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BGH Entscheidung vom 10.01.1956 – 1 StR 548/55

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2266 054

im Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Versicherungsinspektor Alfons H SEEEEEEEEREREEE aus AB: üort geboren am ie 1902,

wegen Meineids u.a.

hat der 1, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. Januar 1956, an der teilgenomuen haben:

Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter,

Staatsanwalt Dr. EEE in der Verhandlung, Antsgerichtsret EEE bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter RB als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Rerisior. des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 6. September 1955 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

- 2.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Meineids und uneidlicher Falschaussage zur Gesamtstrafe von einen Jahr Gefängnis verurteilt.

Der Entscheidung liegen folgende Urteilsfeststellungen zugrundes

Am 9. Oktober 1953 hatte der Angeklagte als Versicherungsinspektor der NEE Versicherungs-AG im Beisein des örtlich zuständigen Versicherungsvertreters Dun für den mit seiner land- und gastwirtschaftlichen Habe bei der erwähnten Gesellschaft versicherten Gastwirt, Landwirt und Fuhrunternehmer CU in Toll eine Schadensmeldung aufgenommen. Auf Grund unrichtiger Sachdarstellung in dieser Anzeige wurde gegen GM ein Strafverfahren wegen versuchten Betrugs eingeleitet. Im ersten Rechtszuge wurde der Angeklagte am 13. August 1954 vor dem ersuchten Amtsgericht Augsburg als Zeuge eidlich vernommen. Er sagte dabei nach der Annahme des Landgerichts wider besseres Wissen aus, GEM habe ihm bei der Aufnahme des Schadensfalles angegeben, am 8. Oktober 1953 sei im Hofraum seines Anwesens eine \lagenplane infolge unvorsichtigen Umgehens seines Sohnes mit einem Zigaret- "tenstunmel verbrannt. In Wahrheit war der Angeklagte nach der Überzeugung der Strafkammer bei der Entgegennahme der Schadensmeldung schon durch BMMES und CE unterrichtet gewesen, daß es sich bei dem durch Feuer zerstörten Gegenstand um eine - von der Versicherung bei der NOEMEB-Versicherungs-AG nicht umfaßte - Kraftwagenplane handelte, die am 5. Oktober 1955 bei einer Fahrt des erwähnten Sohnes des CB auf der Autobahn bei karlsruhe verbrannt war.

- 3 -

Am 6 April 1954 wurde der Angeklagte in der Hauptverhandlung, die gegen ce vor dem Landgericht Augsburg als Rerufungsgericht stattfand, erneut als Zeuge vernommen. Nach "anfänglichen Zugeständnissen" widerrief er diese und erklärte, seine früheren Angaben vor dem Amtsgericht Augsburg entsprächen der Wahrheit, er habe in der Schadensmeldung vom 9. Oktober 1953 das angegeben, was ihm GER über den Schadensfall erzählt habe. Er blieb nunmehr nach § 60 Nr 3 StpO wegen Teilnahmeverdachts unvereidigt.

Der Angeklagte hat gegen die Entscheidung Revision eingelegt, mit der er die Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und des sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

1.) Verfahrensrügen:

a) In der Hauptverhandlung hatte der Vorsitzende nach nochmaliger Eröffnung der Beweisaufnahme zwei im Sitzungssaal anwesende Personen als Zeugen zu der Behauptung des Verteidigers gehört, daß der zuvor vernommene Zeuge GR während der begonnenen Urteilsberatung des Gerichts ihnen gegenüber erklärt habe, der - ebenfalls zuvor als Zeuge gehörte - Versicherungsvertreter DEE habe ihn aufgefordert gehabt, er solle "den Schadensort in den Hof verlegen". Nachäem die beiden Personen - MER und Hi - vernonmen worden waren und BÜMEEER sich auf ihre Aussagen erklärt hatte, stellte der Staatsanwalt den Antrag, die Hauptverhandlung auszusetzen und den Zeugen CAR darüver zu vernehmen, daB DEE zu inm vor Aufnahme der Schadensmeldung und

vor Hinzuziehung des Angeklagten HOEEEB zesast habe, 'er müsse die Sache so darstellen, als ob die Autoplane im Hofe

&'

seines Anwesens verbrannt sei. Die Strafkammer lehnte diesen Antrag ab mit der Begründung, daß "es für die Schuld- und Straffrage in vorliegendem Verfahren gegen HB in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unerheblich ist,

wer den Anstoß zu dem von dem Zeugen CR begangenen versuchten Versicherungsbetrug gegeben hat, und diese Tatsache an den Handlungen des Angeklagten HB nichts ändert".

Die Revision erblickt mit Recht eine Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs 2 StPO) darin, daß die Strafkammer unterlassen hat, GER nochmals zu laden und als Zeugen zu hören. An sich hat die Strafkammer mit der Ablehnung des von dem Staatsanwalt ausdrücklich gestellten Antrags auf nochmalige Vernehmung des CAM auch gegen die Vorschrift des § 244 Abs 3 StPO verstoßen. Doch kann dahingestellt bleiben. ob der Beschwerdeführer, dessen Verteidiger sich ebensowenig wie er selbst dem Antrag des Staatsanwalts angeschlossen, vielmehr nur die Intscheidung in das Ermessen des Gerichts gestellt hatte, auch seinerseits zur Beanstandung des Gerichtsbeschlusses berechtigt gewesen wäre (vgl hierzu u.a. BGH NJW 1952, 2753 Nr 21); denn jedenfalls hat er die Rüge nicht in der nach § 344 Abs 2 Satz 2 StPO erforderlichen Form erhoben. Wie den Gründen des ablehnenden Beschlusses zu entnehmen ist, haben die Zeugen Kummp und F:MEEEEEEED bei ihrer Vernehmung unter Eid ausgesagt, daß GEN ihnen gegenüber erklärt habe, BEE habe zu ihm vor Aufnahme

‚ der Schadensmeldung und vor Hinzuziehung des Angeklagten

HORB gesagt, er müsse die Sache so darstellen, als

ob die Autoplane im Hof seines Anwesens verbrannt sei. Angesichts dieser eidlichen Bekundungen zweier an der Sache offenbar unbeteiligter Zeugen gewann die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe die Schadensmeldung vom 9. Oktober 1953 entsprechend den Angaben des Zeugen CEMB sowie im Vvertrauen auf deren Richtigkeit aufgenommen unä demgemäß bei

seinen beiden Zeugenvernehmungen die Wahrheit gesagt; erheblich an Gewicht; denn, hatte AB schon vor dem Eintref-

fen des Angeklagten dem Zeugen GR zugereäet, er solle

"den Schadensort in seinen Hof verlegen", so war es möglich,

daB CM und EEE den Angeklagten die Wahrheit vorenthielten und | seine Angaben zu der Schadensmeldung ohne weiteres Zutun des Beschwerdeführers machte. Die Strafkamner

durfte sich daher nicht damit begnügen, lediglich BB

zu. den Aussagen der Zeugen MB una Hi EEE zu hören, M und sie durfte bei der Urteilsfindung den der Einlassung ! des Angeklagten entgegenstehenden Bekundungen der Zeugen CR und FOR auch nicht allein in der Erwägung folgen, daß DOSE einen einwandfreien Ruf genieße und in der Hauptverhandlung einen sehr günstigen Eindruck gemacht habe und daß

sich die Angaben der Zeugen BEER una ci vei der Schilderung der sie gemeinsam betreffenden Ereignisse völ-

lig- gedeckt hätten. Das war um so bedenklicher, als CA

schon häufig vorbestraft ist und in seiner Heimat, wie das Landgericht unterstellt, einen ungünstigen Ruf hat. Es kommt hinzu, daß die Strafkammer den Zeugen DÜMEEEN, aus üessen übereinstimme.iden Bekundungen sie auf die Glaubwürdigkeit J Ges cu schloß, noch am Ende der Beweisaufnahme für teilnahmeverdächtig gehalten und deshalb - wie schon hinsichtlich

seiner vorausgegangenen Aussage - auch bezüglich seiner Erklärungen zu den Angaben der Zeugen MED una 1: EB gemäß § 60 Nr 3 StPO unvereidigt gelassen hat. Weitere Bedenken ergaben sich andererseits daraus, daß der Angeklagte noch keine Vorstrafen erlitten, sich nach den Bekundungen seines Vorgesetzten zuR während seiner bisherigen langjährigen Tätigkeit bei der NCEEEEEEEB-Versicherungs-AG als zuverlässig erwiesen hat und im Gegensatz zu GER sowie den örtli-

chen Versicherungsvertreter BÜEEB einen ohne weiteres bezreiflichen Grund haben konnte, die Schadensmeldung zugunsten des CB falsch aufzunehmen und dadurch seine

Stellung aufs Sgiel zu. setzen. Hiernach hätte das Landge-

richt zur restlosen Klärung der der unrichtigen Schadensmeldung zugrunde liegenden Vorkommnisse entsprechend dem Beweisamtrag des Staatsanwalts den Zeugen GER nochmals

. laden und unter Vorhalt der Bekundungen der Zeugen MEN» und HIER vernehmen müssen.

b) Vor der Hauptverhandlung hatte der Verteidiger beantragt, den Facharzt Dr. HilEB: der sich mit dem Beschwerdeführer in russischer Kriegsgefangenschaft befunden habe, als sachverständigen Zeugen darüber zu vernehmen, daß der Angeklagte währenä der Kriegsgefangenschaft (1945 bis 1946) 15 Monate lang wegen Fleckfieber, Typhus, Gelenkrheumatismus und schwerer Dystrophie im Lazarett gelegen habe und seitdem

an verringerter Gedächtnisfähigkeit leide.In der Hauptverhandlung wiederholte der Verteidiger zwar den Antrag, den

der Vorsitzende als "unbehelflich" abgelehnt hatte, nicht. Jedoch hätte die Strafkammer, wie der Beschwerdeführer mit Recht rügt, zufolge der ihr obliegenden Aufklärungspflicht

den erwähnten Facharzt von Amts wegen als sachverständigen Zeugen hören müssen. Wie bekannt, steht die ärztliche Wissenschaft einer schweren Aufgabe gegenüber, wenn sie klären

soil, inwieweit Überanstrengungen, Entbehrungen und Krankheiten, wie z.B. Fieckfieber und Dystrophie, die ein Soldat in russischer Kriegsgefangenschaft zu erleiden hatte, nachhaltige Folgen auf seinen Geisteszustand hinterlassen haben ‚Es läßt

eich nicht zweifelsfrei ausschließen, daß die Bekundungen des Facharzts Dr. Hl dem als Sachverständigen vernonmenen Lanägerichtsarzt vielleicht doch Anlaß gegeben

hätten, sein die volle Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten bejahendes Gutachten zu ändern oder einzuschränken, Im übrigen wäre die Anhörung des sachverständigen Zeugen hier

um so mehr geboten gewesen, als der Beschwerdeführer im November 1954 einen Kraftfahrzeugunfall und dabei körperli-

che Schäden, darunter eine Gehirnerschütterung erlitten hat, derentwegen er nach den Angaben des Verteidigers in dem den erwähnten Beweisamtrag enthaltenden Schriftsatz bis 4. Mai 1955 in ärztlicher Behandlung stand. Dieser Umstand war allerdings nur für die Frage von Bedeutung, inwieweit der Angeklagte hinsichtlich der uneidlichen Falschaussage vom 6. April 1955 strafrechtlich verantwortlich zu machen ist.

2.) Sachbeschwerde:

Nach den bisherigen Feststellungen 1äßt die Verurteilurig des Beschwerdeführers wegen Meineids und uneidlicher Falschaussage an sich keinen sachlichrechtlichen Fehler ersehen. Insbesondere ist es entgegen den Ausführungen des Verteidigers in der Revisionsverhandlung für die rechtliche Würdigung der von dem Angeklagten am 6. April 1955 erstatteten falschen Aussage ohne Bedeutung, daß er nach den Gründen des angefochtenen Urteils zu der Berufungsverhandlung nur geladen worden war, um "ihm im Hinblick auf die offensichtliche Unrichtigkeit seiner früheren Aussagen vor dem Antsgericht Augsburg die Möglichkeit der Berichtigung zu geben! «

Daß äas Landgericht zwischen den beiden Straftaten Tatmehrheit nach § 74 StGB angenommen hat, entsprach der bisherigen Rechtsprechung. Inzwischen hat jedoch der Große Strafsenat des Bundesgerichtshofes in dem Beschluß @8$t 1/55 vom 24,0ktober 1955 (NJW 1956, 191) dahin entschieden, daß der Meineid eine schwere Form der vorsätzlichen uneidlichen Falschaussage ist und daß demgemäß auch in einem Falle wie dem vorliegenden ein fortgesetzter Meineid vorliegen kann. Die Strafkamner wird in der neuen Hauptverhanälung dsher gegebenenfalls zu prüfen haben, ob nicht der Beschwerdeführer eines solchen fortgesetzten

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Verbrechens schuldig ist,

as den Strafausspruch betrifft, so hat das Landgericht dem Beschwerdeführer sowohl für den Meineid als auch für die uneidliche Falschaussage die Vergünstigung des § 157 StGB zugebilligt. Zur Begründung ist im Urteil ausgeführt, daß der Angeklagte bei Angabe der Wahrheit hätte zugestehen müssen, sich durch die bewußt falsche. Aufnahme der Schadensmeldung der Beihilfe zum Betrug des damaligen Angeklagten | schuldig gemacht zu haben.Den Urteilsausführungen ist jedoch nicht zu entnehmen, ob das Landgericht bedacht hat, daß dem Beschwerdeführer hinsichtlich.der uneidlichen Falschaussage die Vorschrift des § 157 StGB auch insoweit zugute kommen konnte, als er mit seinen unwahren Angaben zugleich die Absicht verfolgte. von sich die gerichtliche Bestrafung wegen des vorausgegangenen Leineids abzuwenden; in der neuen Hauptverhandlung wird dies die Strafkammer für den Fall zu prüfen haben, Gaß sie wiederum selbständige Straftaten nach § 74 StGB ennimmt. j

Das Landgericht wird bei der etwaigen künftigen Strafbemessung noch folgendes zu beachten haben:

Soweit der Angeklagte bei seinen Vernehmungen nicht über das ihm nach § 55 StPO zustehende Auskunftver=-- weigerungsrecht belehrt worden ist, wäre dieser verfahrensrechtliche Verstoß zugunsten des Beschwerdeführers als Strafmilderungsgrund zu verwerten (vgl BGHSt 8, 186, 189 ff: BGH 1 StR 516/55 vom 15. Dezember 1955).

Das Leugnen des Angeklagten darf nicht um seiner selbst willen als Straferschwerungsgrund verwertet werden, sondern nur dann, wenn aus ihm ungünstige Schlüsse auf das Maß seiner persönlichen Schuld und den Grad seiner

Gefährlichkeit zu ziehen sind (u.a. BGHSt 1, 105).

Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, bedarf jeweils sorgfältiger Prüfung. Sie werden oft zu verneinen sein, wenn der Täter noch ‚nicht vorbestraft ist und nur aus Furcht vor Bestrafung und den sich hieraus für seine Lebensstellung und seine Familie ergebenden Folgen seine Schuld bestreitet. Der vorliegende Fall legt - bei Bejahung der Schuldfrage - die Prüfung nahe, ob der Angeklagte nicht lediglich aus’ solchem Grunde geleugnet hat.

Dr. Hörchner Dr. Peetz Mantel Martin Dr. Hengsberger