Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1955
BGH Entscheidung vom 29.11.1955 – 5 StR 494/55
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR 494/55 22:5 022 j
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den früheren Kirchendiener Heinrich FT m
aus EEE Kreis Land TED, geboren am EEE 1913 in reg
wegen Vergehens nach § 1§ 3 StGB
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29.November 1955, an dar teilgenommen haben:
Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Sch«idt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Stastsanwalt (EEE: als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Stade vom 22.Juni 1955 in den Strafaussprüchen nebst.den Feststellungen aufgehoben. Im übrigen wird die Revision verworfen,
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung über die Strafen sowie über die Kosten der Revision an das Landgericht zurückverwiesen,
- Von Rechts wegen -
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ründeyg
Die Strafkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen Vergehens gegen § 1§ 3 StGB in 7 Fällen zu einer Gesamtgefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt.
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfehrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Sie hat nur zum Teil Erfolg.
I. Die Strafkammer hat folgenden Sachverhalt festgestellt:
Der Angeklagte war Kirchenäiener in der evangelischen
Kirchengemeinde WEB. Zu seinen Aufgaben gehörte es,
die an der Kirche befindlichen Anlagen in Ordnung zu halten. Neben der Kirche liegt das Pfarrhaus, in dessen Saal der Konfirmandenunterricht stattfand. Die Konfirmanden pflegten vor dem Unterricht auf dem Weg um die Kirche herum zu gehen, Auch sonst gingen vielfach Menschen, insbesondere junge Mädchen, dort spazieren.
In der Zeit von Spätsommer 1953 bis Herbst 1954 wurde der Angeklagte in insgesamt 6 Fällen von Mädchen unter 14 Jahren, die sich auf dem um die Kirche herumführenden Weg befanden, gesehen, wie er sich mit entblößtem Geschlechtsteil in den Anlagen an der Kirche aufhielt.
In einem weiteren Fall sahen drei Mädchen den Angeklagten von dem an seinem Grundstück vorbeiführenden öffentlichen Weg aus, wie er in seinem Garten mit entblößtem Glied stand.
Ob der Angeklagte sein Glied herausgeholt hat, um zu urinieren, oder aus anderen Gründen, hat sich nicht mit Sicherheit foststellon lassen, Jedenfalls aber urinierte er nicht mehr, als die Kinder ihn sahen. Er selbst hat in allen Fällen die Kinder gesehen und bemerkt, daß auch sie ihn sahen, ist aber trotzdem mit entblößtem Glicd stehengeblieben oder hat sich in einigen Fällen sogar zu den Kindern gewandt.
Der Angeklagte suchte darin, daß er sein Glied entblößte oder länger als erforderlich entblößt hielt, seine geschlechtliche Befriedigung. Es hat sich aber nicht feststellen lassen, daß sein Wille darauf gerichtet war, auf den Willen der Kinder dahingehend einzuwirken, daß sie sein entblößtes Glied geflissentlich betrachteten.
II.
Die Strafkammer führt aus, der Angeklagte habe sich weder eines vollendeten noch eines versuchten Delikts nach § 176 Abs 1 Nr 3 StGB schuldig gemacht. Sein Verhalten erfülle aber die Voraussetzungen des § 1§ 3 StGB nach der inneren und äußeren Tatseite. Sie sieht in den 7 Einzelfällen 7 selbständige Handlungen und führt dazu folgendes aus;
"Diese einzelnen Straftaten stehen nicht in einem Fortsetzungszusammenhang miteinander, sondern stellen rechtlich einzelne, selbständige Handlungen (§ 74 StGB) dar. EB mag zwar sein, daß der Angeklagte sich vorgenommen hatte, sich wiederholt mit entblößten Geschlechtsteil in den Anlagen oder bei sonstigen Gelegenheiten, besonders in Anwesenheit von Mädchen hinzustellen, Abgesehen davon, daß die Handlungen sich zeitlich über einen Zeitraum von mehr als 1 Jahr erstrecken, konnte dem Angeklagten ein (bestimmter) Gesamtvorsatz nicht nachgewiesen werden, Der Angeklagte bestreitet, sich tiberhaupt sichtbar mit entblößtem Geschlechtsteil hingestellt zu haben, und ein Gesamtvorsatz ergibt sich.nicht zwingend aus dem festgestellten Sachverhalt. Ein allgemeiner Wille, bei sich bietenden Gelegenheiten in den Anlagen oder am Weg 'Zur Herrlichkeit', also öffentlich, sich mit entblößtem Glied
hinzustellen, genügt aber zur Annahme eines Gesamtvorsatzes nicht, !"
III.
IV,
Auch sachlichrechtlich bestehen gegen das Urteil im Schuldspruch keine Bedenken,
1.) Entgegen der Auffassung der Revision sind sämtliche Fälle von der Strafkammer im Tatsächlichen so geschildert worden, daß die Anwendung des § 1§ 3 StGB auf den festgestellten Sachverhalt keinen Rechtsfehler erkennen läßt, Die Strafkammer war nicht genötigt, bezüglich der einzelnen Fälle noch genauere Angaben über die Begehungszeit zu machen. Sie war auch nicht genötigt, jeweils die Stelle, an der der Angeklagte stand, als er von den Mädchen beobachtet wurde, genauer als geschehen zu bezeichnen. Entscheidend ist, daß die Strafkammer eindeutig festgestellt hat, und zwar auf Grund einer Ortsbesichtigung, die Kinder hätten von dem Weg aus, auf dem sie sich befanden, den Angeklagten sehen können und gesehen.
2.) Es trifft auch nicht zu, daß der Fall 5 im Tatsächlichen so unklar geschildert sei, daß er eine rechtliche Nachprüfung nicht zulasse. Die Strafkammer stellt in diesen Fall folgendes festı
"Die Schülerin Ingeborg JENE (zet.an EEE 1940) spielte im Herbst 1954 mit mehreren gleichaltrigen Mädchen in den Anlagen an der Kirche 'Verstecken', und zwar insbesondere in den Büschen an der rechten Kirchenseite. Dabei
. sahen sie den Angeklagten in den Büschen beim - wie sie meinten — Urinieren, ohne jedoch
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Einzelheiten wahrzunehmen. In einem Fall aber stand der Angeklagte in der Nähe der Toiletten vorn am Hauptweg mit gcöffneter lose und entblößtem Glied an den Büschen. Dabei sah Ingevorge EB seinen Geschlochtsteil. Der Angeklagte verharrte in dieser Stellung, obwohl er das Määchen bemerkte. Das Mädchen ließ sich dadurch aber im Spiel nicht stören und lief weiter. Sie berichtete ihre Beobachtungen ihren Spielgefährten, (Fall 2 des ER.)"
Es ist zwar richtig, daß sich nicht mit Sicherheit aus der Darstellung des Urteils ergibt, ob die Kinder an mehreren Tagen Verstecken gespielt haben oder nur an cinem Tage längere Zeit hindurch. Aus den Feststellungen der Strafkammer ergibt sich aber jedenfalls eindeutig, und nur hierauf kommt es an, daß an einem Tage im Herbst 1954 während des Versteckspielens die Ingeborg JEEED den Angeklagten mit geöffneter Hose und entblößtem Glied an. den Büschen gesehen hat. Nur hieraus loitet die Strafkammer ihre Verurteilung her.
"3,.) Entgegen der Auffassung der Revision stellt die Strafkammer in allen Fällen, auch im Fall 5, eindeutig fest, daß der Angeklagte bei den Kindern Ärgernis erregt hat, In den meisten Fällen ist bereits bei der Schilderung des Einzelfalles gesagt, daß die Kinder aus Scham weitergegangen seien oder weggeschen hätten. Soweit dies nicht der Pall ist, sind die Feststellungen ergänzt durch die zusammenfassende Feststellung, sämtliche Kinder hätten das Verhalten des Angeklagten als unsittlich und ungchörig empfunden, sie hätten sich geschänt und deshalb sogleich weggosehen, Es steht auch nicht im Widersprüch hiermit, wenn es im Fall 5 heißt, Ingebore EEE habe sich durch den Anblick des Angeklagten ‘in ihrem Spiel nicht stören lassen. Denn es heißt anschlicßend gleich weiter, sie habe ihre Beobachtungen ihren Spiclgefährten erzählt. Hieraus ergibt sich, daß dem Kind das Verhalten des An-
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geklagten aufgefallen ist, auch wenn es sein Spiel fortgesetzt hat. Unter diesen Umständen genügt die spätere allgemeine Feststellung, sämtliche Kinder hätten an dem Verhalten des Angeklagten Anstoß genommen, um dies auch für den Fall 5 als festgestellt anzusehen.
4.) Es ist auch kein Widerspruch, wenn das Urteil bei der Erörterung des § 176 Abs 1 Nr 3 StGB ausführt, nach dem Eindruck, den die Strafkammer von dem Angeklagten gewonnen habe und bei Würdigung des gesamten Sachverhalts sei die Möglichkeit nicht auszuschließen, daß es dem Angeklagten gleichgültig gewesen sei, ob die Mädchen, deren Anwesenheit ihm durchaus erwünscht gewesen sei, seinen entblößten Geschlechtsteil betrachteten oder nicht, währeni es an anderer Stelle heißt, die Anwesenheit der Mädchen sei dem Angeklagten zur Befriedigung seines Geschlechtstriebes sehr wohl erwünscht gewesen.
Der Zusammenhang beider Stellen ergibt, daß der Angeklagte sich dadurch geschlechtlich befriedigen wollte, daß die Mädchen überhaupt nur einen Augenblick seinen Geschlechtsteil sahen, oder dadurch, daß er, während er sich in diesem Zustand befand, seinerseits die Mädchen sah, ohne daß es ihm darauf ankam, daß die Kinder länger hinsahen. Das ist kein Widerspruch.
5.) Schließlich sind auch die Ausführungen, mit denen die Strafkammer zu dem Ergebnis.kommt, der Angeklagte habe sich in 7 Einzelfällen schuldig gemacht, rechtlich nicht zu beanstanden. Die Revision meint, die oben wörtlich angeführten Ausführungen des Urteils zu dieser Frage verletzten den Grundsatz, daß im zweifel für den Angeklagten zu entscheiden sei. Das ist nicht richtig.
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Der geschilderte Sachverhalt schließt nämlich einen Gesamtvorsatz in dem von der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs entwickelten engen Sinne praktisch aus. ‘lie die Strafkammer zutreffend ausführt, würde hierzu nicht der allgemeine Wille des Angeklagten genügen, bei sich bietenden Gelegenheiten in den Anlagen oder am Weg "Zur Herrlichkeit" sich mit entblößtem Glied hinzustellen. Es . würde aber auch nicht genligen, wenn der Angeklagte sich vorgenommen hätte, zu solchen gelegentlichen Handlungen nach Möglichkeit, aber nicht ausschließlich - von den 7 festgestellten Fällen, die sich im Laufe eines Jahres ereignet haben, betrafen nur 4 Fälle Mädchen, die auf dem Weg zum Konfirmandenunterricht waren -— die Zeiten vor oder nach dem Konfirmandenunterricht der Mädchen zu benutzen. Ein . "Gesamtvorsatz wäre nur dann in Betracht gekommen,
“ wenn der Angeklagte das Ziel verfolgt hätte, in den Konfirmandinnen als Gesamtheit durch sein Treiben eine Erregung hervorzurufen, Für eine derartige Annahme bot der Sachverhalt keinen ‚Anlaß, “
6. ) Auch im übrigen hat die Nachprüfung keine sachlichen Rechtefehler beim Schuldspruch ergeben.
V.
Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestellenbleiben. Die Strafkammer führt zur Begründung der Strafhöhe u.a. aus, der Angeklagte habe sich bei seinem Treiben nicht in sexueller Not befunden, er habe nämlich unwiderlegt angegeben, er. lebe mit seiner Frau in einer harmonischen Ehe. Damit verwertet die Strafkammer eine Einlassung des Angeklagten, die sie ' nicht als zutreffend feststellt, sondern nur als nicht
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widerlegt erachtet, zu seinen Ungunsten. Das ist nicht zulässig. Die Strafe ist auch nicht so bemessen, daß das Revisionsgericht ohne weiteres davon ausgehen
könnte, sie sei durch diesen Rechtsfehler nicht beeinflußt.
Sarstedt Dr.Koffka Schmidt
Siemer Börker
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