Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1956
BGH Entscheidung vom 05.04.1956 – 4 StR 61/56
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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A StR 61/56
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Im Nanen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Fabrikarbeiter Otto 7 guuEEiB zus a) @. zevoren on EEE 1951 1 EEE (3o1en),
wegen Sittlichkeitsverbrechens
hat der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. April 1956, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumne als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Augustin . Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Lang-Kinrichsen als beisitzende Richter, -
Oberstaatsanwalt Dr. Dr. a
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellterggiip
als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hagen vom 29. November 1955; soweit der Beschwerdeführer verurteilt ist, mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben . und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Der Angeklagte ist unter Freisprechung im übrigen wegen zwei Verbrechen der versuchten Unzucht mit Kindern, jeweils in Tateinheit mit Erregung öffentlichen Ärgernisses, und wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses in einem weiteren Falle zu einer Gesamtstrafe von einen Jahr Gefängnis verurteilt worden. | \
Mit der Revision rügt er Verletzung verfahrens- und sachlichrechtlicher Vorschriften.
1. Nach den Feststellungen des Urteils hat der Angeklagte im Winter 1954/55 in mindestens einen Falle von dem Fenster seines Zimmers aus, das im ersten Stockwerk des Ledigenheims in Plettenberg-Ohle lag, mehreren 11 bis 13-jährigen Mädchen in wollüstiger Absicht Bilder nackter Frauen gezeigt. Die Kinder, die etwa 30 m entfernt jenseits eines "übergrabens" spielten, vermochten zwar bei dieser Entfernung keine Einzelheiten dieser Bilder wahrzunehmen, erkannten aber doch, daß es sich um Abbildungen unbekleideter Frauen handelte. Die Kinder fühlten sich in ihrem Schengefühl verletzt und nahmen an diesem Treiben des Angeklagten Anstoß.
Das Landgericht hat hierin den Tatbestand der Erregung öffentlichen Ärgernisses (§ 1§ 3 StGB) verwirklicht gesehen, den Angeklagten jedoch der versuchten Unzucht (§ 176 Abs 1 Nr 3 StGB)nicht für überführt erachtet, da zu seinen Gunsten davon auszugehen sei, daß er angesichts der Entfernung die Unmöglichkeit eines geflissentlichen Betrachtens erkannt habe und deshalb eine solche Beobachtung auch nicht habe erreichen wollen.
2, In zwei weiteren Fällen hat der Angeklagte sich im Janvar 1955 Mädchen von gleichen Alter in schamverletzender Weise gezeigt, das eine Mal, als es bereits
dunkel war,in dem Lichtschein eines erleuchteten Fensters der Kantine, der auf die Brücke fiel, das andere Nal auf einem durch Lampen der naheliegenden Fabrik erleuchteten Platz vor der Kantine. In beiden Fällen gingen die Mädchen gleich fort, ohne den Angeklagten aufmerksam betrachtet zu haben. Das Gericht hat ihn deshalb wegen zwei Verbrechen
Br Die Annahme, daß der Angeklagte sieh der versuchten Unzucht in den beiden letzten Fällen schuldig gemacht hat, wird durch die Feststellungen getragen.
. füllt, wenn eine der Zahl nach unbestimmte, durch keinerlei Bindungen zusammengehaltene Personenmehrheit nach den Verhältnisses des Tatortes und der Tatzeit die unzüchtigen
| Handlungen wahrnehmen konnte, ohne daß der Täter in der
Lage gewesen wäre, dies zu verhindern (RESt 73, 90, 96;
36H 4 StR 673/53 vom 4. Februar 1954). Nach den Feststellungen hatte es der Angeklagte nur auf die Belästigung bestimmter Nädchen abgesehen. Der Urteilszusammenhang spricht dafür, "daß die Tat die Grenzen eines rein persönlichen Vorgangs zwischen dem Angeklagten und den Mädchen nicht überschritt. Auch die kurze und formelhafte Feststellung bei der rechtlichen Würdigung, "der Tatort sei jedem zugänglich" (gemeint ist die Örtlichkeit an dem Ledigenhein), und ferner bei der Erörterung des inneren Tatbestandes, der Angeklagte habe gewußt, daß seine Handlungen von unbestimmt vielen Personen - wahrgenommen werden konnten, können die notwendigen tatsächlichen Darlegungen umsoweniger ersetzen, als die aus
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dem Urteil ersichtlichen Ortsverhältnisse in den drei Fällen dem Merkmal der Öffentlichkeit eherentgegen stehen, als für dieses sprechen. Bei dem Vorgang auf der Brücke blieb der Angeklagte in den Lichtschein, der aus dem !erster der Kantine auf diese fiel, stehen und stellte sich so, daß die
kinder, wenn sie über die Brücke gehen wollten, dicht an
ihm vorbeigehen und ihn dabei entblößt sehen mußten, Bei den unzüchtigen Handlungen auf dem Platz vor der, Kantine rief er die Zeugin Doris DD | zu sich heran, so daß
sie die intblößung beobachten konnte. Es ist aus den bisherigen Feststellungen nicht ersichtlich, ob diese Möglichkeit in beiden Fällen nach den Orts- und Lichtverhältnissen auch für andere Personen. gegeben war. Im ersten Fall er-Scheint es zweifelhaft, ob dritte Personen, die vom Fenster des ersten Stockes aus gezeigten Bilder hätten erkennen können, obgleich die Kinder sie in ihren Einzelheiten nicht wahrnehmen konnten.
Ferner müssen die 3ilder so beschrieben werden, daß das Revisionsgericht nachprüfen kann, ob sie den 3egriff des Unzüchtigen nach den Feststellungen des Gerichts erfüllen. Das Landgericht hat lediglich festgestellt, daß es sich um unbekleidete Frauen handelte. Die Abbildung des nackten menschlichen Körpers ist jedoch nicht stets unzüchtig (RGSt 61, 293 ff, 379 und 382; BGH ww 1954, 520). Es bedarf vielmehr noch der Darlegung, daß die Darstellung in schanverletzender Weise geschlechtsbetont ist, Weiterhin ist festzustellen, ob sich der Angeklagte des Geschlechtsbetonten bewußt war (vgl BGH 2 StR 135,55 vom 3. Juli 1955).
4. Wie das Urteil ergibt, ist der Angeklagte vom Schöffengericht in Hagen am 12. Juli 1955 wegen Erregung Ööffentlichen Ärgernisses, begangen am 16. Mai 1955, zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden. Es lagen mithin die Voraussetzungen für eine Gesamtstrafenbildung nach § 79 3163 vor.
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us steht dem bericht, sofern nicht besondere Umstände vorliegen, die aus dem Urteil nicht ersichtlich sind, nicht frei, von der Gesamtstrafenbildung abzusehen und sie dem Tachtragsverfahren nach § 460 StGB zu überlassen, (aeust 3, 277, 2805 2 StR 325/52 vom 12. Dezember 1952 = IN Nr 6 zu § 79). Taß die frühere Strafe zur Bewährung ausgesetzt wurde, Steht der Gesamtstrafenbildung nicht entgegen (vel BEHSt 7, 180).
Das Urteil war somit aufzuheben. Einer Erörterung der weiteren Revisionsrügen bedurfte es hiernach nicht:
Das Landgericht wird jedoch zu prüfen haben, ob die Bestellung eines Verteidigers gemäß ’ 140 Abs 2.StPO geboten ist. u "
Sollten sich Bedenken ı gegen die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten ergeben, so wird die Zuziehung eines Sachverständigen zu erwägen sein,
Krumme . | . Dr. Augustin . Dr. Sauer Seibert . Lang-Hinrichsen