Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1957

BGH Entscheidung vom 15.04.1957 – 5 StR 290/57

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert 1 Entscheidungen Als PDF speichern

2187 079

5 StR_290/57 (alts 5 StR 622/55)

Beschluß

Prupe

In der Strafsache

gegen

den Geschäftsführer Dr. jur. Arno 5 EEE ,

zuletzt wohnhaft gewesen in KB, jetzt flüchtig,

geboren an EEE 1905 in vi (Westt.),

wegen Betruges im Rückfall

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung des Oberbundesanwalts in der Sitzung am 21.dJuni 1957 beschlossen;

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 19.November 1956 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

NS

Die Sirafkammer has den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen Feiruges in Rückfall in vier Fällen zu einer Gesamtstrafe von einen Jahr und neun Monaten Gefängnis verurteilt. Mit Schreiben rom 6.Februar und 15.April 1957, die am 9.Februar und 17.April 1957 beim Landgericht eingegangen sind, beantragt der Angeklagte, ihn wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der kevision wieder in den vorigen Stand einzusetzen. In dem Schreiben vom 15.April 1957 erkiärt ers "Ich herehre jetzt eine Durchführung der Revision." Diese Erklärung ist als Revisionseinlegung zu verstehen.

Die Revision ist unzulässig, weil der Angeklagte auf Rechtsmittel verzichtet hat. Lie Sitzungsniederschri’t über die Hauptverhandlung vor der Strafkammer ergibt, daß der Angeklagte den Rechtsmittslverzicht nach Verkündung des Urteils zu Protokoll erklärt hat, ohne den Yerzicht von einer Bedingung abhängig zu machen. Gegenteiliges wird auch vom Angeklagten selbst nicht vorgetragen. Der in dieser Weise erklärte Rechtsmititelverzicht ist wirksan.

Die Behauptung des Angeklagten, der Vorsitzende der Strafkanmer habe zuvor geäußert, daß im Falle eines Rechtsmittelverzichts der Haftbefehl aufgehoben werde, ändert hieran nichts. Die behauptste Äußerung des Vorsitzenden enthielt nur eine Belehrung des Angeklagten über die Folgen eines etwaigen Rechtsmittelverzichts. Sie erklärt sich daraus, daß der Angeklagte gerade auf die Aufhebung des Haftbefehls besonderen Wert legte. Eine solche Äußerung des Vorsitzenden macht den Verzicht nicht unwirksan.

Rechtlich unerheblich ist auch die weitere Behauptung des Angeklagten, er habe nur dashalb auf Rechtsmittel verzichtet, weil zuvor in einer Besprechung zwischen ihn, seinem Verteidiger und dem Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft von diesem geäußert worden sei, das Urteil werde nicht vor Anril/Mai 1957 vollstreckt werden, und

weil er - irrigerweise - hieran geglaubt habe. Daß die Staatsanwaltschaft den Angeklagten entgegen der behaupteten Äußerung ihres Sitzungsvertreters vor Ablauf des erwähnten Zeitraumes zum Strafantritt aufgefordert hat, berechtigt den Angeklagten nicht, den Verzicht auf Rechtsmittel anzufechten oder zu widerrufen. Ein wirksamer Rechtsmittelverzicht kann weder wegen Irrtums angefochten noch widerrufen werden (vgl RGSt 57,83; 64,14/15/; BGH NIW 1952, 273).

Damit erledigen sich ohne weiteres auch die Wiedereinsetzungsgesuche.

Sarstedt Dr.Koffka Siemer Schmitt Börker