Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1955
BGH Entscheidung vom 08.12.1955 – 1 StR 134/53
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
y
Im Namen aes Volkes
In der Strafsachs gegen
den Kaufmann Ernst Sch EEE :.: KB. Sehoren en@. ED Bi: m.
wegen Beihilfe zu Betrug und Untreue
hat der 1, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. Dezember 1955, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Dr, Heimann-Trosien als beisitzende Richter, Oberstaatsanwait Kirchhof in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. EB bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten Sch wird das Urteil des Landgerichts in Kempten vom 18, Oktober 1952, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den Peststeliungen hierzu aufgehoben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Im übrigen wird die Revision verwor-
fen. Von Rechts wegen
er ünde
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1. Schuldspruch, Der Mitangeklagte Mei ist u.a. wegen Betrugs und Untreue rechtskräftig verurteilt. Dem von VeB :etäuschten Angeklagten Schiiiie, der wegen Beihilfe hierzu verurteilt ist, stellte sich die Haupttat insofern anders dar, als Me@D ihn vorgemacht hatte, die Geldbeträge, Über welche Sch Scheinrechnungen ausstellte und Me überliess, würden zur Anschaffung von Einrichtungsgegenständen für das Dienstzimmer des Behördenvorstandes und zur Veranstaltung von Betriebsfeiern gebraucht; Haushaltmittel hierfür seien nicht vorhanden. In Wahrheit hat Mei dieses Geld für sich verwandt.
Das Landgericht geht im Ergebnis zutreffend davon aus, dass das Vorhaben des Me@b auch in der Form, wie es dem Angeklagten Sch erschien und von ihm durch Hergabe der Scheinrechnungen unterstützt wurde, Betrug und Untreue zum Nachteil der Bauleistungsträger war. Dabei tritt - mit einer Einschränkung - kein Rechtsverstoss zu Lasten des Angeklagten Schneider, vor allem keine Verletzung der 88 50 Abs 1, 59 Abs 1 StGB hervor. |
Mit Recht beanstandet die Revision nur die Einbeziehung derjenigen Handlungen des Angeklagten Sch in den Schuldspruch, welche nach seiner Vorstellung der Beschaffung von Einrichtungsgegenständen für das Dienstzimmer des Amtsvorstandes dienten (siehe § 31 UA unten). Das Landgericht nimmt hier zugunsten des Angeklagten an, dass er in den Vorhaben des Me@P nur sine "haushaltliche Unkorrektheit", keine strafbare Handlung sah, Darin liegt ein Tat-
hestandsirrtum (§ 59 Abs 1 StGB) des Angeklagten Sch». war kannte er das haushaltsrechtlich Unzulässige der bestimmungswidrigen Verwendung von Haushaltmitteln. Ein Irrtum in tatsächlicher Beziehung liegt zber darin, dass der Angeklagte von seinem Blickpunkt aus insoweit keinen Anlass hatte, einen Vermögensscheden des Wasserwirtschaftsamts II oder des Bayerischen Staates anzunehmen. Ein solcher Schaden lag zwar mindestens darin, dass zweckgebundene Bauleistungsbeiträge der Bezirksverbände, Gemeinden und. Gemeindegenossenschaften zweckwidrig zur Möbelbeschaffung für eine Landesbehörde verwendet worden wären. Aus dem Ur- +eil geht jedoch ausreichend hervor, dass der Angeklagte chneider hieran nicht dachte. Ob dies fahrlässig war (§ 59 Abe 2 StGB), ist bei Beihilfe zu den Vorsatztaten des Berugs und der Untreue ohne Bedeutung, Diejenigen Scheinrechnungen, mit deren Hergabe der Angeklagte den Beschaffungszweck zu fördern glaubte, müssen daher beim Schuldspruch ausser Ansatz bleiben.
Die Aufhebung und Zurückverweisung im Schuldspruch kann gleichwohl unterbleiben; die Einschränkung berührt die Urteilsformel nicht. Das Landgericht kann sie bei der erneuten Strafzumessung, die ihretwegen und aus anderen Gründen geboten ist, berücksichtigen.
Die weiteren Tinwendungen der Revision gegen den Schuldspruch sind offensichtlich unbegründet, Ob der Angeklagte als ehemaliger Stadtrat und erfahrener Kaufmann wusste, dass mit anderweit gebundenen staatlichen Haushaltmitteln keine Betriebsfeiern veranstaltet werden dürfen. ist Tatfrage. Das Landgericht hat das Beweisergebnis
ohne Rechtsverstoss gewürdigt (§ 261 StPO). Aus dem Umstand, dass der Angeklagte Sch@iiie nach wiederholter Hergabe von Scheinrechnungen über insgesamt 1467 DM Vorstellunsen beim Amtsvorstand des Angeklagten Me erhebenvollte, durfte es entnehmen, dass Schneider von vornherein über
das Unerlaubte seines Verhaltens - von dem Einrichtungs- “ zvreck abgesehen - keinen Zweifel hatte, Ein solcher Pück- \ schluss ist zulässig und je nach den Umständen sogar nahe-
liegend und geboten,
Soweit die Revision aus den Kenntnissen des Angeklagten Sch@> im öffentlichen Haushaltwesen einen andern Schluss als das Landgericht zieht, greift sie nur die Beweiswürdigung unzulässig an (§ 337 StPO) und kann damit kein Gehör finden, Von einem Verstoss des Landgerichts gegen die
Lebenserfahrung kann keine Rede sein.
2. Strafzumessung, Auch insoweit ist das Vorbringen der Revision offensichtlich unbegründet. Zwar sind die Strafzumessungsgründe beim Angeklagten FB knapp gefasst; für sich allein erklären sie den Unterschied zur Strafbemessung beim Angeklagten Schaiiiie nicht. Im Zusammenhang halten sie der rechtlichen Nachprüfung aber stand und zeigen, dass die Strafe gegen den Angeklagten Sch@- @B ieshaihb vergleichsweise höher festgesetzt worden ist, weil er als erfahrener Kaufmann und früherer Stadtrat mit Einblick in die öffentliche Haushaltführung das verwerfliche Vorgehen des Me selbst bei Berücksichtigung der Täuschung teilweise durchschaut und es trotzdem aus Eigennutz unterstützt hat. Diese Strafzumessungserwägung des
Landgerichts ist nicht zu beanstanden,
Die Aufhebung und Zurückverweisung des Strafausspruchs ist jedoch wegen der Einschränkung des schuldspruchs und deshalb geboten, weil am 1, Oktober 1953 die § 8 23 flg StGB in Kraft getreten sind; diese Rechtsänderung hat das Revisionsgericht zu berücksichtigen (§§ 2 Abs 2 StGB, 354 a StPO). Das Landgericht muss Gelegenheit zur Prüfung in dieser Richtung erhalten,
Dr, Feetz 2 Mantel Jagusch Glanznann Heimann-Trosien