Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1955
BGH Entscheidung vom 13.10.1955 – 2 StR 418/55
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2 StR 418/55_ 2243 092
In Yaroen des Yolkoe
In der Strafsache gegen
den ächatschieifer Paui U zus Ip: Kreis SCHE : sort geboren an REED 20°:
wegen gefährlicher Körperverletzung
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung von 8. Mai 1956, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr, Menges Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. p in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt HER Hei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter u als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Trier von 13. Juli 1955 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Von Rechts wegen
a ..
Der Angeklagte ist wegen gefährlicher Körperverletzung zu zehr lionaten Gefängnis verurteilt worden. Er hat einem Einwohner seines Dorfes, dem zu dieser Zeit schon erkeblich angetrunkenen Invaliden Fi au Kirmesmontag gegen 12 Uhr auf sein Verlangen noch weiter Alkohol zu trinken gegeben und schiießlich mehrfach ein Weinprobierglas mit Brennspiritus, so daß FB sınnlos betrunken wurde und das Bewußtsein verlor Infolge der innerhalb kurzer Zeit rasch hintereinander genossenen hochprozentigen Alkoholmenge, auf die sich sein Körper nicht mehr einstellen konnte. ist ro danr nocı am Nachmittag durch Versagen seines Nervensystems verstorben.
Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung von Verfahrensvorschriften und fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts:
Die Verfahrensrüge ist nicht näher ausgeführt und deshalb unzulässig (§ 344 Abs 2 Satz 2 StPO).
Die Sachrüge ist unbegründet.
1.) Die Strafkammer erklärt, der Angeklagte sei alkoholgewohnt. und trinkfest, Sie hebt auch hervor, kein Zeuge habe Wahrnehmungen gemacht, die auf seine Trunkenheit zur Zeit der Tat schließen lassen. Das Gericht stellt damit fest, daß der Angeklagte zur Zeit der Verabreichung des ärennspiritus an FT nicht betrunken war. Eine Beeinträchtigung seiner Zurechnungsfähigkeit zur Zeit der Tat durch Alkoholgenuß schließt es damit aus. Weiter bezeichnet es den Angeklagten im Anschluß an das Gutachten des medizinischen Sachverständigen als geistig gesund und voll zurechnungsfähig. Seine volle strafrechtliche Verantwortlichkeit hat daher die Strafkammer rechtlich fehlerfrei bejaht.
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2) Die Revision bemängelt den Schuläspruch des Urteils insbesondere deshalb, weil nach Ihrer Meinung die ätrafkammer den § 2253 a StGB fehlerhaft angewandt hat.
Das Urteil stellt fest, dal der Angeklagte alle Unstände kannte, die sich in ihrem Zusammenwirken lebensbedrohlich ausgewirkt haben und spricht aus. Jaß dies zur Erfüllung des inneren Tatbestandes der gefährlichen Körperverletzung genüge; das Bewußtsein der Lebensgefährdung sei nicht erforderlich.
Die Kkevision macht demgegenüber geltend, es gehöre bei der Körperverletzung mittels einer lebensgefährdenden Behandlung zum gesetzlichen Tatbestand des § 223 a StGB, daß dem Täter die Lebensgefährlichkeit der von ihm vorgenommenen Behandlung auch bewußt gewesen sei. Damit bekämpft sie die bisher herrschende Rechtsprechung, nach der es genligte, daß die Behandlung objektiv geeignet war, eine Lebensgefahr herbeizuführen. Es wurde nicht gefordert, daß der Täter gewußt hatte, die Behandlung sei lebensgefährlich im Sinne des Gesetzes; er mußte nur die Umstände der Behandlung, die er vorgenommen hatte, gekannt haben (vgl RG JW 1932, 3350).
Im Gegensatz hierzu ist allerdings in BGH 3 StR 322,55 vom 13. Oktober 1955 ausgesprochen worden, daß bei der gefährlichen Körperverletzung zum Vorsatz nicht nur die Kenntnis der Umstände geliört, aus denen sich objektiv die Lebensgefährdung er£ibt, sondern ferner, daß der Täter sich des lebensgefährdenden Charakters der Behandlung bewußt ist. Ob dieser abweichenden Ansicht des 3. Strafsenats allgemein zu'’folgen ist, kann hier dahingestellt bleiben. Denn das Urteil stellt fest, deß der Angeklagte dem Fetzer den Brennspiritus zu trinken gab. obwohl er erhebliche Bedenken hatte und einen heftigen inneren .iderstand über-
winden multe. Ihm war bekannt, ds@ TB ;iedsruolt nach Alkokolexzessen zusammengubrochen und nach den Genuß von Srennspiritus wegen innerer Verbrennungen bettlägerig krank geworden war DPamit ist er sich bei seiner Tat bewußt gewesen, daß er mit der Verabreichung des 3rennspiritus an FEB einen Angriff gegen dessen Gesundheit mittels eines gefährlichen Werkzeugs unternahm. In BGHSt 1, 1 ist dargetan, daß es für den Begriff des gefährlichen werkzeugs im Sinne des § 223 a StGB nicht enlscheidend sein kann, ob das zur Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit eines Menschen bestimmte oder verwandte Eittel seine Wirkung auf mechanischem oder chemischem Wege ausübt Daher kann es nicht zweifelhaft sein, daß der für den menschlichen Genuß ungeeignete Brennspiritus in der geschilderten Anwerdung durch den Angeklagten ein wefährliches Werkzeug war. Within ist die Verurteilung des Angeklagten nach § 223 a StGB nach den Feststellungen des Urteils auf jeden Fall gerechtfertigt-
3.) Auch die Strafzumessung begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Nach den Urteilsgründen ist dabei straferschwerend beriicksichtigt, daß durch die Tat des Angeklagten ein Menschenleben vernichtet worden ist. Diese nach den Feststellungen des Urteils von dem Verschulden des Angeklagten nicht umfaßte Folge der Tat konnte straferschwerend zur Geltung kommen, weil der Tatrichter bei der Strafzumessung nicht nur die Schuld und die Persönlichkeit dee Täters, sondern auch die äußere Tragweite der Tat, ihre Schwere und ihre Bedeutung für die verletzte Rechtsordnung zu berücksichtigen hat
(vgl BGHSt 3. 179).
De auch im übri,en die Hachprüfung des Urteils seinen sachlictrecitlichen Kaugei. ergeben hat, ist die Revisien des Angeklagten zu verwerfen.
Baldus Dr. Dotterweich Werner Menges Hoepner