Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1956

BGH Entscheidung vom 20.03.1956 – 2 StR 26/56

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2243 067

§ 1 4 I kn Iz, “ir “pn IN

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„m Namex des Vcikes

In der Strafsache gegen

den Kriminaisekretär Heinrich D EB aus DEE.

dori geboren am EEE 1905: -

wegen Unzucht nach § 174 Nr 2 StGB

hat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. März 1956, an der teilgenommen kabens

Senatspräsident Dr.Baläus als Vorsitzender,

Bunäesrichter Dr.Dotterweich Bündesrichter Dr.dJagusch Bundesrichter Dr.Menges

Bundesrichter Dr.Wiefeis als beisitzende Richter,

Cberstaatsanwalt Dr ELITE als Vertreter der Bundesanwaltschart,

Justizangesvellter «iR als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkennt:

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Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 2. September 1955 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechismittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

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sr un de: Tas Landgericht ha; den Angeklagten wegen Unzuchi nach § 174 Nr 2 StGB su einer Gefängnisstrafe von neu Ncraten verurteilt;

Die Revision beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Sie hat Erfoig.

I. Die Verfahrensrügen i. Das Landgericht hatte über die Glaubwürdigkeit der

alleinigen Tatzeugin HEWEMB die 26-jährige Dipl.Psychologin TOEEEEB 215 Sachverständige vernommen, Der Verteidiger beantragte für den Fali, das das Gericht die Aussage der A :ich: onnenin für unglaubhaft erachte, ein Obergutachten über ihre Glaubwürdigkeit einzuholen, Diesen Antraghat die Strafkammer nicht entsprochen, Nach den Urteilsgründen hielt sie die Glaubwürdigkeit der Zeugin sowohl auf Grund des persönlichen Eindrucks, den sie in der Hauptverhandlung gemacht hatte, als auch durch das Gutazhten der Seshverstiändigen TB bereits für erwiesen. Das Gericht stellt auch fest, daß keine der in § 244 Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 StPO genannten Ausnahmen vorliegt. Das greift die Revision zu Unrecht an. Es ist nicht richtig, daß die Sachkunde einer 26-jährigen Sachverständigen für Psychologie nur darum zweifelhaft sei, weil "im allgemeinen davon ausgegangen werden könne, daß sie nicht über die erforderliche Erfahrung verfüge"; ein Sachverständiger be-- sivzt nicht deshalb "überlegene Forschungsmittel" im Sinne jener Vorschrift, weil er älter ist und länger im Beruf seitte Die Meinung der Strafkammer, daß die Sachverständige als ;lingere Frau zu der Zeugin leichter Kontakt gewinnen kounte und dies ihre Aufgabe erleichtert hat. widerspricht keliem aiigemein gültigen Erfahrungssatz und ist daher vom

Revisionsgeri>ht nicht nachprüfbar. Enili>h mißversterns die Revision die Urteilsgründe mit ihrer Annahme, üas Gericht habe die "Sachkunde " der Sachverständigen damit "beweisen" wollen, "daß das Gutachten in seinen Gruiiälagen mit der Einlessung der Zeugin TB und mit sonstigen Erg8bnissen der Beweisaufnahme ühbereinstimme". Der angeführte Satz {UA 28-29) soll im Zusammarhang der Urteilsgründe lediglich dartun, daß das Gutachten Keize Widersprüche enthalte, und daß die Sachverssändigs ven zutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen sei, indem sie die Aussagen der Zeugin in der Hauptverhandlung zugrunde gelegt habe,

2. Zutreffend rügt aber die Revision die Verletzung des § 59 StPO durch die Nichtvereidigung der Zeugen FEED GE uni KB Vie Vereidigung eines Zeugen gehört zu den wesentlichen Förmlichkeiten, die das Protokoll nach § 273 Abs 1 StPO ersichtlich machen muß; nur dadurch kann isre Boschiung nach § 274 StPO bewiesen werden. Die. Niederschrift über die Hauptverhandiung vom 1. Septemver 1955

enthält hierzu nur den Vermerk;

"beUsYo

1) Die Zeugen KB una Tg weräen

beeidet.,"

Daher muß das Revisionsgericht davon ausgehen, daß die

beiden Zeugen nicht vereidigt worden sind, Da die Straf-- kammer äie Yereidigung beschlossen hatte, war sie der Ansicht, daß keiner dsr Ausnahmefälle der §§ 60 vis 65 StPO gegeben sei. Durch die Nichtvereidigung hat sie die Vorschrift des § 59 StPO verletzt, Es ist auch richt auszus:kließen, daß darauf die tscheidung Derunt. Die Bekunäunge: der Zeuge: Tu ::ıd Keim werden als äie einzi-

ger oZdliLcnen Aussagen aufgeführt, auf Grund deren x

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ie; Gericht den für den Angeklagten belastenden Sachverhal Dir Testgesteilt erachtet (UA 20-21). Peiium

war bei der polizeilichen Vernehmug der Frau PO au 1=, Desemner 1954 von dem Zeugen Pie nit hinzugezogen worden (UA 17). Mit der Zeugenaussage PI@Bs in der Hauptverhanälung setzt sich das Urteil ausführlich bei der Erörterung der Glaubwürdigkeit der Zeugin a 3 5] auseinander. Dafür war von Bedeutung, ob Frau oo )

bei der polizeilichen Vernehmung, der POEEEEED De ivohnte, von einem Ehering gesprochen hatte, ‘den sie. am Tattage an dem Angeklagten bemerkt haben wollte; ferner davon, daß ihr damgiger Verlobter sie am Fronleichnanstege zum Stadthaus begleitet und während ihrer Vernebmung äraußen auf der Straße gewartet habe. Das Landgericht glaunt deu Zeugen PIE in diesen beiden Punkten, die Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Zeugin Bflib erwecken könnten, nicht. Dabei kann die Aussage des Zeugen TEEN eine Rolle gespielt und es kann auch die Bewertung der sich widersprechenden Aussagen PIE und der Frau Re die unrichtige Vorsteliung der Richter beeinflußt haben, daß Fützstück seine Aussage beeidigt habe,

Auf der Aussage des Zeugen Kriminalsekretär Ke> beruht möglicherweise die Feststellung, daß der Anger klagte diesen Kollegen aufgesucht hat, nachdem er am 14. Dezember 1954 von PIE erfahren hatte, was Frau HB und ihre Mutter am Vortage gegen ihn vorgebracht hatten. Kb riet ihm, gegen die spätere Frau He sofort Anzeige zu erstatten. Der Angeklagte erwiderte darauf, das halte er nicht für richtig; durch eine Anzel-- ge werde das Mädchen ja gerade gezwungen, pei ihrer Be-- heuptung zu bleiben, wein er zur äienstlicke Meldung mache, werde das Mädchen doch kaum bel einer Vernelhmung ihre Behauptung aufrechterheiten, Am lisbsten wirds, er, gleich

selpst zu ihr hingehen ind ihr, "Beschsiä sagen" (UA iE 12).

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Diese Foststeilung beruht sehr wahrscheinlich auf der Aussagr ües Zeugen Kg. Er isi auch nisht auszuschließen, daß üas Landgericht sie als ein deusiiches Anzeichen fir das schlechtes Gewisse:i des Augeklagten angesehen hai. Daner muß das Urteil mit den Peststellungen aufgehoben warden.

EI. Die Sarhrügen

1. Entgegen der Ansicht der Revision bestehen keine Bedenken gegen die Annahme der Strafkammer, daß der Ange- v klagte unter Ausnutzung seiner Amtssteliung gehandeis hat. Im Regelfall ist Mißbrauch zur Unmucht unter Ausnutzung der Amtsstellung schon anzunehmen, wein der Beamie die ihm durch diese Steilung gebotene Gelegerhelt zur Unzucht unter Verletzung seiner Amtspflichten bewußt benutzt, Eine Ausnutzung der Amtsstellung als Drucskmittei oder ein Unterlegenheitstewußtsein der verletzten Person werden nich} vorausgesetzt. Es genügt, insoweit su? die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs BGHSt 8, 24, 26 und das zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung bestimmte Urteil 3 StR 284,55 vom 17. November 1955 hinzuweisen. Danach tragen die Feststellungen die Annahme @ eines Verbrechens nach § 174 Nr 2 StGB. Die dienstliche Beziehung des Angeklagten zur Frau HE bestand selbstverständlich auch noch nach der Niederschrift des Protokolis vnd dauerte mindestens solange, ris er die von ik vorgeladene Beschuldigte entlassen hatte. Besondere Erörterungen zur inneren Tatseite waren angesichts der Eindeutigkeit des Sachverhalts nicht erforderlich,

Es bestehen auch keine Bedenken gegen die Annahme eires voilcenräeten Verbrechens nacı § 174 Nr I STGB, Die wollüstige Absicht mag in Arsnehmefälilien 59 geerset sein, daß der Täier seine ges:niechtliche Erregung oder Befricd’iging erst von der Erreichung eines

nertinnten Zieles zelbs” erwarset,. Im allgemeinen aber wira /.: Feilen der hier voriiegenden Art s-Aacn die erste

Berinpung vr

ihr das Abenteuer zı beginnen, van dessen ganzen Verlauf

em Willen des Täters getragr: sein, nis

er sins Erregiug vier Bofriediging seiner Ges-hicrnselust erwartet. Die Beurteilung wirü hier im wesentlichen Sache des Tatrichters sein (vgl aush hierzu 5 S4R 284,7 som 17. November 1955). Ein Rechtsfehler des Landgeri.chis is“ nicht erkennvar. Die von der Revision angeführie Entscheidung des Senats vom 25. Januar 1955 2 StR 419/55 betraf einen wesentlich anderen Sachverhalt und bezog sirh überdies auf die Anwendung des § 174 Nr 1 StGB.

2. Dis Hevision wendet sich auch gegen die Strafzunessung. Die Urteilsgründe erwecken nach ihrer Meinung den Anschein, als habe die Sirafkammer den kriminalpoiitischen Zweck des § 174 Ziff = StGB, nämiich die Reinhaltung antlicher Beziehungen von gescäalechtiichen Einflüssen, als Strafschärfungsgrund verwendet. Das trifft nicht zu, Die Strafkammer hat sum Nachteil des Angeklagten verwertet, daß er das Ansehen der Kriminalpolizei geschädigt und das Vertrauen der Bevölkerung zu ihr gefährdet habe. Diese Erwägung ist nicht fehlerhaft. Die besonderen Befugnisse, die der Kriminalpolizei um ihrer Aufgabe willen gegenüber Privatpersonen zustehen und die weit über die Befugnisse anäsrer Behörden und Amtsträger hinausgehen, rechtfertigen den von der Strafkammer angenommenen Strafschärfungsgrund

Dagegen ist die Begründung, mis der Strafaussetzung Zur Bewährung verweigert worden ist, nicht ausreichend. Das öffentliche Interesse an der Strafvolissreskung kann nur durch szawerwiegende dem Einzeilell entnommene Gründe gerechtfertigt werden. De erh Ansichs der Stralkamner kin?--

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