Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1956
BGH Entscheidung vom 12.01.1956 – 3 StR 174/56
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Im Namen des volkxkes
In der Strafsache
gegen
den Polizeihunde-Ausbilder Adolf 5 EEE © aus var m or: geboren an ER 1907,
wegen Unzucht mit Kinder u-8.
hat der 2. Ferienstrafsenat des Burldesgerichtskofs in der Sitzung vom 25: Juli 1956, an der Heilgenommen haben:
Bundesrichter Dra Dotterweich| als Vorsitzender, Bundesrichter Maaß . Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Hospner
Bundesrichter Dr. Wiefels ‚als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Herlan in der. Yehlienalung,
überstaatsanwalt Dr. ie der Verkünd als. Vertreter ‚der Bundesanpantschaft,
Er
Justizangestellter Dr 0 als Urkundsbeamter. der Gesphäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angekladten wird das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 12. Januar 1956 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er verurteilt worden ist.
In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das landgericht zurückverwiesen:
Von Rechts wegen
Gründe: Der Angeklagte ist wegen Unzucht nit einem Kinde (§ 176 bs 1 Nr 3 StGB) zu einem Jahre Gefängnis verurteilt, im übrigen freigesprochen worden. Seine Revision rügt in erster Linie die Verletzung der Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens. außerdem erhebt sie die Sachbeschwerde.
Einer Erörterung der Sachrüge und der auf die Verletzung des § 33 StPO gestützten Verfahrensrüge bedarf es nicht, da der Revisionsgrund des § 338 Nr 6 StPO zur Aufhebung des Urteils zwingt: . |
Am ersten Hauptverhandlungstage beschloß das Gericht, wegen Gefährdung der Sittlichkeit die Öffentlichkeit für einen hoschnitt. der Beweigaufnahme , nämlich für die Zeit der Vernehmung en Zu und LE auszuschließen. Mit Recht rügt die Revision, daß sich das Landgericht nicht an. diesen Beschluß gehalten, vielmehr
weitere Zeugen in nichtöffentlicher Yerhandlung vernommen hat. Nach dem Inhalt der ‚nach 274 StPO maßgebenden Sitzungsniederschrift wurden in ni htöffentlicher Sit-
zung nicht nur das Kind Ursula ze Km 215 Zeugin vernommen» Erst hierauf wurde die Verhandlung in öffentlicher Sitzung fortgesetzt. Die Sitzungsniederschrift erweist ferner, daß dem Landgericht
5 sondern auch Frau
der gleiche Verfahrensverstoß noch einmal unterlaufen ist,
als auf Grund des bereits angeführten Beschlusses zur Vernehmung der Zeugin Link die Öffentlichkeit wiederum ausgeschlossen worden war. Im Anschluß an die Vernehmung dieser Zeugin wurde die Kriminalkommissarin Kim 215 Zeugin vernomnen und erst hierauf die Öffentlichkeit wieder zugelassen. Durch dieses Verfahren verletzte das Landgericht die Vorschriften der $'% 169, 172 GVG, weil
Pr
die Vernehmung der Zeugen | Kip ung -iilwin nichtöffent-
licher Sitzung stattfand, chender Gerichtsbeschluß n beiden Zeuginnen sind nich
ohne daß hierfür ein entspreach §§ 172 GVYG vorlag. Diese t nur zu dem Anklagepunkt ver-
nommen worden, zu dem der Angeklagte freigesprochen worden ist. Diese ungesetzlithe Beschränkung der Öffentlich-
keit zwingt.nach § 388 Nr
Dr, Dotterweich Hoepner
6. StPO zur Aufhebung des Urteils.
Maaß Dr. Schalscha Dr. Wiefels