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BGH Entscheidung vom 28.02.1956 – 1 StR 539/55
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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1 StR 539/55 2266 070
ImHJanen des Volkes In der Strafsache
gegen
den Kaufmann Franz Tem aus TEE urn: Ani EEE 1922 ir 7 u;
wegen WNeineides
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf die Verhandlung vom 28. Februar 1956 in der Sitzung vom 29. Februar 1956, an der teilgenommen haben: ' Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender, Eundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Hantel Zundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. EEEB in der Verhandlung, Amtsgerichtsrat BB bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanvaltschaft, Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannts
Auf die Revision des Angeklagten wird das.Urteil des Landgerichts Zweibrücken vom 19. Septenber 1955 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu ncuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Der Angeklagte erschien am 15. Oktober 1954 auf Vorladung vor dem Amtsgericht Pirmasens zwecks Ableistung des Offenburungseides und füllte ein Vermögensverzeichnis aus. Dabei beantwortete er die Trage, ob er ein Bankguthaben besitze, nit "nein", obgieich er bei der Kreissparkasse PB cin Zanikonto hatte, welches am Tag der Eidesleistung ein Guthaben von 65,68 DH aufwies. Er beschvor nach Hinweis auf die Bedeutung des Eides, daß er die von ihm in dem Vermögensverzeichnis verlangten Angaben nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig gemacht habe, Das lLandgericht hat den Angeklagten wegen Meineides in Tateinheit mit versuchtem Eetrug zu acht Monaten Gefängnis verurteilt, ibm die bürgerlichen Ehrenrechte auf zwei Jahre aberkannt und ihn für dauernd unfähig erklärt, als Zeuge oder Scchverständiger eidlich vernommen zu werden. Strafaus- ‘ setzung hat es abgelelınt,. Die auf Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat Erfolg.
Das Landgericht stellt fest, der Angeklagte habe gewußt, daß er noch ein Guthaben bei der Kreissparkasse Pi ERBE hatte, "wenn ihm auch die genaue Höhe des Guthabens nicht bekannt gewesen sein mag". Sein Bestreiten dieses Wissens sei widerlegt; seine Behauptung, er sei nur nach einem Farnkguthaben gefragt und zur Angabe des Fankkkontos daher nicht verpflichtet gewesen, sei eine "Schutzbehauptung". Die Erwägungen, mit denen das Landgericht seine Überzeugung vom Vorliegen des inneren Tatbestands des Meineids begründet, halten jedoch einer Nachprüfung nicht stand. Es heißt in dem angefochtenen Urteil u. a.:
co‘ Der Kontoauszug des Angeklagten weist folgende Eintragungen auf. Am 9.10.55 ein Guthaben von 2.70 Ili. Am 13.10. ein Guthaben von 49.00 DII und am 14.10. ein solches von 140.60 Di, um dann am 15 10., cen Tag der Eidesleistung, auf 65.68 Lili zurückzugel:cn. Es ist ganz ausgeschlossen, daß der Angelilagte von diesen Kontenbewvegungen am 15:10.55 keine Kerntnis gehabt hat." “
Diese Begründung, bei der übrigens anstelle des Jahres 1955 das Jahr 1954 zu treten hat, ist nicht einwandfrei. Die Gutschriften vom 153. und 14. Oktober 1954 beruhen unter Umständen auf Überweisungen, von denen der Angeklagte erst durch Rückfrage bei der Sparkasse oder Erhalt eines Kontoauszugs erfuhr. Ob das eine oder das andere in der Zeit bis zur’ Leistung des Offenbarungseides geschehen ist, ist ersichtlich nicht auf Grund besonderer Beweigserhebung festgestellt. Die Lastschrift vom 15. Oktober, durch die das Guthsben von 140,60 Däü auf 65,68 DU absank, kann auf einem Vorgang beruhen, der erst nach der Eidesleistung von dem Angeklagten veranlaßt oder ihm bekannt wurde, so.daß. auch sie keinen Beweis für die Kenntnis des Angeklagten von seinem Guthaben darstellt. Hiernach ist nicht zu ersehen, inwiefern es "ganz ausgeschlossen" gewesen sein soll, daß der Angeklagte zur Zeit der Eidesleistung von seinem Bankguthaben keine Kenntnis hatte, wobei noch zu berücksichtigen ist, daß erfahrungsgemäß von der Buchung eines Vorganges bis zum Eintreffen des Kontoauszugs beim Kunden, zumal einem auswärtigen, eine gewisse Zeit vergeht, Es ist auch nicht widerspruchsfrei, wenn das Landgericht einerseits dem Angeklagten zugute hält, daß ihm die genaue Höhe des Guthabens vielleicht nicht bekannt gewesen sei, während es andererseits seine Kenntnis von den Vorgängen auf dem Konto feststellt.
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von dem Bankguthaben aus, was nach dem Gesagten möglicherweise durch ungenügende Aufklärung des Sachverhalts beeinflußt ist. Daß der Angeklagte, nachdem sein Konto am
9. Oktober nur ein Guthaben von 2,70 DM aufgewiesen hatte, er es also möglicherweise vom Standpunkt wirtschaftlicher Betrachtung als ausgeglichen ansah, mit Eingang von Geldern auf seinem Konto bis zum 15. Oktober gerechnet und dies
bei der Eidesleistung bewußt in Kauf genommen, also den sachlich falschen Eid mit bedingtem Vorsatz geleistet
habe, ist vom Landgericht ebenfalls nicht eindeutig dar- “gelegt. Zwar klingt dieser Gesichtspunkt in den Urteilsgründen unter a) und b) an, es fehlt aber an einer. klaren Feststellung in ‘dieser Richtung. Es heißt an der angegebenen Stelle:
"a) Der Angeklagte gibt zu, daß sein Kontostand bei der Kreissparkasse Pi nie einen Soll-Saldo zugunsten der Bank aufgewiesen hat. Ihm war auch bekannt, daß sein Konto bei der Kreissparkasse nicht aufgelöst gewesen ist, wie er einräumt.
b) Auch der Umstand, daß der Angeklagte die Frage nach dem Sparkassen- oder Bankguthaben mit "nein" beantwortete, 1äßt darauf schließen, daß er bewußt das Bankkonto nicht angab, denn wenn man seiner Einlassung folgen wollte, hätte es für ihn nahegelegen, wenigstens die Kontonummer anzugeben, mit einem entsprechenden Vermerk, daß ihm die Höhe seines Guthabens nicht bekannt sei."
Zu der unter a) gegebenen Begründung bemerkt der Beschwerdeführer mit Recht, daß das Nichtauftreten eines Solls nicht gleichbedeutend ist mit einem - ins Gewicht fallenden - Guthaben. Ob die Erwägung zu b) für sich allein die tatrichterliche Überzeugung vom Wissen des Angeklagten um die Höhe des Guthabens zu begründen vermocht hätte, kann vom Revisionsgericht nicht entschieden werien.
Das Landgericht stellt schließlich fest:
a) Auch nach der Eidesleistung folgten Gutschriften und Lastschriften auf das Konto des Angeitlagten. Venn er tatsächlich geglaubt hätte, ein Guthaten sei am Tage der Eidesleistung nicht rehr verkrnccn : gewesen, dann hätte er sicherlich nachträglich seine falschen Angaben berichtigt, oder der Glüu- . bigerin davon Hitteilung gemacht, um einer Eestrafung wegen Heineides zu entgehen."
Auch diese Folgerung kann durch fehlerhafte Erwägungen J beeinflußt sein. Das Landgericht kann übersehen haben,
daß der Beschwerdeführer bei - wie unterstellt wird - nachträglicher Kenntnisnahme von dem Guthaben auf seinem Konto durch seinen sachlich falschen Eid sich bereits strafbar gemacht zu haben glaubte, von den im Gesetz vorgesehenen Möglichkeiten milderer Behandlung bei rechtzeitiger Berichtigung der falschen Aussage (§§ 158, 163 Abs 2 StGB) aber nichts wußte und es deshalb unterließ, seine falschen
Angaben nachträglich zu berichtigen.
Das angefochtene Urteil muß hiernach mit den Fest-— stellungen aufgehoben werden. ai Für die neue Hauptverhandlung sei auf folgendes hingewiesens
Das Landgericht wird, falls es dem Angeklagten nicht die bestimmte Kenntnis von dem Guthaben auf seinem Konto nachweisen kann, zu prüfen haben, ob er, wie bereits erörtert, mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat. Sollte auch dies nicht festzustellen sein, so wird die Strafkamer untersuchen müssen, ob ihm fahrlässige Eidesverletzung nach § 16% StGB zur Last fällt.
Auch wird die in der Revisionsbegründuug aufgeworfcene Trage zu prüfen sein, ob der Angeklagte sich durch Verschweigen der Forderungen, die zu den Gutschriften vom 13. und 14. Oktober geführt haben, einer Eidesverletzung schuldig gemacht hat. Einer nachträglichen Erstrech.uwn: der Anklage und des Eröffnungsbeschlusses würde es nicht bedürfen (§ 264 StPO).
Schließlich wird der vom Angeklagten geleistete Offenbarungseid auch in den übrigen Anklagepunkten, insbesondere hinsichtlich der nicht angegebenen Forderung von 150.-DH gegen Kurt KR, einer erneuten Nachprüfung zu unterzsichen sein; dazu wird auf die Enticheidung des erkennenden Senats 1 StR 494/52 vom 9. Dezember 1952 (um Nr 20 zu § 154 StGB) hingewiesen.
Die rechtliche Würdigung, die das Landgericht dem bisher vou ihm festgestellten Sachverhalt hat zuteil werden lassen, insbesondere die Annahme eines mit Meineid rechtlich zusammentreffenden Betrugsversuchs, unterliegt keinem Bedenken. Danach wollte der Angeklagte durch sein das Bankguthaben nicht enthaltendes und somit falsches Vermögensverzeichnis die betreibende Gläubigerin über das Bestehen dieses Vermögenswertes hinwegtäuschen und sie dadurch zur Unterlassung des Zugriffs auf das Bankguthaben bestimren, um es sich selbst zur freien Verfügung zu erhalten. Darin würden, da die Gläubigerin sich nicht täuschen ließ, die Kerkmale eines. versuchten Eetrugs erblickt werden können. Die Eıwägung in der Revisionsbegründungs tfenn der Angeklagte seine Gläubiger um das Bankguthaben hätte bringen wollen, so hätte er es einfacher gehabt, vor der Eidesleistung sein Bankkonto aufzulösen", kann höchstens für die Beweisfrage von Bedeutung sein. an der rechtlichen Würdigung aber nichts ändern,
Zu beanstanden ist jedoch, daß das Landgericht die Frage der Strafaussetzung für den Angeklagten "unter Berücksichtigung der weiteren gegen ibn schwebenden Ernittlungsverfshren" entschieden hat. Solange nicht die veitere Verfahren gegen den Angeklagten zu einem rechtckräftigen oder vom Angeklagten als sachlich richtig. anerkannten Ergebnis geführt haben, ict ihre Verwertung bei der Entscheidung zu § 23 StGB ebenso wie bei der Strafzumeseung im vorliegenden Verfahren unzulässige
Dr, Hörchner Dr. Peetz Mantel
Martin Dr. Hengsberger