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BGH Entscheidung vom 20.03.1956 – 5 StR 622/55

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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5_StR_622/55 . Im Namen des Volkes 2200 002

In der Strafsache gegen

den Geschäftsführer Dr. jur. Arno s (EEE aus KB, u geboren am ED 1905 in MED (westf.),

wegen Betruges im Rückfalle

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20.März 1956, an der teilgenommen habens

Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Schmitt - Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr EEE in der Verhandlung, Lendgerichtsrat Dr’ rei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkanntı

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 27.Juni 1955 mit : den Feststellungen aufgehoben

a) im Schulispruch, soweit er die Fälle. HGEEEEEED und SCHE betrifft, b) hinsichtlich sämtlicher Strafaussprüche.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

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Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

- Von Rechts wegen -

Gründe;

Die Strafkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen Betruges im Rückfall in sechs Fällen zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Gefängnis verurteilt.

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Sie hat nur teilweise Erfolg.

I.

Die Ver?ahrensrügen (Verletzungen der §§ 261, 264, 267 StPO), die mit den Sachrügen eng zusammenhängen, werden. soweit auf sie überhaupt besonders eingegangen werden muß, bei diesen erörtert.

II. Sachrügen l.) Die Strafkammer hat ohne Rechtsirrtum angenommen, daß der Angeklagte in den Fällen EUER ur. NEED (Fälle 3 und 8 der Urteiisgründe) den Tatbestand des Rückfallbetruges verwirklicht hat. Insoweit erhebt auch: die Revision keine näher ausgeführten Einwendungen.

2.) Rechtlich bedenkenfrei ist auch die Annahme des Rückfallbetruges in den Fällen KB GmbH und NESEEEEEED EB Bari für wirtschaft una Arbeit (Fälle 2 und 4 der Urteilsgründe). Was die Revision hiergegen einwendet, greift nicht durch.

2) Fall Koge cmtH

Nach den Feststellungen des Urteils schloß der Angeklagte Anfang 1952 mit dem Niedersächsischen Fußballtoto in HE einen Vertrag, durch den ihm die Totogesellschaft die Werbefläche des amtlichen Wettscheines für Werteanzeiger von Firmen zur Verfügung stellte, von denen er sich entsprechende Aufträge verschaffte. Der Angeklagte hatte an die Totogesellschaft für jede Werbeanzeige bei einer Auflage in Höhe von 500 000 Stück des Wettscheines 750 IM zu zahlen.

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Der Preis, den die Firmen an den Angeklagten zu zahlen hatten, war der freien Vereinbarung zwischen ihnen und dem Angeklagten überlassen. Da das Geschäft sich nicht so entwickelte, wie der Angeklagte es erwartet hatte, konnte er seinen Zahlungsverpflichtungen der Totogesellschaft gegenüber nicht nachkommen. Nachdem seine Schuld bis zum Mai 1952 auf 1476 IM angelaufen war, kam es zu einer Vereinbarung zwischen ihm und dem Finanzbearbeiter der Totogesellschaft, Iggw, nach der die Gesellschaft für den

. Fall, daß der Angeklagte alsbald 600 DM zahlte, auf ihre weitergehenden Ansprüche verzichtete. Der Angeklagte zahlte daraufhin am 26.Mai 1952 400 IM. Den Restbetrag von 200 DM zahlte er nicht. Infolgedessen wurde ihn am l14.Juni 1952 ein Zahlungsbefehl über 1076 DM zugestellt. Damit endete seine Tätigkeit für die Totogesellschaft.

Am 23.Mai 1952 beauftragte die Firma Kup GmbH in ME den Angeklagten, für sie eine Werbeanzeige für Gloria-Zigaretten aufzugeben, nachdem der Angeklagte ihr zugesichert hatte, daß die Anzeige in einem Mehrfarbendruck erscheinen werde. Die vereinbarte Vergütung in Höhe von 6365 IM wurde dem Angeklagten an demselben Tage telegrafisch überwiesen. Der Angeklagte verhandelte in der Folgezeit mit einen Angestellten der Totogesellschaft, KÜgB, Über die Möglichkeit eines farbigen Werbedrucks, erhielt aber keine Zusage, daß ein solcher Druck erfolgen könne. Das tat der Angeklagte indessen, wie der Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt, nicht in dem ernstlichen Bemühen, dem von der Firma KEEEEB GmbH erteilten Auftrag nachzukommen. Dieser wurde nicht ausgeführt. Den Betrag von 6365 IM verbrauchte der Angeklagte für sich.

Das Urteil stellt weiterhin fest, daß der Angeklagte beim Vertragsschluß seinen Willen zur Erfüllung des Werbeauftrages vorgetäuscht, es ihm also von vornherein an dem willen zur Vertragserfüllung gefehlt habe,

Der festgestellte Sachverhalt rechtfertigt die Anwendung des § 263 StGB. Was die Revision demgegenüber vorträgt, sind Angriffe gegen die Feststellung, daß der Angeklagte von vornherein nicht habe erfüllen wollen, und gegen die Beweiswürdigung, die dieser Feststellung zugrunde liegt. Sie können die Revision nicht begründen.

Die Strafkammer ist ausweislich der Urteilsgründe davon ausgegangen, daß der Angeklagte den Werbeauftrag vielleicht hätte erfüllen können, wenn er der Totogesellschaft die restlichen 200 IM gemäß der mit Im getroffenen Vereinbarung gezahlt und weitere, ernstliche Bemühungen zur Verwirklichung der in Auftrag gegebenen Werbeanzeige unternommen hätte. Aus dem Umstande, daß er das nicht getan hat - bei der Verhandlung mit Küggphat es sich nach der offensichtlichen Überzeugung der Strafkammer um keine ernstliche Bemühung gehandelt -, und daß er das Geld für sich verbrauchte, hat die Strafkammer gefolgert, daß er von vornherein nicht erfüllen wollte. Diese Schlußfolgerung ist denkgesetzlich möglich. Sie hält sich entgegen der Auffassung der Revision im Rahmen der dem Tatrichter zustehenden freien Beweiswürdigung (§ 261 StPO). Daß der Angeklagte am 26.Mai 1952, also nach dem Abschluß des Vertrages mit der Firma KEEP cubH, auf seine früheren Schulden einen Teilbetrag von 400 IM an die Totogesellschaft gezahlt hat, zwingt - im Gegensatz zur Auffassung der Revision -— nicht zu dem Schluß, daß er zu dieser Zeit noch gewillt war, den Auftrag der Firma KEEE cnpr: zu erfüllen. Die Teilzahlung erklärt sich zwanglos daraus, daß der Angeklagte - unabhängig davon, >b er den Auftrag der Firma Kb erfüllen wollte oder nicht - zu dieser Zahlung verpflichtet war und daß er bei Nichtzahlung mit Zwangsmaßnahmen der Totogesellschaft rechnen mußte. Daß die Teilzahlung ebenso wie die - nirh* erfolgte - Zahlung der restlichen 200 IM auch eine der Voraussetzungen für die Durchführung des von der Firma KO CobH erteilten Werbeauftrages war, nötigt aus

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diesem Grunde nicht zu der Schlußfolgerung, daß der Angeklagte sie auch geleistet hätte, um damit eine dieser Voraussetzungen zu schaffen, Darauf aber, daß der Tatrichter bei seiner Beweiswürdigung eine nur mögliche Schlußfolgerung nicht gezogen hat, kann das Rechtsmittel ‘der Revision nicht gestützt werden.

Die Rückfallvoraussetzungen sind hier, wie auch in den übrigen Fällen, rechtlich einwandfrei festgestellt.

b) FlN Bank für Wirtschaft und Arbeit

Am 21. Juni 1952 hatte die Firma DEEEEEp GmbH in DB den Angeklagten beauftragt, für sie eine Werbeanzeige aufzugeben und ihn auf die vereinbarte Vergütung einen Teilbetrag von 1359 DM gezahlt.

Mit der Bestätigung dieses Auftrages begab sich der Angeklagte zur en: für Wirtschaft una Arbeit AG in FEUER erbat äort für die Finanzierung des Auftrages einen Zwischenkredit. Nachdem er die Anzahlung der Firma TEE GmbH nachgewiesen hatte, wurde ihm ein Kredit in Höhe von 1033 IM gewährt,

Die Einlassung des Angeklagten, er habe geglaubt, den werbeauftrag der Firma DEEEEEEEEBerwirklichen zu können, hat die Strafkamer als widerlegt erachtet. Das Urteil stellt fest, daß der Angeklagte mit einer Fortsetzung seiner Werbetätigkeit für die Totogesellschaft nicht mehr rechnen konnte und daß ihm das auch bewußt gewesen sei.

Der festgestellte Sachverhalt rechtfertigt die Anwendung des § 263 StGB. § 267- Abs. 1 StPO ist gleichfalls nicht verletzt. Das Urteil sagt zwar nichts’ Näheres über den Inhalt der Täuschungshanälung und über den eingetretenen Vermögensschaden. Der Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt aber mit hinreichender Bestimmtheit, daß die Strafkammer als festgestellt erachtet hat, der Angeklagte habe durch den Hinweis auf den Werbeaufträg der Firma Be» non, von dem er wußte, daß er ihn nicht erfüllen

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konnte, und durch die Erklärung, den Zwischenkredi+t zur Finanzierung dieses Auftrages zu benötigen, eine Zahlungsfähigkeit vorgespiegelt, die nur vorhanden gewesen wäre, wenn er den Werbeauftrag hätte erfüllen können. Das genügt, um eine für die Kreditgewährung ursächliche Täuschungshandlung im Sinne des § 263 StGB als hinreichend festgestellt anzusehen. Die Beweismittel, auf denen die Feststellungen des Tatrichters beruhen, brauchen in den Urteilsgründen nicht angegeben zu werden. Daß die Hingabe eines Darlehens an einen Darlehensnehmer, der nicht zurückzahlen kann, für den Darlehensgeber einen Vermögensschaden im Sinne des § 263 StGB bedeutet, ist selbstverständlich. Einer besonderen Feststellung bedurfte es insoweit nicht. Daß der Angeklagte sich dieser Vermögensschädigung bewußt war, ergibt der Zusammenhang der Urteilsgründe. § 264

Abs 1 StPO ist ebenfalls nicht verletzt. Dafür, daß Gegenstand der Urteilsfindung nicht die Tat gewesen wäre, "wie sie sich nach dem Ergebnis der Verhandlung dargestellt hat", besteht kein Anhalt.

Was die Revision zu diesem Fall sonst noch vorträgt, geht von einem anderen Sachverhalte aus, als ihn das Urteil feststellt. Auf Einwendungen dieser Art kann eine Revision nicht gestützt werden. .

3.) Die Verurteilung wegen Rückfallbetruges in den Fällen EB und SCHE (Fälle 5 und 6 b der Urteilsgründe) hält dagegen einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

2) Falı Fun

Am 23.Mai 1952 kaufte der Angeklagte bei dem Autohaus HEEEED in HE einen gebrauchten Forä-Xraftwagen zum Preise von 3500 IM, auf den er 1200 IM anzahlte. Für den Restbetrag von 2300 IM begab er Wechsel, die nicht ein: gelöst wurden. Die Firma HB konnte den unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Wagen "nur mit Verlust" weiterverkaufen,

Das Urteil stellt ferner fest, daß der Angeklagte beim Kauf des Wagens der Überzeugung gewesen sei, den Restkaufpreis nur bei einer Verbesserung seiner wirtschaftlichen Lage bezahlen zu können, mit der er nicht rechnen konnte, und daß er die Firma HE durch Täuschung über seine Zahlungsfähigkeit zur Herausgabe des Wagens veranlaßt habe.

Diese knappen Feststellungen gerügen nicht, um die Verurteilung wegen Betruges zu rechtfertigen: Es fehlt schon an der Feststellung eines Vermögensschadens. Über die Höhe des "Verlustes", mit dem die Firma HD den Wagen weiterverkaufte, sagt das Urteil nichts. Es ist daher nicht auszuschließen, daß er durch die Anzahlung von. 1200 IM gedeckt war. In diesem Falle würde die Firma SEE keinen Vermögensschaden erlitten haben. Außerdem fehlt es an der Feststellung des erforderlichen Schädigungsvorsatzes. Der festgestellte Sachverhalt läßt die Möglichkeit offen, daß der Angeklagte zumindest glaubte, die Firma HOEEEEED Habe sich durch den Eigentumsvorbehalt gegen jeden Vermögensschaden ausreichend gesichert, weil sie den Wagen bei Nichtzahlung des restlichen Kaufpreises herausverlangen könne und weil ein durch zwischenzeitlichen Gebrauch bewirkter Wertverlust in jedem Falle durch die Anzahlung, die gut ein Drittel des Kaufpreises betrug, ausgeglichen werde. Diese Möglichkeit kann um so weniger ausgeschlossen werden, als das Urteil über den Zeitpunkt, kis zu dem der Restkaufpreis gezahlt werden mußte und von dem ab mit einer Rückgabe des Wagens an die Firma Hill zu rechnen war, und über die Höhe des eingetretenen verlustes nichts mitteilt.

Insoweit bedarf der Sachverhalt weiterer Aufklärung | Äurck den Tatrichter. |

b) Falı sc

Am 21.Juni 1952 kaufte der Angeklagte von dem Möbelkeufmann Sc einen Küchenschrank zum Preise von

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235 DM, den er zum 1.Juli 1952 zu zahlen versprach. Zahlung erfolgte nicht.

Das Urteil stellt fest, der Angeklagte sei sich bewußt gewesen, daß er den Gesamtbetrag "binnen der einen Woche", innerhalb deren er ihn zu zahlen versprochen hatte, nicht werde erübrigen können. Es sieht die Täuschungshandlung darin, daß der Angeklagte dem Verkäufer S iummmmmgm Zahlungsfähigkeit und Zahlungswillen vorgespiegelt habe.

Der festgestellte Sachverhalt rechtfertigt die Verurteilung wegen Betruges nicht. Die Strafkammer hat die Täuschungshandlung des Angeklagten offensichtlich nur darin gefunden, daß er Zahlung des gesamten Kaufpreises zum 1.Juli 1952 versprach, obwohl er hierzu weder fähig noch willens war. Daß er den Kaufpreis überhaupt nicht hätte zahlen können oder wollen, insbesondere auch nicht in Raten, wie sie in dem Geschäftsbetriebe Schönebergs offenbar üblich waren, ergibt das Urteil nicht. Nach den Feststellungen der Urteilsgründe hatte der Angeklagte bereits am 26.Mai 1952 bei SCHE Möpe1 zum Preise von 926 DM gekauft. Auf den Kaufpreis hatte er 454,78 IM angezahlt. Den Restbetrag sollte er in monatlichen Raten von 40 IM ab l1.Juni 1952 zahlen. In diesem Falle hat die Strafkammer einen Betrug als nicht erwiesen angesehen, weil die übernommene Zahlungsverpflichtung sich in mäßigen Grenzen gehalten habe und es bei den Einkommensverhältnissen des Angeklagten und seiner Ehefrau, die zusammen 500 - 600 DM monatlich verdienten, und der fast krankhaften optimistischen Einstellung des Angeklagten möglich erschiene, daß er fähig und willens gewesen sei, der Verpflichtung zur ratenweisen Zahlung des Restkaufpreises nachzukommen. Daß er in gleicher Weise fähig und willens gewesen wäre, die Kaufpreisschuld für den Küchenschrank in entsprechenden Raten zu tilgen, schließt das Urteil nicht aus. Daß er die am 1.Juni 1952 fällige Rate aus dem ersten Kauf in Höhe von 40 IM beim Kauf des Küchenschrankes noch nicht bezahlt hatte, steht dem nicht unbedingt entgegen.

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Hat der Angeklagte aber beim Kauf des Küchenschrankes nur darüber getäuscht, daß er den Kaufpreis von 235 IM zum 1.Juli 1952 zahlen werde, so kann die Verurteilung wegen Betruges nicht ohne weiteres als gerechtfertigt angesshen werden. Der Tatbestand des Betruges setzt weiterhin voraus, daß gerade die Täuschungshandlung den Getäuschten zu einer schädigenden Vermögensverfügung bestimmt. Daß diese Voraussetzung hier erfüllt wäre, kann dem Urteil nicht entnommen werden. Es fehlt an der Feststellung, daß der Verkäufer die Erklärung des Angeklagten, er werde den vollen Kaufpreis zum l1.Juli 1952 zahlen, wirklich ernst genommen hat. Zweifel hieran ergeben sich aus dem Umstande, daß nach den Feststellungen des Urteils der Angeklagte beim Kauf des Küchenschrankes die erste :. fällige Rate aus dem Kaufvertrag vom 26.5.1952 noch nicht: bezahlt hatte und daß Frau Sc ihm kurze. Zeit später noch ein Darlehen von 50 IM gab.

Insoweit bedarf der Sachverhalt weiterer Aufklärung durch den Tatrichter. Sollte sie ergeben, daß ScHuip ädle erwähnte Erklärung des Angeklagten wirklich ernst genommen hat, wird die Strafkammer weiterhin prüfen müssen, ob der Angeklagte sich dieser Tatsache sowie des Umstandes bewußt war, daß es für Sci einen Vermögensschaden bedeutete, wenn er als Gegenleistung für den Küchenschrank statt eines Anspruchs, der zum 1.Juli 1952 erfüllt werden sollte, einen Anspruch erhielt, den der Angeklagte - was’ die bisherigen Feststellungen nicht ausschließen - nur durch Ratenzahlungen erfüllen konnte und wollte, wie sie im Geschäftsbetrieb Sc: üblich waren.

Zu Bedenken gibt außerdem aber auch die Feststellung ‚nlaß, daß der Angeklagte beim Abschluß des Kaufvertrages vom 21.Juni 1952 nicht fähig gewesen sei, den Kaufpreis von 255 DM zum l.Juli 1952 zu zahlen. Das Urteil stellt fest, daß der Angeklagte von der Firma Fiiiiiiie..n 21. Juni 1952, also gerade an dem Tage, an dem er den Küchenschrank kaufte, eine Teilzahlung von 1350 IM er-

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halten hat. Ob das vor oder erst nach dem Kauf des Küchenschranks geschehen ist, sagt das Urteil nicht. Hatte er das Geld schon vorher erhalten, so kann nicht ohne weiteres angenommen werden, daß er beim Abschluß des Kaufvertrages zahlungsunfähig gewesen wäre.

4.) Zu Unrecht bemängelt die Revision, daß die Strafkammer die Betrugstaten des Angeklagten als selbständige Straftaten beurteilt hat. Dafür, daß der Angeklagte die Taten auf Grund eines von vornherein vorhanden gewesenen Gesamtvorsatzes begangen hätte, wie ihn der Rechtsbegriff der fortgesetzten Handlung voraussetzt, bietet der festgestellte Sachverhalt keinen Anhalt.

5.) Durch die rechtsirrige Verurteilung des Angeklagten in den Fällen HB una SCHE, die aufgehoben werden muß, können auch die Strafaussprüche in den übrigen Fällen zum Nachteil des Angeklagten beeinflußt worden sein. Sie müssen aus diesem Grunde gleichfalls aufgehoben werden. Die unter VII der Revisionsbegründung gegen den Strafausspruch erhobenen Einwendungen bedürfen hiernach keiner weiteren Erörterung.

6.) Was die Revision sonst noch vorträgt, ist offensichtlich unbegründet.

Sarstedt Dr.Koffka Schmidt Schmitt Hoepner