Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1955
BGH Entscheidung vom 24.11.1955 – 3 StR 351/55
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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In der Strafsache gegen
geboren am > :595 in raw /csr,
wegen Unzucht mit einer Abhängigen
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Ve
Y 1956, an der teilgenommen habens
rhandlung vom 24. November 1955, in der Sitzung am 9. Februar
Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender, - Bundesrichter Prof. Dr, Busch Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Haaß Bundesrichter ır. Wiefels als beisitzende Richter, Bundesanwalt «B “ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst «EEE als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannts
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hanau vom 25. kai 1955 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandiung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmitiels, an
das Landgericht zurückverwiesen,
Von Rechts wegen
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Unzucht mit seiner Stieftochter (§ 174 Nr 1 StGB) zu einem Jahr Gefängris verurteilt und zugleich ausgesprochen, daß die Strafe gemäß § 2 Abs 2 StFG 1949 erlassen sei.
Sein Rechtsmittel ist begründet.
1: Schuldspruch, Die Strafkammer stützt ihre Überzeugung,
daß der Angeklagte mit seiner Stieftochter in der gesetzlichen EImpfängsiszeit des Kindes Roland iD |] mindestens einmal eschiechtlich verkehrt habe, vorwiegend auf das vergleichen-
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ie erbkkunäliche Gutachten des Erbforschers Prof. Dr. Kramp.
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sin solches Gutachten kann unter bestimmten Umständen als Beweismittel ausreichen. Allerdings beruht es, dem Wesen
der Vergleichung von Erbmerkmalen entsprechend, nicht aus- "schließlich auf wissenschaftlich exakten Beobachtungen, sondern, soweit es Vergleichungen zwischen den festgestellsan Xörpermerkmalen enthält, auch auf gedanklichen Schlüssen, Gie eine sorg’ältige wissenschaftLiche Wertung dieser Nerkmale voraussetzen. (Ähnlichkeitsprüfung) . Der Bundesgerichtshof hat erbiimnäliche Gutachten, wenn die in ihnen angewandte Lehre
in den maßgebenden Fachkreisen allgemein als richtig, zweifelsfrei und zuverlässig anerkannt ist, als Beweismittel zugelassen. Steht das im Einzelfalle fest, so muß sie der Richter als richtig hinnehmen, selbst wenn er ihre Grundlagen im einzelnen mangels eigenen umfassenden Fachstudiums nicht selbst erschöpfend nachprüfen kann (BGHSt 5, 34, 36):
Die Rechtsprechung ist auch darüber einig, daß die erbkunäliiche Vergleichung unter Umständen sogar in sogenannten
"Binmannfällen" -— ein solcher liegt hier nicht vor - sicheren Abstammungsbeweis erbringt (BGHSt 5, 56 mit Nachweisen). Die Strafkammer hebt die Sachkunde und Zuverlässigkeit des Gutachters und seine Versicherung ausschließlicher Anwendung allge-f nein anerkannter Forschungsergebnisse der Erbkunde im Urteil
hesonders hervor.
Durchschlagende Bedenken gegen die Begründung des Schuldspruches ergeben sich auch nicht aus der Art und Weise, wle sich die Strafkammer mit ihrer richterlichen Stellung im Verhältnis zu den vom Sachverständigen vermittelten Erkernt-
nissen beschäftigt. Sie führt auss
"Bei einem erbbiologischen Gutachten handelt es sich | um besondere wissenschaftliche Fachfragen, über die sich das Gericht trotz der Tatsache, daß die vom Sachverständigen in der Hauptverhandlung vorgelegten Bildaufnshmen dessen Ausführungen in verschiedenen Punkten eindrucksvoll bestätigten, naturgemäß ein eigenes abschließendes Urteil nicht zu bilden vermag."
Der Sinn dieser nicht unbedenklich klingenden Ausführun-- gen, denen die Strafkammer entscheidende Bedeutung beilegt, kann nach ihrem Zusammenhang nur sein, daß sich die Strafkammer durch das Gutachten von den begutachteten Abstammungsverhäitnissen voll überzeugt hat und nur Überflüssigerweise noch hervorhebt, daß die Gerichtsmitglieder in diesen Fragen nicht selber sachverständig seien. Ihr Sinn kann nicht sein, | daß das Gericht die hier angewandte Lehre nicht verstehe und deshalb die beweisentscheidende Abstammungsfrage im Grunde allein dem Sachverständigen zur pflichtgemäßen Entscheidung
überlasse. Unter diesen Umständen kann hier unerörtert bleiben, wie es läge, wenn die Verwendung so entlegener oder verwickelter naturwissenschaftlicher Erkenntnisse und Forschungsergebnisse in Frage stünde, daß sie dem Richter als
sebildetem Laien und Träger der rechtsprechenden Gewalt ohne Jahrelanges Spezialstudium überhaupt nicht mehr einsichtig gemacht werden Können.
Zur Urteilsaufhebung muß Jedoch der Einwand der Revision führen, trotz des Verlangens der Verteidigung hätten der Sachverständige und das Gericht die erbkundliche Vergleichung nicht auf leibliche Angehörige des Zeugen I ] erstreckt, sondern nur leibliche Kinder des Angeklagten einbezogen und äie daraus’ gewonnenen Ergebnisse zur Unterstützung "ihrer Überzeugung verwertet, Das Kind Roland könne gewisse im Gut- ‚chten verwertete Erbmerkmale anstatt vom Angeklagten aus der Sinpe des Zeugen | ererbt haben, ohne daß sie bei x Wersän hervortreten. Das Urteil beschäftigt sich mit Glesem schon im Vorverfahren erhobenen Einwand nicht. Der
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Sachverständige hat ihn in den Akten als vom wissenschaftlichen Standpunkt aus neben der Sache liegend bezeichnet, obne sich in einer auch dem Laien verständlichen Weise mit ihm auseinanderzusetzen. Ob er ihn in der Hauptverhandlung erörtert hat, ist dem Urteil nicht zu entnehmen.
Diese Behandlung des Einwands.mag vermuten lassen, daß es aus wissenschaftlichen Gründen auf die Beobachtung und Vergleichung von Erbmerkmalen bei den erwähnten weiteren Personen nicht ankommt. Der Senat kann jedoch nicht verläßlich beurteilen, ob und aus welchen Gründen dieser Einwand der Verteidigung Gewicht oder kein Gewicht hat. Das Landgericht wird die unterlassene Prüfung daher nachzuholen haben, nachdem es anscheinend keinen Grund gesehen hat, sie rechtzeitig vorzunehmen, und dazu wiederum. einen Sachverständigen heranziehen müssen. Das Ergebris ist in dem künftigen Urteil ailgemeinverständlich darzulegen. Eine Tatsache oder Bechachtung, Gie einem sachkunäigen Forscher möglicherweise bereits als selbstverständlich gilt, weil sie wissenschaftlich feststeht, erlangt diese Bedeutung für das Gericht unter
Umständen erst: nach allgemeinverständlicher Erläuterung.
Die Zurückverweisung gibt dem Landgericht Gelegenheit, sich nochmals mit der Äußerung des Professors Dr. Ss» NJW 1952,692 zu befassen, falls es darauf ankommt. Im Urteil legt die Strafkammer dieser Mitteilung über die Verwertbarkeit und Beweiskraft von Hautleistenbefunden einen Inhalt bei, der jedenfalls dem angegebenen Aufsatz so umfassend nicht ent-
nomi.en werden kann. Der Sachverständige Professor Dr. Kramp
hat sich über den allgemein anerkannten Beweiswert || gerade dieser Merkmale seinerseits geäußert, und es liegt auf der Hand, daß seine Ansicht nicht anhand der nur ganz beiläufigen Bemerkung in dem SB schen Aufsatz vom Landgericht über- | prüft werden konnte. j
Zur äußeren und inneren Tatseite der Vorschrift des §§ 174 Nr 1 StGB ist kein Rechtsverstoß erkennbar.
2. Auch. zum Strafausspruch ist die} Revision begründet.
a) Der Bundesgerichtshof hat wiederholt in veröffentichten Entscheidungen ausgesprochen, daß "die Uneinsichtigkeit des leugnenden. Angeklagten", wie sich das Landgericht susärückt, für sich allein. straferhöhend nicht in Betracht kommt, vielmehr nur dann, wenn sie nicht auf eine unzu-
lässige Prozeßstrafe hinausläuft, sondern ein sicheres Anzeichen für Rechtsfeinädschaft und künftige Gefährlichkeit des Angeklagten bildet (BGH MDR 1955, 689, BGHSt 1, 103; 1, 105, BGH 3 StR 272,55 vom 7. 9. 1955 und 1 StR 660/54
vom 14. 12. 54). Darauf wird verwiesen. Läßt sich dies
nicht mit Sicherheit feststellen, etwa weil der Angeklagte seine Schuld möglicherweise aus Scham, aus Furcht vor Strafe oder Existenzgefährdurg leugnet oder weil er andere beachten3” erte Gründe für sein Leugnen hat oder zu haben glaubt, etwä
ie alicksicht auf seine Familie, so ist kein Straferhöhurgs-
grund gegeben. Diese Grundsätze hat das Landgericht nicht beachtet. Bei der Tat des Angeklagten hat das Landgericht nur eine einmalige Verfehlung feststellen können. Der Angeklagte hat es allerdings, wie nach den bisherigen Feststellungen angenomnen werden muß, auch geschehen lassen, daß Kildau zum Unterhalt des Kindes Roland angehalten wurde. Gegen ihn spricht das jedoch nur, wenn er wissen mußte, daß das Kind von ihm selbst und von keinem anderen Manne gezeugt ist, also z. B, nicht bei Mehrverkehr der Kindesmutter in der Empfängniszeit. Der Strafausspruch kann daher nicht bestehen bleiben.
b) Für den Ausspruch, daß die erkannte Strafe nach 2 Abs 2 StfG 1949 erlassen sei, war das Landgericht nach dem Gesetz nicht zuständig: Auch dies hat der Bundesgerichtsof mehrfach entschieden (EGHSt 7, 166 it Nachweisen, PEH 3 StR 528/54 vom 20. Januar 1955). Die Entscheidung, ob das Straffreiheitsgesetz 1949 Strafen nach § 2 Abs 2 bedingt erlassen hat, steht der Vollstreckungsbehörde und dem
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Vollstreckungsgericht, nicht dem erkennenden Gericht zu. Der inzwischen eingetretene Ablauf der Bewährungsfrist des § 2 Abs 2 StFE 1949 ändert hieran nichts. Er kann das Wesen dieser Bewährung als Volistreckungshindernis nicht nachtrögliich ändern und ein Prozeßhindernis daraus machen.
Die Vorschrift des § 358 Abs 2 StPO steht dieser Folgerung nicht entgegen, Sie hindert nur, daß Art und Höhe der Strafe zum Nachteil des Angeklagten geändert werden. Der Wegfall eines vom Gesetz nicht zugelassenen Ausspruchs über Straferlaß fällt nicht darunter (BGH IM § 358 Abs 2 Nr 15).
Glanzmann Busch Jagusch
Maaß : Dr.Wiefels: