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BGH Entscheidung vom 09.02.1956 – 4 StR 521/55

4. Strafsenat

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2209

Im Namen des Volkes In der Strafsache gegen

den früheren Bergmann Walter Ernst Wilhelm S «BED

aus De , geboren am > 1925 in LUD.

zur Zeit in Haft,

wegen schweren Diebstahls u.a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. Februar 1956, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Güde als Vorsitzender, Bundesricht er Krumme Bundesrichter Dr. Augustin . Bundesrichter Dr. Seibert

Bundesrichter Dr. Lang-Hinrichsen

als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr.Dr. a

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter «> als Urkunädsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Dandgerichts in Dortmund vom 28. Juli 1955 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten

. des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Der Angeklagte ist.wegen schweren Diebstahls, wegen einfachen Diebstahls in. zwei Fällen, wegen Urkundenfälschung in zwei Fällen und wegen Betruges unter Einrechnung der gegen ihn durch Urteil des Landgerichts in Dortmund vom .26. Juli 1955 (19 Ls 22/55) erkannten Gefängnisstrafe zu einer Gesamtstrafe von zwei- Jahren und sechs Honaten Zuchthaus verurteilt worden.

Mit der Revision rügt er die Verletzung verfahrensund sachlickrechtlicher Vorschriften.

Die Verfahrensrüge ist begründet.

Gegen den Beschwerdeführer ist Anklage u.a. wegen schweren Diebstahls erhoben worden (Bd I Bl 58 dA). Bei der Zustellung der Anklageschrift wurde er gemäß § 140 Abs 3 StPO belehrt (Bd I Bl 62 dA). Er.beantragte fristgemäöß, ihm einen Pflichtverteidiger zu bestellen {Bd I B1 67 dA). Bevor eine Entscheidung über diesen Antrag ergangen war, bestellte er einen Wahlverteidiger (Bd I B1 69 dA). Das Gericht sah infolgedessen den Antrag auf Bestellung eines Pflichtverteidigers als erledigt an (Bd I Bl 73 dA). Die Anwältin erschien jedoch nicht zur Hauptverhandlung. Diese fand sodann ohne Mitwirkung eines Verteidigers statt.

Nach § 140 Abs 1 Nr 2 StPO stand dem Angeklagten das Recht zu, die Bestellung eines Pflichtverteidigers zu verlangen. Nachdem er rechtzeitig die Beiordnung beantragt hatte, blieb sein Recht, eine solche zu verlangen, auch über die Zwischenzeit, in der er einen Wahlverteidiger

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hatte, gewahrt, Er hat dieses auch nicht dadurch verloren, daß er sich ohne Anwesenheit eines Verteidigers

auf die Haurtverhandlung einließ, ohne es in der Hauptverhandlung geltend zu machen oder deren Aussetzung zu beantragen. Ein wirksamer Verzicht liegt nur vor, wenn sich der Beschuldigte des preisgegebenen Rechtes’ bewußt ist und ein dahin gehender Wille sich aus seinem Verhalten zweifelsfrei ergibt (BGH NJW 1951, 205 Nr 30, KMR Anm. 12 zu § 140 'StPO). Hierfür liegt jedoch ein Anhalt nicht vor.

"Ob in einem solchen Fall der früher gestellte An- L

‚res, nachdem die Verteidigerin in der Hauptverhandlung

icht erschienen war, ohne weiteres ‚fortwirkte oder ob es der Stellung eines neuen Antrages bedurfte, kann hier in Übereinstimmung mit BGEHSt 3, 78 (80) ‚dahingestellt bleiben. Denn das Urteil muß sowohl in dem einen als auch in dem anderen Falle wegen Verfahrensverstoßes aufgehoben werden. Im ersten Falle ergibt sich dies aus § 338 Nr 5 StPO, da die Verteidigung auf Grund des früher gestellten Antrages gemäß § 140 Abs 1 Nr 2 und Abs 3 StPO eine notwendige war, im letzteren Falle aus § 337'StPO, da die nach § 140 Abs 3 StPO erforderliche Belehrung des Angeklagten, die, wie der Bundesgerichtshof (aa0) ausgesprochen hat, in Fällen solcher Art.in der Hauptverhandlung zu erfolgen hatte, unterblieben war und nicht ausge-

schlossen werden kann, daß_der Angeklagte bei entsprechender Belehrung die Bestellung eines Pflichtverteidigers beantragt und die Mitwirkung eines solchen das Urteil-zum mindesten- im Strafmaß beeinflußt hätte (BEHSt 1, 302 3047).

Außerdem war dem Angeklagten nach Zustellung der Anklageschrift ein weiteres Recht auf Bestellung eines Pflichtverteidigers' gemäß § 140 Abs 1 Nr 5 StPO erwachsen, da er bis zur Hauptverhandlung in der vorliegenden Sache in Untersuchungshaft war (vgl BGHSt 4, 308) und diese zu jenem Zeitpunkt länger als drei Monate gedauert hatte (Beginn der Untersuchungshaft am 27. März 1955 - Bd I Bl 16 dA -, Zustellung der Anklageschrift am 40. Juni , 1955 - Bd I Bl 64 äA -, Hauptverhandlung am 28. Juli 1955

- Bd I Bl 11% dA). Der Lauf der Frist gemäß § 140 Abs 3 k StPO konnte erst beginnen, wenn nach dem die notwendige Verteidigung begründenden Ereignis eine Belehrung über das Antragsrecht erfolgt war. Denn eine sachgemäße Be lehrung ist erst nach Eintritt und Kenntnis des Grundes . möglich. Spätestens hätte sie bei Beginn der NUHRFERRP: SEO lung erfolgen müssen. Sie ist ebenfalls unterblieben. Auch aus diesem Grunde ist die Aufhebung des Urteils genäß §§ 140 Abs 1 Nr 5 und Abs 3, 337 StPO geboten.

Eines Eingehens auf die erhobene allgemeine Sachrüge bedurfte es hiernach nicht.

Güde Krumme 5 Dr. Augustin Seibert Lang-Hinrichsen