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BGH Entscheidung vom 10.12.1955 – 3 StR 460/53

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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. 3 StR 460/53 Po F 2332 036 7

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Kraftfahrzeugschlosser Hans K DB au: Vg-EEE, üort geboren an GB. ED EB,

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wegen fahrlässiger Tötung

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. Dezember 1955 an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Dr. Baldus Bundesrichter Maass Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt EEE in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt MW bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, u

Justizangestellter > . als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil

des Lanägerichts in Wuppertal vom 8. Dezember 1952 wird verworfen. Jedoch fällt die Verur-

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teilung wegen Übertretung nach § 10 Abs 1 u StVO weg. u Die Kosten des Rechtsmittels hat der Ange- “

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klagte zu tragen.

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Von Rechts wegen

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Gründe§

Der Angeklagte ist wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit Übertretung der §§ 1, 10 Abs 1, 49 StVO an Stelle einer verwirkten Gefängnisstrafe von zwei kKonaten zu einer Geldstrafe von 500 DM verurteilt worden. Seine Revision rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist zum Schuldspruch im wesentlichen unbegründet. Dagegen muss das Urteil im Strafausspruch aufgehoben werden.

1.) Der Angeklagte befuhr in der Morgendämmerung des 16. Januar 1952 mit seinem Leichtmotorrad die Friedrich-Ebert-Strasse in Wuppertal, die in dieser Richtung Einbahnstrasse ist. Er hielt die Mitte der 7,70 m breiten Fahrbahn ein; vor ihm fuhr ebenfalls in der Mitte ein Personenkraftzsagen. Als sich der Angeklagte der durch eine Bogenlampe heil erleuchteten Kreuzung mit der Sophienstrasse näherte, überschritt die 55jährige Frau He jenseits der Kreuzung die Friedrich-kbert-Strasse von rechts nach links. Am Beginn der Kreuzung steuerte der Angeklagte sein Kraftrad nach links, ohne zu bremsen. Etwa zwei Meter vor dem linken Bürgersteig, als sie die Fahrbahn schon über die Mitte hinaus über-

quert hatte, wurde die Fussgängerin von dem Kotorrad erfasst. Sie kam zu Fall und erlitt u.a. einen kompligierten Bruch des Unterschenkels,' der nach vier Wochen

zu einer Lungenembolie und zum Tode führte.

die Strafkamner kommt auf Grund einer eingehenden Berechnung zu dem Ergebnis, dass der Angeklagte einen Abstand von mindestens 29 m hinter dem Personenkraft-

wagen hatte. Frau HEMB hatte diesen Wagen gesehen

und an sich vorbeifahren lassen, bevor sie weiter zur Mitte der Fahrbahn ging. Sie hatte aber den Verkehr nicht

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weiter beobachtet und deshalb auf den herankommenden Angeklagten nicht geachtet, Auf Grund des festgestellten Abstandes von 29 m kommt die Strafkammer zu dem Ergebnis, dass der Angeklagte die Bewegung der Frau Hi» rechtzeitig habe. erkennen und seine Fahrweise danach einrichten können. Dass er das nicht getan habe, sei

auf eine nachlässige Beobachtung des Verkehrs auf der Fahrbahn zurückzuführen. Infolgedessen habe der Angeklagte den Tod der Frau HE fahrlässig verursacht.

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2.) Im Ergebnis bestehen gegen diese Würdigung keine Bedenken. Die Revision wendet sich in erster Linie gegen die Kethode, mit der die Strafkammer den Mindestabstand zwischen Personenkraftwagen und Motorrad errechnet hat. Gegen die Berechnungsweise als solche können keine Einwendungen erhoben werden; sie ist im Gegenteil das sicherste und brauchbarste Mittel zur Klärung der Schuldfrage. Allerdings müssen, darin ist der Revision beizupflichten, die Tatsachen mit Sicherheit feststehen, die der Berechnung zugrunde gelegt werden. Die Strafkammer

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Fi ist von folgenden Tatsachen ausgegangen: “g u : BR % a) Der Angeklagte ist mit einer Geschwindigkeit von E £ 30 bis 40 km/st gefahren. r Rn db) Als Frau HER den Personenkraftsagen an sich = g. vorbeifahren liess, stand sie auf der Fahrbahn $, "höchstens etwa 2 m" von der rechten Bordstein- .

.. kante entfernt. j ° ec) Der Unfall hat sich etwa 2 m von der linken Bord-EM steinkante entfernt ereignet. f

d) Frau HB Hat den Weg über die Fahrbahn langsamen gi. Schrittes mit einer Geschwindigkeit von 4 km/st & zurückgelegt.

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Die Revision beanstandet die beiden Tatsachen zu b) und dä) als nicht genügend gesicherte Ausgangspunkte der Berechnung und wendet sich infolgedessen gegen die Annahme, Frau HWED habe für den Weg von ihrem Standort auf der Fahrbahn bis zur Unfallstelle die Zeit von vier Sekunden benötigt. Hierbei wird zunächst übersehen, dass die Strafkammer ihrer Berechnung aus Sicherheitsgründen zugunsten des Angeklagten eine Zeit von nur drei Sekunden zugrunde gelegt hat. Im übrigen würden sich gegen die Schuldfeststellung im Ergebnis auch dann keine begründeten Bedenken ergeben, wenn man hinsichtlich der beiden Ausgengspunkte den Yinwendungen der Revision entgegenkommmt. Der Abstand des Personenkraftwagens zur rechten Borästeinkante betrug etwa 3,05 m. Selbst wenn Frau Heitkamp den Wagen nur in einer Entfernung von 75 cmen sich hätte vorbeifahren lassen - eine noch geringere Entfernung widerspricht, zumal in der Dämmerung und bei einem schneller fahrenden Wagen, jeder Lebenserfahrung - stand sie bei der Vorbeifahrt höchstens 2,30 m von der

rechten Bordsteinkante entfernt. Sie hat also bis zur

Unfallstelle 3,40 u, mindestens aber 3,20 m zurückgesten des Angeklagten

legt. Rechnet man nun ausserdem zugun die Geschwindigkeit der langsamen Schrittes gehenden Fusagängerin nicht mit A km/st, sondern nit 5 km/st,

20 hat Frau HB die 3,20 m in schnellstens 2,3 Sekunden zurückgelegt. Der Angeklagte war also, wenn er mit einer Geschwindigkeit von 30 km/st fuhr, noch

mindestens 19 m von der Unfallstelle entfernt, als sich

Frau HDOEEEB in Bewesune setzte. Bei einer Geschwindigkeit von 40 ku/st ergibt sich eine Entfernung von minlen sind die unterste Grenze

destens 25 m. Jiese Zah dessen, was nach den sonstigen Feststellungen zugunsten

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des Angeklagten angenommen werden kann; die Revision selbst

= geht davon aus, dass Frau Hl nicht 2,3 sondern schon » 2,7 Sekunden vor dem Zusammenstoss in das Blickfeld des Angeklagten gekommen sei.

= Aus den erwähnten Zahlen ergibt sich klar, dass der z, Angeklagte bei gehöriger und von ihm zu fordernder Sorgfalt den Unfall mit Sicherheit hätte vermeiden können.

Die Revision bestreitet das zu Unrecht. Abgesehen davon, dass Leichtmotorräder regelmässig nicht die gesetzliche Mindestverzögerung von 2,5 u/sec“, sondern eine Verzögerung von 4 m/sec” haben und die Anhaltewege (einschliesslich Reaktions- und Bremsansprechzeit) infolgedessen 17 m bei 30 km/st und 26 m bei 40 km/st betragen, kommt es auf diese \nhaltewege hier nicht entscheidend an. Nach Ablauf der Reaktions- und Bremsansprechzeit befand sich der Angeklagte noch mindestens 11 bezw. 14 m von Frau EB entfernt. Selbst wenn jetzt der reine Bremsweg nicht mehr ganz ausgereicht hätte, um noch vor der Weglinie der Frau Hein enzuhalten, so hätte doch der Angeklagte durch gleichzeitiges Brensen und susweichen, da die Fahrbahn hierfür ausreichenden Platz bot, den Unfall vermeiden können. Wahrscheinlich hätte es so- . gar genügt, wenn er unter gleichzeitigem Bremsen gerade- y. aus weitergefahren wäre. Jedenfalls durfte er nicht ver- j suchen, noch vor der Fussgängerin vorbei zu kommen. Darin, dass er seine Fahrweise falsch eingerichtet hat, sieht

die Strafkammer mit Recht das Verschulden im Sinne des

§ 222 StCB.

3.) Mit ihren weiteren Ausführungen will die Revision darlegen, dass dem Angeklagten der Vorwurf ungenügender Beobachtung der Fahrbahn deshalb nicht gemacht werden 8

könne, weil er Frau HM infolge der Beleuchtungs- er verhältnisse nicht rechtzeitig habe wahrnehmen können.

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Diese habe nämlich die Fahrbahn jenseits des Lichtkegels der Bogenlampe überquert, und bekanntlich hätten solche Lampen die unangenehme Nebenwirkung, dass sie den hinter dem Lichtkegel liegenden Raum infolge der Blendwirkung schwer erkennbar machten. Die Revision übersieht zunächst

die ausdrückliche Feststellung der Strafkammer, dass sich Frau HOMER beim Überqueren der Strasse fast unmittel-

bar unter der Bogenlanpe befunden habe. Der Angriff der Revision scheitert also schon aus tatsächlichen Gründen.

Im übrigen könnte eine Feststellung im Sinne der Revision den Angeklagten nicht entlasten. Konnte er den Raum hinter dem Lichtkegel der Bogenlampe nicht übersehen, dann durfte er keinesfalls auf der Kreuzung seine Geschwindigkeit von 30 bis 40 km/st beibehalten und mit dieser Geschwindigkeit in den unbeleuchteten nicht übersehbaren Raum hineinfahren.

4.) Auf Rechtsirrtum beruht die Anwendung des § 10 Abs 1 StVO. (In den Gründen wird - wohl versehentlich - erwähnt,

der Angeklagte habe sich einer Übertretung nach § 10 Abs 2

StVO schuldig gemacht). Insoweit wird der Schuldspruch

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nicht näher begründet. Nach dem Zusammenhang der Urteils-

gründe kann die Strafkemmer nur gemeint haben, der Ange-

klagte habe der Frau HE nicht nach links ausweichen dürfen. § 10 StVO regelt jedoch nur das Ausweichen gegen-

“über entgegenkommenden Verkehrsteilnehmern. Frau Hi» „., ist dem Angeklagten

nicht entgegengekommen, sondern hat die Fahrbahn gekreuzt. Fälle dieser Art regeln sich aus-0. Der Schuldspruch kann entuf den Strafausspruch war die sichtlich ohne Einfluss.

schliesslich nach § 1 StV sprechend geändert werden. Anwendung des § 10 Abs 1 StVO er

5.) Nach der Verktindung des angefochtenen Urteils ist § 105 JGG in Kraft getreten, wonach auf Heranwachsende

unter bestimmten Voraussetzungen die für einen Jugend-

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lichen geltenden Vorschriften der §§ 4 bis 32 JGG anzuwenden sind. Nach der Übergangsvorschrift des § 116 Jet gilt dies auch für Verfehlungen, die vor dem Inkrafttreten des Jugendgerichtsgesetzes begangen worden sind. Diese Regelung ist, ohne dass es in diesem Zusammenhang noch auf die allgemeine Vorschrift des § 2 Abs 2 StGB ankäme, auch vom Revisionsgericht zu beachten. Cleichwohl war in diesem Falle der Strafausspruch zu bestätigen, da die Feststellungen des Urteils mit Sicherheit ergeben, dass die Voraussetzungen des § 105 JG& nicht vorliegen. Von einer Jugendverfehlung kann keine Rede sein. Das Urteil gibt auch keinen Anlass für die Annahme, dass der im Zeitpunkt der Tat 19jährige Ange-

e klagte nach seiner geistigen und sittlichen Entwicklung >. noch einem Jugendlichen gleichstand. Bei der £ntscheidung dieser Frage komut es wesentlich auf die Art der 1 Straftat an. Gerade die dem Angeklagten zur last

: fallende Fahrlässigkeit im Verkehr kann aber mangels ». irgendwelcher Anhaltspunkte nicht auf ein Zurückbleiben seiner geistigen und sittlichen Entwicklung zurückgeführt werden. Das um so weniger, als der Angeklagte Kraftfahrzeugschlosser ist und schon in seinem Beruf frühzeitig mit den Gefahren des Kraftfahrzeugverkehrs

vertraut wurde.

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Da die Strafzumessung im übrigen keinen Rechtsfehler erkennen lässt, war die Revision des Angeklagten

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unter der erwähnten Änderung des Schuldspruchs zu verwerfen. \

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