Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 12.03.1954 – 1 StR 11/54
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Im Hamen des Volkes
In der Strafsache gegen
1.) den Kranführer M N nr aus TWW: dort geboren am
2,) den Metzger Peter Matthias W iD aus Ti, dort geboren am ED 1954,
beide’ zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Raubes
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. März 1954, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender,
Bundesrichter Mantel _ Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien Bundesrichter Dr. Schalscha
als beisitzende Richter,
era in der Verhandlung, Amtsgerichtsrat bei der Verkündung als Vertreter der ‚Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter [|] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Trier vom 23. September '1953 in Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Xosten des Verfahrens, zurückverwiesen, und zwar an das Jugendschöffengericht in Trier. Im übrigen werden die Revisionen verworfen,
Von Rechts wegen
2.
Gründe§
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Das Landgericht | hat die Angeklagten wegen geneinschaf“ lich: begangenen schweren Raubes zu je vier Jahren Gefängnis verurteilt.
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Ihre techtsmittel haben nur zum Strafausspruch Erfolg. 5
I. Die Revision des Ang eklagten vom. |
Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung des sach- "3 lichen Rechts und von Verfahrensvorschriften, Br
1.) Nachdem die beiden Angeklagten auf dem Polizeirevier ein Geständnis abgelegt hatten, liess sie sich der Leiter der Kriminalpolizei vorführen. Auch ihm gegenüber BB: gaben die Beschwerdeführer die Straftat zu. Ihre hierbei gemachten Aussagen wurden mittels eines verdeckt aufgestell-:% ten Mikrophones auf einem Tonband festgehalten, das im Ein- # verständnis aller Beteiligten in der Hauptverhandlung abgehört wurde.
Es kann dahingestellt bleiben, ob die Tonbandaufnah- .: me im vorliegenden Fall ein "Protokoll" ist, als das sie das Landgericht angesehen hat, da die Aussagen ohne Kennt- . nis der Angeklagten aufgenommen wurden. Es ist jedoch ein | zulässiges Beweismittel, wie es z.B. auch Lichtbilder sind \ (vgl RGSt 65, 304). Da die Angeklagten anerkannt haben, 5 dass ihre Erklärungen auf dem Tonband richtig festgehalten i
sind, bestehen keine rechtlichen Bedenken, dass der Tatrichter diese Einlassungen zum Beweise eines früheren Geständnisses
herangezogen hat.
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2.) Die Notwendigkeit, die beiden nicht als Zeuginnen benannten Mädchen, die nach dem Verlassen der Gastwirtschaft mit den Angeklagten und dem später Beraubten ein kurze Unterhaltung führten, von Amts wegen über ihren :: Eindruck hinsichtlich des Trunkenheitsgrades des Ange. . griffenen zu hören, bestand kein Anlass, Der Beraubte u hatte an dem Abend nur zwei Glas Bier zetrunken, er machte weder auf die Wachmänner noch auf die Polizeibeamten, die ihn in unmittelbarem Anschluss an den Überfall vernahmen, einen angetrunkenen Eindruck,
Da die Strafkammer davon ausgegangen ist, dass die Angeklagten den Tatentschluss erst nach dieser Unterhaltung mit den Mädchen fassten, kam es auch nicht darauf an, diese darüber zu hören, dass die Beschwerdeführer beim Verlassen der Gastwirtschaft den Angegriffenen "versetzen" wollten, | |
3.) Die Feststellungen tragen den Schuldspruch,
Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehen blei- = ben. Inzwischen ist das Jugendgerichtsgesetz vom 4. August : 1953 in Kraft getreten. Der Angeklagte war zur Zeit der Be- ° gehung der Straftat Heranwachsender im Sinne des § 1Abs2 J6G n.F. Nach § 116 Abs 1 JGG n.F. hat das Gesetz auch auf Verfehlungen Anwendung zu finden, die vor seinem Inkrafttreten begangen worden sind. Es ist daher zu prüfen, ob auf den Beschwerdeführer die für einen Jugendlichen geltenden Vorschriften der §§ 4 - 32 JGG anzuwenden sind (§ 105 JGG). Hierzu sind noch Feststellungen durch den Tatrichter erforder. lich, E
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“ Kosten des Verfahrens zu entscheiden hat (§§ 109 Abs 2,
hat.
Das Urteil ist daher im Strafausspruch aufzuheben und die Sache insoweit gemäss §§ 118 Abs 1, 40 JGG zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Jugendschöffengericht zurückzuverweisen, das auch über die
74 JGG).
II. Die Revision des Angeklagten
ist im Schuldspruch unbegründet. Nach den Feststellungen bestehen auch keine rechtlichen Bedenken gegen die Verurteilung als Mittäter. Der Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt eindeutig, ‚dass der Beschwerdeführer, der dem Überfallenen einen Teil des Geldes gewaltsam abgenommen und etwa die Hälfte der Beute bei ihrer Verteilung erhalten hat, mit dem Angeklagten. ) bewusst und gewollt zusannengewirkt und die Tat als eigene gewollt
Dagegen muss der Strafausspruch aus den unter I 3) angeführten Gründen aufgehoben werden. In der neuen Verhandlung wird der Beschwerdeführer Gelegenheit. ha-
ben.seine in der Revisionsbegründungsschrift vorgebrachten Bedenken gegen die Strafzumessung vorzu-
bringen.
Dr. Peetz "Mantel Glanzmann
'Heimann-Trosien Dr. Schalscha
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