, BR Justizangestellter ED 1. als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: j

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil

des Landgerichts in Aachen von 10. Aärz 1955 im Gesamtstrafsusspruch mit den Feststellungen hierzy f aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen:

Im übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

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Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten durch das Urteil vom 10. März 1955 für schuldig befunden, als rickfälliger Dieb zusammen mit zwei Mittätern in der acht zum 4. Lei 1954 einen Einbruchsdiebstahl zum Nachteil des Lebensmittelgeschäfts Kessel versucht und einen vollendeten Zinbruchsdiebstahl in den Zigaretten- und Zeitungsstand Vienige begangen zu haben. Es hat Fortsetzungszusammenhang angenommen und eine Zuchthausstrafe von zwei Jahren für angemessen g8-- halten. Nach Auflösung der durch das Urteil der 2, Großen Strafkammer desselben Landgerichts vom 3. Dezember 1954 gebildeten Gesamtstrafe hat es aus der jetzt verwirkten und den dort verhängten Zinzel-trafen eine Gesamtstrafe vei. drei Jahren Zuchthaus gebildet, dem Angeklagten die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren aberkannt und gegen ihn die Polizeiaufsicht für zulässig erklärt.

Die Revision rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie hat nur Erfolg, soweit sie sich gegen die ‚Bildung der Gesamtstrafe richtet.

l. Rechtlich nicht zu beanstanden ist, daß die Strafkammer mildernde Umstände vor allem darum verneint, weil die Gesamtwürdigung des Vorlebens und der jetzt begangenen Taten des Angeklagten auf einen tief verwurzelten inneren Hang zur Begehung von Diebstählen schließen läßt, der ihn als Gewohnheitsverbrecher kennzeichnet; nur weil er bisher noch keine Zuchthausstrafe verbüßt hat und daher die „irkwe einer solchen Strafe noch nicht vorauszusehen ist, glaubta der Tatrichter ihn noch nicht als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher bestrafen zu können. Diese Erwägungen beruhen allein auf der Bewertung der Persönlichkeit des Angeklagten selbst; daher kann die Revision sie nicht durch

einen Vergleich mit der milderen Strafe eines der !!itiäter angreiTen.

Es ist der Strafkammer ferner nicht verwehrt, bei ilhram Urteil über die Stärke seines verbrecherischen Willens euch die weiteren Diebstähle des Angeklagten zu berück-- sichtigen, die nach den jetzt abgeurteilien Taten liegen unä wegen deren er in der Sache 1 KLe 12/54 verurteilt und in Strafhaft war.

2. In dem jetzt einbezogenen Urteil vom 3. Dezember 1954 1 KLs 12/54 war die Gesamtstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten Zuchthaus aus folgenden TLinzelstrafen gebildet worden:

Ein Jahr und sechs Monate Zuchthaus wegen eines versuchten Raubüberfalls auf die Kassiererin des RB-Theaters am 24. Mai 1954,

zwei Jahre Zuchthaus wegen eines schweren Diebstahls im Rückfall zum Nachteil Am:

ein Jahr Gefängnis, umgewandelt in acht Honate Zuchthaus, wegen eines versuchten schweren Diebstahls im Rückfall zum Nachteil des Gastwirts Du-

Gegen dieses Urteil hatte der Angeklagte kein Rechtsmittel eingelegt. Es wurde aber durch das Urteil des Senats vom

1. Juli 1955 auf die Revision des Angeklagten Briläscnäß § 357 StPO auch zugunsten des Angeklagten hin Strafausspruch im Falle Al und im Gesamtstrafausspruch aufgehoben.

Daraufhin erging am 28, Oktober 1955 in der Sache 1 KLs 12/54 ein neues Urteil des Landgerichts, durch das der Angeklagte Hgg wegen vollendeten schweren Diebstahls im Rückfall im Falle Ali una wegen Raubes in einen

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- bisher abgetrennt gewesenen - Falle Gb unter Findeziehung der im Urteil vom 3. Dezember 1954 bereits enthaltenen Verurteilungen in den Fällen Kg-Theater unä SB zu einer Gesamtstrsfe von drei Jahren und secıs zonaten Zuchthaus verurteilt worden ist. Dieses Urteii ist rechtskräftig.

Zur Zeit der Verkündung des jetzt angefochtenen Urteils, am 10. März 1955, war das Urteil vom 3. Dezenber 1954 - 1 KLe 12/54 - gegen Hp rechtskräftig. Damals hat das Landgericht also den § 79 StGB nicht verletzt, indem es die Gesamstrafe des Urteils vom 3. Dezember 1954 aufiöste und dessen Einzelstrafen bei der Bildung einer neuen Gesamtstrafe mitberücksichtigte. Unrichtig war es dagegen, daß das Urteil vom 28. Oktober 1955 in die dort gebildete Gesamtstrafe diejenigen Einzelstrafen vom 3. Dezember 1954 einbezog, die bereits zur Bildung der Gesamtstrafe in dem jetzt angefochtenen Urteil vom 10. März 1955 gedient hatten. Dieser Rechtsfehler kann aber nicht mehr unmittelbar beseitigt werden, weil das Urteil vom 23. Oktober 1955 rechtskräftig geworden ist. Würde nunmehr auch das angefochtene Urteil rechtskräftig, so wären drei Einzelstrafen jeweils in den beiden Gesamtstrafen enthalten. Dieses Ergebnis stünde in Widerspruch zum Verbot der Doppelbestrafung (vgl Art 103 Abs 3 GrundG). Ihm zugunsten des Beschwerdeführers Geltung zu verschaffen, ist nür noch im gegenwärtigen Verfahren möglich. Daß das Verbot die Zuläesigkeit des Verfahrens betrifft und deshalb in jeder Lage, auch vom Revisionsgericht von amtswegen berücksichtigt werden muß, ist allgemein anerkannt. Dabei kann es wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Verboüs nicht darauf ankommen, daß die angefochtene Entscheidung nicht auf einer Gesetzesverletzung im Sinne des § 337 StPO beruht und früher als die rechtskräftig gewordene Entscheidung erlassen ist (vgl RGSt 30, 340; 49, 170). Aus

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demselben Grunde kenn es auch nicht der nachträglichen ’-- schlußfassung rach § 460 StPO überlassen bleiben. die Eınbeziehung derselben Einzelstrafen in zwei verschiedene Gesamtstrafen rückgängig zu machen. Vielmehr muß das angefochtene Urteil im Gesamtstrafausspruch aufgehoben werichn.

Für die neue Verhandlung und Entscheidung wird darauf hingewiesen, daß sämtliche Einzelstrafen des Urteils ot 28. Oktober 1955 nach den §§ 79, 74 StGB in die neu zu pildende Gesamtstrafe einzubeziehen sind;

Baldus Werner Dr. Schalscha

Bundesrichter Dr. Menges ist im Urlaub ortsabwesend und daher verhindert zu unterzeichnen.

Baldus

Hoepner