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BGH Entscheidung vom 06.03.1956 – 5 StR 508/55

5. Strafsenat

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5 stR_508/53

Im Namen des Tolkesk7oy

In der Strafsache 08 7 gegen

den Rechtsanwalt Siegfried M EEE aus VE, geboren am GERD 1907 in ee 7

wegen Unterschlagung und Untreue

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6.März 1956, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr,Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Börker als beisitzende Richter, Landgerichtsrat Dr . ED als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Braunschweig vom 30. Juni 1955 im Falle KOBEED nebst den Feststellungen aufgehoben,

Im übrigen wird die Revision verworfen.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung

a) im Falle >: b) gegebenenfalls über die Bildung einer Gesamt-

strafe, c) über die Kosten der Revision

an das Landgericht zurüickverwiesen.

- Von Rechts wegen

-2. an

Gründe§

Der Angeklagte hat Ende 1951 eine Schadensersatzforderung seines Auftraggebers KEN, die zum Teil gemäß § 1542 RVO auf die Landesversicherungsanstalt N) übergegangen war, beigetrieben, 1000 IM an KEEEB abgeführt und 1.422.89 DM für sich verbraucht. Den Aufforderungen KB; und der Landesversicherungsanstalt, mit der letzteren abzurechnen, kam er nicht nach. Im Oktober 1953 erklärte er der Landesversicherungsanstalt, KB erkenne ihren Anspruch nicht an. Sein Schadensersatzanspruch sei höher gewesen als die gezahlten 2.422.89 DM; die Landesversicherungsanstalt möge sich wegen ihres Anspruchs an den Schädiger halten. Daraufhin verklagte die Landesversicherungsanstalt KO auf Zahlung von 1.380 DM. Die Klage wurde dem Angeklagten als do 5 Prozeßbevollmächtigten zugestellt; KO, der in Wahrheit keine Prozeßvollmacht erteilt hatte, erfuhr nichts davon. Der Angeklagte trat im Termin nicht auf. Es erging Versäumnisurteil gegen Kup, der mit 203.74 IM Kosten belastet wurde. Erst durch die Zustellung dieses Versäumnisurteils erfuhr Kp von dem Rechtsstreit. Der Angeklagte hatte verbergen wollen, daß er das Geld für sich verbraucht hatte. - Die Strafkammer erblickt in diesem Verhalten Untreue in Tateinheit mit Unterschlagung. Sie hat das Verfahren insoweit jedoch nach § 5 StFG 1954 eingestellt.

Im Jahre 1954 schloß der Angeklagte namens seiner Auftraggeberin WEB einen Vergleich mit deren Halbbruder BB, worin dieser sich verpflichtete, 500 DM zu zahlen. Dieses Geld wurde dem Angeklagten am 30. September 1954 gebracht. Als Frau WEM es an 1.0ktober 1954 abholen wollte, behauptete er, es noch nicht erhalten zu haben. Er gab es für sich selbst aus. - Auch hierin erblickt die Strafkammer Untreue in Tateinheit mit Unterschlagung. Sie hat den Angeklagten zu drei Monaten Gefängnis und 50 IM Gelästrafe verurteilt, die Vollstreckung dieser Strafe jedoch zur Bewährung ausgesetzt.

- 3.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft, die sich im Falle VW auf die Aussetzung beschränkt. Das Rechtsmittel ist im Falle KO vegründet, im Falle VB nicht.

1. Fall Egg

Das Verfahren kann nach § 3 StFG 1954 nur dann eingestellt werden, wenn die Tat vor dem 1.Dezember 1953 begangen ist. Das ergibt sich hier aus den Feststellungen nicht. Die Strafkamner sagt ausdrücklich:

"Die Untreuehandlung gegenüber KEEEEEB erstreckt sich auch auf diejenigen. Nachteile, die der Angeklagte seinem Auftraggeber dadurch bereitet hat, daß er den nutzlosen Rechtsstreit Landesversicherungsanstalt ./» KEEEEB herauf-. beschwor.!"

Das angefochtene Urteil sagt aber nicht, wann das. war. Allem Anschein nach hat dieser Rechtsstreit erst im Jahre 1954 stattgefunden, denn das ahgegebene Akten-. zeichen lautet 5 0 86/54. In diesem Falle wäre die Tat nach dem Stichtag "begangen". Deshalb muß das einstellende Urteil im Falle KiiliWw aufgehoben werden, und zwar mit den Feststellungen; denn es fehlt gerade an ausreichenden Feststellungen. über. die Voraussetzungen der Einstellung.

Für die neue Verhandlung wird auf folgendes hingewiesens Die "Beschränkung! der Revision auf die Einstellung ist ‚gegenstandslos; denn das Urteil enthält nichts Anfechtbares außer der Einstellung. Die Aufhebung bedeutet also, daß die Strafkammer bei ihren neuen Feststellungen und bei der rechtlichen Beurteilung. des Sachverhalts völlig frei ist. Es wird ihr. nahegelegt zu prüfen, ob der Vorsatz des Angeklagten sich darauf bezog, Aaß er KEEEB einen Vermögensnachteil zufügte, indem er den Rechtsstreit i'heraufbeschwor'". Eine solche

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Prüfung wird deshalb erforderlich sein, weil das angefochtene Urteil ausdrücklich sagt, er scheine sich dem Glauben hingegeben zu haben, er könne wirklich mit seinem Einwand etwas erreichen!. Sollte der Vorsatz

trotzdem festgestellt werden, SO empfiehlt sich weiterhin eine erneute Prüfung, ob das Heraufbeschwören des Rechtsstreits wirklich noch im Fortsetzungszusammenhang mit den früheren Ausführungshandlungen stand. Das hängt davon ab, wieweit der Vorsatz des Angeklagten bei jenen ersten Handlungen ging (BGHSt 1,313/3157). Enthielt die Prozeßführung einen selbständigen ‚Fall der Untreue, SO

y fiele zwar nicht dieser, wohl aber das frühere Verhalten des Angeklagten zeitlich unter das Straffreiheitsgesetz 1954.

2. Fall vo.

Die Revision meint, die Strafvollstreckung hätte nicht endgültig, sondern nur vorläufig zur Bewährung ausgesetzt werden dürfen, solange noch andere Verfahren gegen den Angeklagten laufen. Diese Ansicht ist irrig (vgl darüber ausführlich BGH NW 1955,758). Wird der Angeklagte zu weiteren Freiheitsstrafen verurteilt, sei es in anderen Verfahren, sei es hier im Falle KM, ja 80 muß entweder nach § 79 StGB oder nach §§ 460, 462 StPO eine Gesamtstrafe mit der im Fall WEEEED verhängten Strafe gebildet werden. Dafür ist die Strafaussetzung kein Hinderungsgrund. Das dann entscheidende Gericht ist bei der Frage, ob diese Gesamtstrafe ausgesetzt werden soll, völlig frei, wenn die Gesamtstrafe weniger

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als neun Monate beträgt; beträgt sie mehr, so kann ihre

Vollstreckung nicht ausgesetzt werden.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Ober-

bundesanwalts.

Sarstedt Dr.Koffka Schmidt Schnitt Börker