Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1955
BGH Entscheidung vom 11.07.1955 – 4 StR 467/55
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert 1 Entscheidungen 2 zitierte Normen Als PDF speichern
2.2239 085
ı StR 467/55 x | ı m N aım e a d es Vol kes
In der Strafsauhe & e & en
den Maschinisten Walter RK _ aus Be gehoren am
=> 1924 in u
wegen Verbreitung von Falschgeld.
hat der 4. Strafsenat, des Dundengerichtnhöts 1m der Sitzung ‘vom 8 Dezember 1955, an der teilgenommen habe
E Engels . Br st! er. Seibert. RS Bundesrichter Dr. Tongehinrienen ... . Bundesrichter Dr. Haager . la ':. gals beisitzende Richter, | nn Oberstaatsanwalt Dr. Dr. in der Verhandlung, u Bundesanwalt > bei der Verklindung | | \
‚als Vertreter der Bundesamualtschaft, nn austläengssteitien >. ti nn „als! Urkundsbeanter der Geschäftentelle,
ine ni a
auf die Revision. des Angeklagten er y wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom 11. Juli 1955, soweit es ihn be trifft, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht. zurückverwiesen, das auch über. die ‘Kosten des Rechtenittels zu befinden hat. 5 ©
' Von Rechts wegen
Gründe: Der Angeklagte Dr ist -— zusammen mit anderen Ängs- = klagten - wegen Verbreitung ven Falschgeld zu einer Gefängnisstrafe verurteilt worden. nn
Die Revision erhebt die Verfahrens- und die allgemeine Sachrüge, .
Es kann dahingestellt bleiben, ob der Angeklagte, wie die Revision behauptet und unter Beweis stellt, im Untersuchungsgefängnis dem Aufsichtsbeamten einen Antrag auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers zwecks Weiterleitung ie an das Gericht übergeben hat. Der Vorsitzende der Strarkammer war schon gemäß § 140 Abs 2 StPO verpflichtet von | Amts wegen zu prüfen, ob dem Angeklagten ein Pflichtverteidiger zu bestell#en ist. Wenn es sich auch nicht um einen verwickelten, rechtlich schwierigen Sachverhalt gehandelt hat, so hatte doch wegen der Schwere der dem Angeklagten zur Last gelegten Tat, für die das Gesetz in § 147 StGB als Mindeststrafe 2 Jahre Zuchthaus vorschreibt, eine Prüfung in der angegebenen Richtung stattzufinden.
In Fällen solcher Art kann nur selten von der Bestellung eines Verteidigers abgesehen werden. Es ist nicht ersichtlich, daß es sich hier um einen Ausnahmefall handelt, der eine solche nicht erforderlich gemacht hätte (vgl BGH 4 StR 399/55 vom 24. 11. 1955). Hiernach kann nicht ausgeschlossen werden, daß der Vorsitzende die Bestellung eines Pflichtverteidigers fehlerhaft außer acht gelassen hat,
Das Urteil mußte daher aufgehoben werden.
Krumne Engels Seibert
Lang-Hinrichsen Haager