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BGH Entscheidung vom 13.12.1955 – 5 StR 467/55
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR 467/55 1 2248 01€ “
Im Namen les Volkes
In der Strafsache gegen
den Justizoberwachtmeister Edmund K EB zus >, dort geboren am (EEE | 899,
wegen Verbrechens gegen das Gesetz zum Schutze der persönlichen Freiheit vom 14.Juni 1951
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13.Dezember 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr.Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Cberstaatsanwalt EEE in der Verhandlung, Staatsanwalt EEE vei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte EEE als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 14.Januar 1955 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels hat die Staatskasse zu tragen.
- Von Rechts wegen -
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Gründe§
Anklage und Eröffnungsbeschluß legen dem Angeklagten zur Last, den Zeugen N@lBunter Drohung aufgefordert zu haben, sich binnen einer Woche mit einem Beauftragten des Staatssicherheitsdienstes in Ostberlin zu treffen, und sich dadurch eines versuchten Verbrechens nach § 2 Abs 1 des Gesetzes zum Schutze der persönlichen Freiheit vom 14.Juni 1951, § 43 StGB schuldig gemacht zu haben.
Von diesem Vorwurf hat die Strafkammer den Angeklagten aus Mangel an Beweisen freigesprochen.
Die Revision der Staatsanwaltschaft greift dieses Urteil mit verfahrensrechtlichen und mit sachlichrechtlichen Beanstandungen an. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1.) Auf Grund der Ergänzung zur Revisionsbegründung steht nunmehr fest, daß die nach §§ 27, 28, 30 StPO erforderliche Entscheidung von den geschäftsplanmäßigen Vertretern der 2.Großen Strafkammer getroffen worden ist, und daß Landgerichtsrat SEE aurch Krankheit verhindert war, am Hauptverhandlungstermin teilzunehmen.
Für eine unvorschriftsmäßige Besetzung der 2.Großen Strafkammer am Hauptverhandlungstage besteht daher jetzt keinerlei Anhalt mehr.
2.) Die Revision behauptet selbst nicht, daß die Strafkammer nicht nach ihrer "freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung‘ entschieden habe. Dann aber liegt auch keine Verletzung der Vorschrift des §§ 261 StPO vor. Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhange geltend macht, die "Würdigung der Beweise" sei "lückenhaft", wenden sich ihre Einzelbeanstandungen in unzulässiger Weise lediglich gegen die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung.
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3.) Abwegig ist die Rüge, das Landgericht habe gegen die ihm von Amts wegen obliegende Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts verstoßen, weil es die Wahrheit der Behauptungen des Angeklagten nicht durch Vernehmung der im Lokal "Zum Hammer" tätig gewesenen Personen nachgeprüft habe.
Dieser Vorwurf verkennt nämlich, daß eine solche Überprüfung des in Betracht komuenden Personenkreises bereits im Ermittlungsverfahren (- von der Beschwerdeführerin selbst angeordnet -) durchgeführt worden war, aber ergebnislos blieb (vgl Bi 15-20 d.A.). Der Zeuge RO hat bei seiner Vernehmung durch die Polizei sogar eingeräumt, es bestehe durchaus. die Möglichkeit, daß er den Angeklagten am 12.November 1953 im Lokal "Zum Hammer" bedient habe (Bl 18 d.A.). Eine nochmalige Anhörung dieser, auch in der Änklageschrift nicht- benannten, Zeugen brauchte sich dem Landgericht daher nicht aufzudrängen.
4.) Ebenfalls unbegründet ist die Rüge der. ». nur in diesem Punkte von dem, Oberbundesanwait. vertretenen [EEE Revision, der Tatrichter hätte von Amts wegen. dig. Pergonelakten des Angeklagten herbeizishen müssen. Aus dem von dem Angeklagten zu diesen Akten.eingereichten Fragebogen :vom . 9.August 1945 hätte sich. dann ergeben, daB nach der damaligen Behauptung des Angeklagten seine Ehefrau, seine Geschwister und sein Schwager wichtige Mitglieder der KPD. . gewesen seien. Dieser Umstand wäre möglicherweise gseignet gewesen, "eine andersartige Würdigung der Beweisaufnahme herbeizuführen". - ! j
&) Auf den Inhalt der Personalakten ist - wie auch _ die Revision nicht behauptet - an keiner Stelle der Sachakten hingewiesen worden. In der Anklageschrift weräen die Per-. sonalakten- ebenfalls nicht erwähnt. Ebensowenig ist in der” -, Hauptverhandlung von der Staatsenwaltschaft ein Antrag auf Herbeiziehung dieser Akten gestellt worden. Die Revision behauptet nicht einmal, daß die Strafkammer von dem Anklage-
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vertreter oder von irgendwelchen anderen Verfahrensbeteiligten auf die politische Einstellung der Angehörigen des Angeklagten aufmerksam gemacht worden sei.
b) Bei dieser Sachlage ist nicht zu erkennen, aus welchem Grunde sich dem Tatrichter die Notwendigkeit hätte aufdrängen sollen, die Personalakten herbeizuziehen.
Das Gericht muß zwar nach den §§ 155 Abs 2, 244 Abs 2 StPO im Rahmen des Eröffnungsbeschlusses den Sachverhalt, soweit er für die Entscheidung von Bedeutung ist, selbständig, d.h. auch ohne besondere Anträge der Staatsanwaltschaft erforschen. Einen rechtlichen Verstoß begeht es aber nur, wenn es sich dieser Pflicht überhaupt nicht bewußt ist oder ein Mittel zur Aufklärung gegen den Angeklagten nicht benutzt, obwohl es dieses Mittel kennt oder kennen sollte und sich von seinem Gebrauch Erfolg versprechen muß,
Wie dargelegt, behauptet die Revision selbst nicht, daß die Strafkammer sich ihrer Pflichten überhaupt nicht bewußt gewesen sei oder daß sie den Inhalt der Personalakten gekannt habe. Dam Landgericht kann aber auch nicht vorgeworfen werden, es hätte einen solchen Inhalt der Personalakten vermuten müssen, weil hierfür eine naheliegende Wahrscheinlichkeit gesprochen habe. Denn es ist im allgemeinen nicht zu erwarten, daß sich aus den Personalakten eines Beamten etwas darüber ergeben könne, welche politische Einstellung seine Ehefrau, seine @eschwister und Schwäger in zurückliegender Zeit gehabt hätten. Gerade weil seitens der Anklagebehörde keinerlei Hinweis oder Anregung auf Herbeiziehung der Personalakten erfolgt war, durfte der Tatrichter vermuten, den - zunächst von der Staatsanwaltschaft zu prüfenden — Personalakten
sei über die politische Haltung des Angeklagten (oder gar seiner Angehörigen) nichts zu entnehmen. Es mag dabei aus-
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arücklich dahinstehen, ob nicht in Verfahren gegen Beamte wegen anderer — mit ihrer Amtsführung zusammenhängender - Straftaten die Herbeiziehung der Personalakten durch die Gerichte von Amts wegen erforderlich erscheinen könnte, Jedenfalls mußte sich dem Gericht hier nicht aufdrängen, daß die Personalakten etwas über die politische Haltung der Angehörigen des Angeklagton ergeben würden.
5.) Soweit die Staatsanwaltschaft ganz allgemein Verletzung des sachlichen Rechts rügt, ist die Revision offensichtlich unbegründet. Die im Zusammenhang hiermit vorgetragenen Einzelbeanstandungen sind unzulässig, weil sie sich nur gegen die Beweiswürdigung wenden.
Die Revision war somit zu verworfen.
Der Oberbundesanwalt hatte Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Landgericht beantragt.
Dr.Rotberg Dr .Koffka Schmidt °
Bundesrichter Siemer ist
auf längere Zeit orts- : : Börker. abwesend und daher ver- . hindert zu unterschreiben
Dr.Rotberg