Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1956
BGH Entscheidung vom 17.01.1956 – 5 StR 535/55
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Im_Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Bäcker Felix DB EEEEEEB zu: DEE geboren am EEE 1907 ir vr MEEEEEEEEEREEEEN,
wegen Körperverletzung
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. Januar 1956, an der teilgenommen habens
Senatspräsident Dr.Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Börker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt iD als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Auf die Revision des Angeklagten Felix DD wird das Urteil des Schwurgerichts in Berlin von 25.April 1955 hinsichtlich dieses Angeklagten im Strafausspruch samt den Feststellungen hierzu aufgehoben.
Die weitergehende Revision des Angeklagten Felix BEE wirä verworfen.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schöffengericht in Berlin zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
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Gründe;
Das Schwurgericht hat den Angeklagten Felix De, gegen den das Hauptverfahren wegen Körperverletzung mit modesfolge (§ 226 StGB) eröffnet worden ist, wegen Körperverletzung nach § 223 StGB zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt.
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Sie hat nur teilweise Erfolg.
I. Verfahrensrüge
Die Revision meint, der Strafverfolgung wegen leichter vorsätzlicher Körperverletzung (§ 223 StGB) stehe entgegen, daß es an einem Strafantrag des Verletzten fehle. Der Einwand greift nicht durch,
Nach § 232 StGB tritt allerdings bei leichten vorsätzlichen Körperverletzungen die Strafverfolgung im allgemeinen nur auf Antrag des Verletzten ein. Das gilt nach § 232 Abs 1 Satz.1 zweiter Satzteil jedoch ausnahmsweise nicht, wenn die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten erachtet. Dieser Ausnahmefall liegt hier vor. Der Generalstaatsanwalt bei. dem Landgericht in Berlin hat unter dem l11.November 1955 in Ergänzung der Revisionsgegenerklärung mitgeteilt, daß er ein Einschreiten von Amts wegen für geboten erachte. Daß diese Mitteilung erst nach dem Erlaß des angefochtenen Urteils erfolgt ist, steht ihrer Beachtung nicht entgegen. Die Strafverfolgungsbehörde kann das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung noch in der Revisionsinstanz erklären (vgl BGHSt 6,282). Eines Strafantrages des Verletzten bedarf es daher im vorliegenden Falle nicht.
Der vermeintliche Verzicht des Verletzten auf Stellung eines Strafantrages, auf den sich die Revision beruft,
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ändert an dieser Entscheidung nichts. Hierbei kann unerörtert bleiben, ob in der von der Revision angezogenen Erklärung des Verletzten wirklich ein Verzicht auf das Antragsrecht zu finden ist. Ein solcher Verzicht schließt nicht aus, daß die Strafverfolgungsbehörde das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung mit der Wirkung erklärt, daß diese trotz Fehlens eines Strafentrages des Verletzten zulässig ist.
Nach dem geltenden Strafverfahrensresht dar Strafprozeßordnung werden Straftaten grundsätzlich von Amts wegen verfolgt. Daß das Gesetz in § 232 StGB bei leichten vorsätzlichen Körperverletzungen die Straf-
. verfolgung im allgemeinen von einem Antrag des Ver- . letzten abhängig macht, beruht auf der Erwägung, daß Straftaten dieser Art die Allgemeinheit regelmäßig so ; .. wenig berühren, daß eine Strafverfolgung. nur ‚dann eresse daran durch Stellung eines 5 Antrages "zum a hundruon gebracht hat. Es gibt aber auch Fälle leichter, vorsätzlicher Körperverletzungen, die so ‚geartet sind, daß sie die Allgemeinheit erheblich berühren. Bei on ihnen die Strafverfolgung von einem Antrage des Verletzten abhängig zu machen, hat der Gesetzgeber als nicht angängig erachtet. Hierauf beruht es, daß es
. nach § 232 Abs. 1 Satz 1 zweiter Satzteil StGB bei leichten vorsätzlichen ‚Körperverletzungen eines Antrages des Verletzten nicht bedarf, wenn wegen besonderen öffentlichen Interesses an ‚der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen geboten erscheint. Die Entscheidung darüber, ob ein solcher Fall vorliegt, u hat das Gesetz der Strafverfolgungsbehörde zugewiesen. Das bedeutet im Gegensatz zur Auffassung. der Revision nicht, daß der Strafverfolgungsbehörde ein von dem Antragsrecht des Verletzten abhängiges Recht zuerkannt worden wäre, das nicht mehr ausgeübt werden kann; -wenn--
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Rum.
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der Verletzte auf sein Antragsrecht verzichtet hat. Die Entscheidung der Strafverfolgungsbehörde, daß sie wegen besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten erachte, ist kein Strafantrag. Ihr Wesen besteht in der Feststellung, daß die in Rede stehende Einzeltat zu den Fällen leichter vorsätzlicher Körperverletzungen gehört, bei denen die Strafverfolgung wegen besonderen öffentlichen Interesses an ihr auch ohne einen Antrag des Verletzten eintritt. Diese Entscheidung kann nicht von einer Willensentscheidung des Verletzten abhängig sein, wie sie dessen Verzicht auf sein Antragsrecht darstellt. Die gegenteilige Auffassung würde bedeuten, daß in Fällen, in denen ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht, die Entscheidung darüber, ob sie eintritt, letztlich nicht bei der Strafverfolgungsbehörde, sondern bcim Verletzten liegen würde. Das würde aber dem klaren Sinn und Zweck des § 232 Abs 1 Satz 1 zweiter Satzteil St@ widersprechen. j
II. Sachrügen
1.) Der Schuldspruch gibt zu keinen durchgreifenden sachlichrechtlichen Bedenken Anlaß. Insoweit erhebt die Revision auch keine näher ausgeführten Einwendungen.
2.) Der Strafausspruch kann dagegen keinen Bestand haben. Das Urteil stellt fest, daß der Angeklagte die Tat im Zustande einer durch Affektsturn bedingten Bewußtseinsstörung begangen habe, durch die seine Zurechnungsfähigkeit erheblich vermindert gewesen sci. Das Schwurgericht konnte aus diesem Grunde gemäß § 51 Abs 2 StGB die Strafe nach den Vorschriften über die Bestrafung des Versuchs mildern. Darüber, ob und aus welchen Erwägungen es von dieser Strafmilderungsmöglichkeit Ge-
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brauch gemacht hat oder nicht, sagt das Urteil kein Wort. Es läßt sich infolgedessen nicht ausschließen, daß eine Strafmilderung aus Rechtsirrtum unterblieben ist. Der Strafausspruch muß daher aufgehoben werden.
Die Rückverweisung an das Schöffengericht beruht auf § 354 Abs 3 StPO.
Dr.Rotberg Dr.Koffka Schmidt Schmitt Börker