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BGH Entscheidung vom 16.03.1956 – 5 StR 16/56

5. Strafsenat

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5 StR 16/56 2 199 TR 0> Ö

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Steuerinspektor Georg SCEEED =u: : EEE, geboren am (EEE 1599 in van,

‚wegen fortgesetzter Untreue u.a.

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16.März 1956, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter,

Landgerichtsrat Dr >

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizobersekre tärin

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten SB gegen das Urteil des Landgerichts in Bückeburg vom 22.November 1955 wird verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels,

- Von Rechts wegen -

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Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Untreue in Tateinheit mit fortgesetztem Betrug und fortgesetzter Urkundenfälschung im Amt zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und einer Geldstrafe von 200 M, ersatzweise zehn Tagen Gefängnis, verurteilt.

. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt. Er rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. I.

Verfahrensrechtlich beanstandet die Revision, "nach dem Protokoll" sei dem Angeklagten eine Genehmigung zur Aussage von seinem Dienstvorgesetzten nicht erteilt worden, obgleich es sich bei den ihm zur Last gelegten Taten um solche handele, die unter die Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit fielen. Das Urteil könne auf dieser Verletzung deshalb beruhen, weil der Angeklagte möglicherweise durch die nichtfestgestellte Aussagegenehmigung gehemmt und in seiner Verteidigung beschränkt gewesen sei.

Die Rüge kann nicht durchgreifen. Es ist zwar richtig, daß, wie sich aus § 62 Abs 3 BBG ergibt, die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit auch den Beamten trifft, der als Beschuldigter in einem Strafverfahren sich zu Dingen äußern muß, die unter seine Amtsverschwiegenheit fallen.

Es trifft aber nicht zu, daß die Verteidigung des Angeklagten dadurch unzulässig beschränkt. worden sei, daß er keine Aussagegenehmigung gehabt hätte. Aus der vom Senat eingeholten schriftlichen Erklärung des Leiters des Finanzamts ergibt sich, daß dieser dem Angeklagten am 21.11.1955 unaufgefordert eine schriftliche Aussagegenehmigung erteilt hat, die der früheren Mitangeklagten Sc, tei der der Angeklagte wohnte, zwecks Weiterleitung an diesen übergeben worden ist. Der Senat hat keinen Zweifel, daß der

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Angeklagte diese Genehwigung auch erhalten hat, zumal seine Revision gar nicht ausdrücklich das Gegenteil behauptet.

Ob der Leiter des Finanzamts Dienstvorgesetzter des Angeklagten im Sinne des Bundesbeamtengesetzes, oder ob dies nur der Leiter des Landesfinanzamts ist, brauchte der Senat nicht zu entscheiden. Fs kommt im vorliegenden Fall nur darauf an, ob der Angelilagte sich dadurch in seiner Verteidigung behindert fühlen konnte, daß er davon ausging, er habe keine ordnungsmäßigze Genehmigung. Das hält der Senat bei Lage der Sache für ausgeschlossen,

Soweit der Angeklagte Verletzung der §§ 244 Abs 2 und 267 Abs 1 StPO rügt, handelt es sich in Wahrheit zum Teil um unzulässige Angriffe gegen die Feststellungen der Strafkammer, zum anderen Teil: um sachlichrechtliche Rügen,

II, Auch 'sachlichrechtlich ist die Revision unbegründet.

1.) Die Strafkammer hat folgenden Sachverhalt festgestellt:

Der Angeklagte war als Sachbearbeiter in der Kraftfahrzeug-Steuerstelle des Finanzamts in Stadthagen beschäftigt. In dieser Abteilung werden die für ein Kraftfahrzeug zu entrichtenden Steuern berechnet und festgesetzt. Der Arbeitsgang ist folgender: In der für jedes Kraftfahrzeug geführten Karteikarte werden Beginn und Ende der Steuerpflicht, letzteres mit roter Tinte, eingetragen. Die .Kraftfahrzeuge werden erst dann zum Verkehr zugelassen, wenn der Halter die Steuern für einen bestimmten Zeitabschnitt im voraus entrichtet hat. Sofern ein Kraftfahrzeughalter sein Kraftfahrzeug vor Ablauf des Zeitabschnittes abmeldet, für den er die Steuern bereits entrichtet hat, entsteht zu seinen Gunsten ein Anspruch auf Rückerstattung der überzahlten Steuerbeträge. Solchenfalls hat der Sachbearbeiter den zurückzugewährenden Steuerbetrag zu errechnen, festzustellen

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und darüber eine Auszahlungsanordnung auszustellen, für

deren sachliche Richtigkeit er zeichnet, Diese Auszahlungsanweisung legt er jeweils dem Sachgebietsleiter mit sämtlichen Unterlagen, u.a. auch der Karteikarte, zur Unterschrift vor. Mit der Unterschrift des Sachfrebietsleiters geht die Auszahlungsanweisung zur Finanzkasse, die sodann den festgesetzten Steuerbetrag an den Kraftfahrzeughalter überweist. Die Überweisung erfolgt nur, wenn die Zahlungsanordnung von dem zuständigen Sachbearbeiter und dem Sachgebietsleiter unterzeichnet ist.

In 8 Fällen stellte der Angeklagte Auszahlungsanweisungen auf den Namen der Kraftfahrzeughalter aus, obgleich diesen kein Steuerrückerstattungsanspruch zustand. Er ließ sodann die auf den Auszahlungsanweisungen vermerkten Beträge auf das Konto der früheren Mitangeklagten SchB überweisen,

. die das eingegangene Geld an ihn auszahlte.

In 7 von diesen Fällen änderte der Angeklagte auf den Karteikarten nachträglich die richtigen Abmeldedaten, die er zunächst eingetragen hatte, in frühere Daten, um die angeblichen Steuerrückforderungen zu begründen. 6 Auszahlungsanweisungen unterzeichnete er außer mit seinem Namen als Sachbearbeiter auch mit dem Namen des zuständigen Sach-

gebietsleiters, Ki dezw 7 EE>.

2. a) Fit Recht sieht die Strafkammer in dem Verhalten des Angeklagten einen Betrug, weil er durch die Vorlage sachlich unrichtiger Auszahlungsanweisungen den Beamten der Finanzkasse vorgetäuscht habe, daß die jeweiligen Kraftfahrzeughalter einen Steuerrückerstattungsanspruch hätten, und sie dadurch veranlaßte, den entsprechenden Betrag auf das angeblich den Berechtigten zustehende Konto der Mitangeklagten Sc zu überweisen.

b) Rechtlich bedenkenfrei ist auch die Annahme, daß der Angeklagte sich der Untreue schuldig gemacht habe,

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aa) Es kann dahingestellt bleiben, ob der Anfeklagte den “ißbrauchstatbestand des § 266 StGB erfüllt hat, Zweifel in dieser Beziehung könnten deshalb bestehen, weil der Angeklagte nicht allein, sondern nur zusammen mit dem Sachgebietsleiter die Auszahlungsanweisungen zeichnen konnte. Der in diesem Zusammenhang vom Angeklagten gerügte Widerspruch liegt übrigens nicht in dem Urteil. Die Strafkammer stellt nirgends fest, daß die Steuerbeträge der alleinigen rechtlichen Verfügung des Angeklagten unterstanden, Vielmehr spricht sie ledirlich davon, daß der Auftraggeber, nämlich die Finanzkasse, die alleinige rechtliche Verfügung über die Gelder hatte.

bb) Jedenfalls hat die Strafkammer mit Recht den Treubruchstatbestand des § 266 StGB bejaht. Dem Angeklagten, der die etwa zu erstattenden Steuerbeträge errechnen mußte und gemeinsam mit dem Sachgebietsleiter die Auszahlungsanweisungen zu unterzeichnen hatte, oblag kraft behördlichen Auftrags die Pflicht, die Vermögensinteressen der Finanzkasse wahrzunehmen, Diese Pflicht hat er verletzt und dadurch der Finanzkasse Schaden zugefügt.

c) Im Ergebnis unbedenklich ist auch die Annahme, der Angeklagte habe sich in Tateinheit mit dem fortgesetzten Betrug und der fortgesetzten Untreue auch einer fortgesetzten Urkundenfälschung im Amt schuldig gemacht.

aa) Diese Urkundenfälschung sieht die Strafkammer zunächst darin, daß der Angeklagte in 7 Fällen (das Urteil spricht insoweit versehentlich nur von 6 Tällen) das zunächst richtige Abmeldedatum nachträglich in ein unrichtiges abgeändert hat. Zwar hatte der Angeklagte die Karteikarten zu führen und diese befanden sich in seinem Gewahrsam. Trotzdem konnte er die Karten, die Urkunden im Rechtssinne sind, dadurch verfälschen, daß er nachträglich das Abmeldedatum änderte. Die Befugnis, an einer Urkunde, die er herzustellen hat, Veränderungen vorzunehmen, hat ein Beamter nicht mehr,

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sobald ein anderer einen Anspruch auf Unversehrtheit der Urkunde erlangt hat (RGSt 74,341/343/). Einen solchen Anspruch auf Unversehrtheit hatte die Behörde des Angeklagten, sobald er das richtige Datum eingetragen hatte. Denn seinem Vorgesetzten stand das Recht jederzeitiger Einsicht zu.

Jede Änderung, insbesondere aber eine willkürliche und

einem rechtswidrigen Zweck dienende Änderung der Eintragung war deshalb unzulässig, sobald eine wahrheitsmäßige Eintragung gemacht war (RGSt aaO S 344).

bb) Zu Unrecht geht allerdings die Strafkammer davon aus, daß der Angeklagte sich auch dadurch der Urkundenfälschung im Amt schuldig gemacht habe, daß er in 6 Fällen die Namen der Sachgebietsleiter auf den Auszahlungsanweisungen gefälscht hat. § 348 Abs 2 StGB bestraft nur die Verfälschung, nicht auch die Fälschung amtlich anvertrauter oder zugänglicher Urkunden. “Wenn der Angel:lagte aber die Namen der Sachgebietsleiter fälschte, so verfälschte er nicht eine zunächst echte Urkunde, sondern er stellte eine unechte Urkunde her. Eine derartige Handlung fällt nicht unter § 348 Abs 2 StGB, sondern unter § 267 StGB. Da die Strafkammer aber die gesamten Urkundenvergehen des Angeklagten als fortgesetzte Handlung angesehen hat, ist der Angeklagte durch den Rechtsirrtum nicht beschwert. Denn er hat nur dazu geführt, daß die Strafkamnmer es unterlassen hat, den Angeklagten nicht auch noch in Tateinheit mit seinen übrigen Vergehen wegen Urkundenfälschung nach § 267 StGB zu verurteilen.

d) Entgegen der Auffassung der Revision bestehen auch gegen den Strafausspruch keine Bedenken, Die Revision richtet sich insoweit zum Teil unzulässigerweise gegen die Feststellungen der Strafkamner. Daß es sich bei den veruntreuten Beträgen um Steuerbeträge handelte, durfte die Strafkammer strafschärfend berücksichtigen. Die Ansicht der Revision, bei den Vergehen der Untreus und des Betruges dürfe die Beamteneigenschaft des Täters sowie die Tatsache, daß er

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sich innerhalb seines Amtes derartiger Vergehen schuldig gemacht hat, nicht strafschärfend berücksichtigt werden, ist abwegig.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts,

Sarstedt Dr.Koffka Schmidt Schmitt ° Hoepner