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BGH Entscheidung vom 20.12.1955 – 5 StR 532/55

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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gEtR 232/03 2248 031

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Musiker Ernst Rudolf W GEB zu: ıguuuuu geboren am ÜEEEEEEB '923 in zei, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Totschlages

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20.Dezember 1955, an der teilgensmmen haben;

Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr ED als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Auf die Revision des Angeklagten WEB wird das Urteil des Schwurgerichts in Verden an der Aller vom 12.Mai 1955, soweit es ihn verurteilt, mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird in diesem Umfange zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.

- Von Rechts wegen -

Gründez3;

Der Angeklagte gehört zu einer Zigeunersippe, die im Jahre 1954 auf einem Grundstück in Twistringen in einigen Baracken und Wohnungen lebte. Dort wohnte auch der 50jährige Anton BED. Dieser war selbst kein Zigeuner, aber verheiratet mit der Schwester Jeanette des Anfang 1954 verstorbenen Sippenoberhauptes Oktav Boll, des Eigentümers des Grundstücks. Die Ehefrau Sonja des Angeklagten ist eine Tochter des Oktav Be:

Anton BEE, der wegen gefährlicher Körperverletzung mit Todesfnlge mit fünf Jahren Zuchthaus und wegen Widerstandes und gefährlicher Körperverletzung mit einem Jahre Gefängnis bestraft war, war leicht reizbar, nicht selten angetrunken und hatte in diesem Zustande wiederholt die Lagerinsassen mit Forken, Äxten und ähnlichen Werkzeugen bedroht.

Am 18.Juni 1954 tranken anton FEB. der Angeklagte und einige andere Zigeuner Bier in einer Gastwirtschaft.

BEE wurde gegen Georg Dep, einen Schwager des Angeklagten, tätlich und hielt dabei ein. geöffnetes

Taschenmesser in der Hard. Georg BEE schlug ) daraufhin mit einem Bierglase mehrere Male auf den Kopf, so daß er stark blutete, BEW suchte mit dem Angeklagten das Krankenhaus auf und wurde dort verbunden, Danach bedrohte er im Krankenhause die Ehefrau Meria wi zer. DB, eine Schwägerin des Angeklagten, mit dem Messer. Auch auf ihren Ehemann Josef WB und den Angeklagten, die auf der Straße warteten, wollte er "]osgehen". Beide fielen ihm jedoch in den Arm. Dann ließ er sich von ihnen in das Lager begleiten. Unterwegs fragte er wiederholt, wer ihn in der Gastwirtschaft geschlagen habe, und äußerte mehrfach zornig, heute kämen noch zwei andere ins Krankenhaus und nicht wieder heraus.

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Als im Lager Georg Bei zusar, EEE geschlagen zu haben, stürzte dieser sich mit einem Stilett und einem

Haumesasn auf ihn, Dem Angegriffenen kamen Is? Tggwn mit einem verr’steten Säbel und der Angeklagte mit einen Stock zu Hilfe, an dem ein Stück Blei befestigt war. Sie und Georg Be, der einen gleichartigen Stock trug, schlugen auf EB ein und trieben ihn in Richtung auf seine Baracke zurück. BEE, dessen Hawmeszsr der Angeklagte vom Erdboden aufgenommen hatte, ging in seinen Schuppen. Der Angeklagte, Josef WM, ce re 3 und einige andere standen araußen, Nach beiderseitigen Schimpfereien stellte sich ZW in die Tür seines Schuppens und hielt eine Mistforke vor sich, die Spitzen auf die Umstehenden gerichtet. In dieser Haltung trat er schließlich einen "der zwei Schritte vor in Richtung auf den Angeklagten. Ehe er zustechen konnte, versetzte ihm Georg BB seinen Schlag mit den. bleibewehrten Knlippel. Unmittelbar darauf stach Andreas Be, ein Bruder. Georgs, A nit einem Fliegerdolch in die Halsgegenä , so daß eine 5 cm lange Verletzung entstand. DE hielt seine Forke noch immer drohend vor sich. Er würie jedooh von den anderen, auch dem 'Angeklagten, zusaninengeschlägen ' und blieb an seinem Schuppen unbeachtet liegen. “

Der Angeklagte ging hierauf mit seinen Schnägern Georg und Andreas BED in den Wohnwagen seiner Schwieger-

mutter Alwine Dom.

Nach ewa 15 Minuten kam die neunjährige Sylrıa Bei = SEE Baracke vorbei. Durch die offenstehende Tür seh sie DUnit dem Oberkörper aus einer sonst ge-: wöhnlich verdeckten Öffnung im Fußboden herausragen, Sie

rief laut: "Anton krmnt wieder!" Darauf eilten der Angeklagte, Georg und Andreas Be unvewaffnet herbei. Der ‘Angeklagte

ergriff an der Baracke ein dort stehendes Beil und .trat .damit auf DEE zu. Dieser stand noch in der Fußbodenöffnung

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und beugte sich gerade etwas nach vorn. Der Angeklagte schlug

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ihm mit derSchneide des Beiles schnell viermal auf den Kopf und zertrümmerte ihm den Schädel. DliBwar sofort tot.

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Totschlages zu vier Jahren Gefängnis verurteilt.

Die Revision rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Sie hat Erfolg.

1.) Zu Unrecht wendet sich die Revision allerdings dagegen, daß das Schwurgericht Notwehr nach § 53 StGB verneint. Wie es rechtlich einwandfrei darlegt, lag kein gegenwärtiger Angriff I | mehr vor. Das hat der Angeklagte nach der ausdrücklichen Feststellung des Urteils auch erkannt. Soweit sich die Revisi:n mit tatsächlichen Ausführungen gegen die Beweiswürdigun& wendet, kann sie damit nach § 337 StPO nicht gehört werden,

2.) Auf die Sachrüge hatder Senat das Urteil’ jedoch auch im übrigen sachlichrechtlich nachzuprüfen. Dabei ergibt sich folgender Fehler.

Der Angeklagte hatte sich unter anderem damit verteidigt, "er habe zugeschlagen, weil endlich die Angst und der von I | ausgehende Druck aufhören sollte; denn nach allem, was vorangegangen sei, habe man damit rechnen müssen, daß sich DEE irzenawann einmal rächen würde (UA S 15,16). Er habe sich für berechtigt gehalten, einem solchen späteren Angriff DEE Aurch dessen Tötung vorzubeugen (UA S 26). Das Schwurgericht nennt dies "einen unbeachtlichen Verbotsirrtum' (UA S 26).

Das ist unrichtig. Die Bezeichnung "Verbotsirrtum" trifft allerdings zu; denn dieser liegt unter anderem dann vor, wenn der Täter einen Rechtfertigungsgrund annimmt, ‘den die Rechtsordnung nicht anerkennt. Ein Verbotsirrtum ist aber nicht "unbeachtlich", Er schließt vielmehr, wenn er unvermeidbar ist, die Schuld und damit die Strafbarkeit des Täters aus. Ist er vermeidbar, so kann er die Schuld

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mindern. Der Richter ist dann befugt, die Strafe in entsprechender Anwendung des § 51 Abs 2 StGB zu mildern (BGHSt 2,194).

Das Schwurgericht hätte daher prüfen müssen, ob sich der Angeklagte bei der Tat in dem behaupteten Irrtum befand.

Eine eindeutige und widerspruchsfreie Feststellung hierüber fehlt,

Das Schwurgericht sagt allerdings an anderer Stelle (UA S 23,24), der Angeklagte sei sich darüber klar gewesen, "daß er einen Menschen nur deswegen, weil dieser - gefährlich werden konnte, nicht töten durfte". Es begründet dies auch näher. Andererseits führt es in den Strafzumessungsgründen aus, der Angeklagte habe bereits die Einsicht gewonnen und werde in ihr durch den weiteren Freiheitsentzug gefestigt werden, daß jedes menschliche Wesen schutzbedürftig sei’ und kein Mensch den Stab über einen‘ Mitmenschen brechen dürfe, nur weil er diesen als unerträglich für die Gemeinschaft und als dauernd gefährlich ansehe (UA S 33). Hat der Angeklagte aber diese Einsicht - wohl als "erkennbare Wirkung der bisherigen Freiheitsentziehung" (UA S 34) - "bereits gewonnen", so kann es nicht zutreffen, daß er sie schon bei ‚der Tat gehabt habe. Beide Feststellungen sind miteinander unvereinbar und heben sich gegenseitig auf. Das Schwurgericht hat sich in Wahrheit keine abschließende Überzeugung davon gebildet, ob der Angeklagte die Tötung für erlaubt hielt: So erklärt es sich, daß es bei der rechtlichen Würdigung nicht etwa sagt, ein Verbotsirrtum habe aua tatsächlichen Gründen nicht vorgelegen, sondern diese Frage offen 1äßt und rechtsirrig von einem "unbeachtlichen Verbotsirrtum" spricht.

Das ‚angefochtene Urteil muß daher aufgehoben werden.

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3.) Bei dieser Sachlage braucht der Senat nicht abschließend zu folgendem Stellung zu nehmen.

Nach der Auffassung des Reichsgerichts kann die vorsätzliche Tötung eines besonders gewalttätigen Menschen, von dem eine dauernde Gefahr für Leib oder Leben des Täters oder seiner Angehörigen ausgeht, der sich aber augenblicklich ruhig verhält, in ungewöhnlichen Ausnahmefällen durah N3tstand nach § 54 StGB entschuldigt sein (R6S5t 60,318).

Folgt man den Grundsätzen dieser Entscheidung, so würden sie jedenfalls nach den bisherigen Feststellungen die Annahme eines Notstandes im vorliegenden Fall nicht ohne weiteres rechtfertigen. Das Landgericht weist auf die Verpflichtung der übrigen Lagerinsassen hin, Zwischenfälle mit Anton BEER "zu meiden und, wenn die eigenen Kräfte nicht als ausreichend empfunden werden, notfalls obrigkeitliche Hilfe in Anspruch zu nehmen" (UA S 26). Ob dieser Gesichtspunkt allein genügt, mag zwar zweifelhaft sein, zumal das Landgericht nicht darlegt, daß der Angeklagte und seine Angehörigen (§ 52 Abs 2 StGB) jeder lebensgefährlichen Tätlichkeit oo | aus dem Wege gehen und in künftigen Fällen die Polizeiirechtzeitig herbeiholen konnten. Wesentlich könnte es aber sein, wenn sich am 18.Juni 1954 der erste besonders bösartige Angriff BEE ereignet naben und es zu ähnlich bedrohlichen Ausschreitungen vorher niemals gekommen sein sollte, wie es bisher den Anschein hat. An diesem Tage hatten sich der Angeklagte und seine drei Schwäger der lage gewachsen gezeigt und Anton BWscneinsan sehr wirkungsvoll abgewehrt. Ob trotzdem mit einer Wiederholung zu rechnen war und dann hinreichende Aussicht bestand, Anton BB auch in Zukunft Herr zu werden, ist Sache der tatrichterlichen Beurteilung.

Läßt sich ‚ein Notstand nach § 54 StGB nicht widerlegen, so war /alcht der Vorsatz der Tötung, aber ihre Vorwerfbarkeit, also die Schuld des Angeklagten ausgaschlossen.

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War_keine Notstandslage vorhanden, so wird zu untersuchen sein, ob der Angeklagte ihre tatsächlichen Voraussetzungen irrig angenommen hat. Ein solcher vermeintlicher Notstand würde zwar ebenfalls nicht den V*rsatz der Tötung beseitigen, könnte aber für die Lchuld des Angeklagten von

Bedeutung sein,

Der Oberbundesanwalt hat beantragt, die Revision zu verwerfen.

Sarstedt Schmidt Siemer Schmitt Dr.Börker