Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1956
BGH Entscheidung vom 06.03.1956 – 2 StR 449/56
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
49.56 2661 049
Im Namen des voikes:
In der Strafsache
gegen
den landwi.rtscheftlichen Arbeiter Gerkarä Tr (iEEEEED aus R . geboren am Em 1932 in zw, Kreis: >
wegen Unzucht mit einem Kinde
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichteshofs in der Sitzung vom 9, Januar 1957, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus ats Vorsitzender,
Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Dr, Schalscha Bundesrichter Dr. Menges
als beisitgzende Richter,
Bundesanwalt er Verhandlung, Nberstaatsanwä bei der Verkündung als Vertrete r Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle.
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Marburg/Lahn vom 6. März 1956 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Lanäge-- richt zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Der Angekjagte ist beschuldigt. ein Verbrechen nach § 76 Abe i Nr 1 StGB begangen zu haben, Die Strafkammer hat ihn freigesprochen. Einerseits hat sie nicht susschliens-- sen können, daß der Angeklagte infolge Alkoholgenusses zur Tatzeit schuldunfählg gewesen ist. aiso die Voraus setzungen des § 51 Abs 1 StGB bei ihm vorgelegen haben, Andererseits bejaht sie die Möglichkeit, daß die Zurechnungsfählgkeit des Angeklagten zur Tatzeit nur erheblich vermindert gewesen ist .($, 51 Abs 2 StGB). Angesichts dieses Ergebnisses der Beweisaufnahme verneint das Gericht die Strafbar-- keit des Angeklagten nach § 176 Abs 1 Nr 1 StGB, aber auch die nach , 33N a StGB. Eine Wahlfeststellung zwischen diesen beiden Straftatbeständen hält es für unzulässig.
Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt die Verletzung sachlichen Rechte und wendet sich insbesondere gegen die Anzahme der Strafkamner, daß in der vorliegenden Sache eine Wahlfeststellung unzulässig sei. Das Rechtsmittel hat im Ergebnis Erfolg.
Der Große Senat des Bundesgerichtahofs für Strafsachen hat in seiner zum Abdruck bestimmten Entscheidung GSst 2/56 vcm 15. Oktober 1956 ausgesprochen, daß dann, wenn zwelfel-- haft bleibt. ob der verschuldete Rausch die Zurechnungsfähig-: keit des Täters ausgeschlossen oder nur vermindert hat, der Täter aus § 330 a StGB zu verurteilen ist. In der Begründung der Entscheidung wird unter Hinweis auf die Entstehungsge-: schichte des § 330 a StGB hervorgehoben. daß es nach dem Zweck des Gesetzes für seine Anwendung keine Rolle spielt, ob der Täter bei Begehung der ihm zur Last fallenden Rauschtat mit Gewißheit oder nur möglicherweise zurechnungsunfähig
gewesen ist, Der Große Senat kommt so zu dem Ergebnis. daß deshalb die Anwendung des § 330 a StGB nicht auf die Fälle erwiesener Zurechnungsunfähigkeit des Täters beschränkt werden darf, daß vielmehr die Bestimmung auch die Fälle treffen muß, in denen der Richter nicht feststellen kann, ob sich ° der Täter infolge Trunkenheit im Zustand des § 51. Abs 1 StGB befunden hat oder in seinem Zustand nur erheblich vermindert zurechnungsfähig im Sinne des § 51 Abs 2 StGB gewesen ist. Der § 53% a StGB wird damit als eine Auffangstrafdrohung angesehen, die immer dann zum Zuge kommt, wenn der Betrunkene wegen der im Rausch begangenen Tat nicht aus der hierfür geltenden Vorsehrift (in Verb. mit § 51 Abs 2 StGB} bestraft werden kann. Der Täter ist dann aus § 330 a StGB zu bestrafen
Nach dieser Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist auf die Revision der Staatsenwaltschaft hin die Aufhebung des angefochtenen Urteils geboten.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesan- '
walteßo . . “- Baldus Buseh : Dre Dotterwelch
Dr. Schalscha Mengös v