Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1955
BGH Entscheidung vom 18.11.1955 – 2 StR 353/55
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2246 024° | Im Nanen des Volkes In der Strafsache gegen
den Kaurerpolier Jchann NO us KB dort geboren an EEE 1865, zur Zeit in Untersuchungsliaft,
wegen Unzucht mit einem Kinde
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. November 1955, an .der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke ’ als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dotterweich
Bundesrichter Dr. Arndt
Bundesrichter Dr. Schalscha
Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. MED in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt EEEED bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter RENNEN»
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird
das Urteil des Landgerichts in Bad Kreuznach vom 6. August 1955 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in-Mainz zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Der im 71. Lebensjahre stehende Angeklagte ist wegen eines vom Sommer 1954 bis zum 20. Jamuar 1955 an der siebenjährigen Monika DD vegangenen fortgesetzten Verbrechensnach § 176 Abs i Nr 3 StGB zu zwei Jahren Zuchthaus und zum Verlust der bürgerlichen Ehrenrecht= verurteilt worden. Er ist vor mehr als zwanzig Jalıren einmal einschlägig vorbestraft worden.
Seine auf Verletzung des sachlichen Rechts gestützte Revision führt zur Aufhebung des Urteils.
Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Angeklagte Monika gelegentlich von ihm ausgeführter Bauarbeiten im Hause ihrer Eltern wiederholt unzüchtig berührt. Bezüglich des inneren Tatbestandes begnügt sich das Urteil mit der Feststellung, daß er aus geschlechtlicher Lust auf Grund eines Gesamtvorsatzes gehandelt und das Alter des Kindes gekannt hat. Über die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten im Sinne des § 51 StgB enthält das Urteil nichts, sondern geht offenbar ohne weiteres von seiner vollen Zurechnungsfähigkeit aus. Zwar besteht im allgemeinen keine Notwendigkeit, in jedem Falle der Aburteilung eines Angeklagten ausdrücklich darauf einzugehen, ob dieser zurechnungsfähig ist; bei einem 7Ojährigen Manne, insbesondere wenn es sich um eine Tat handelt, Zu:der häufig geraäüe Greise. infolge Abbaus ihrer körperlichen und geistigen Fähigkeiten neigen, muß aber der Tatrichter dazu Stellung nelmen, ob die Surechnungsfähigkeit des Täters etwa ausgeschlossen oder erheblich vermindert ist. Die Prüfung dieser Frage war hier umso dringender erforderlich, als die vor 20 Jahren ausgesprochene Verurteilung des Angeklagten wegen einer
ähnlichen Tat auf die Neigung zu Verfehlungen mit Kindern hindeutet. der er zwei Jahrzehnte hindurch Hemmunger ent-- gezengesetzt hat. Es muß also geprüft werden, ob er diese Hemmungsfähigkeit durch Altersabbau eingebüßt hat oder
ob sic erheblich vermindert worden ist. Naß das Landgericht diese Prüfung unterlassen hat, ist ein sachlicher Rechtsfehler, der zur Aufhebung des Urteils in vollem Umfange führen muß, da nicht vorauszusehen ist, welchen Grad
der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten die neue Verhandlung ergeben wird. Da es entscheidend auf das Vorhandensein der Hemmungsfähigkeit gegenüber geschlechtlichen Neigungen bei dem Angeklagten ankommen wird, wird sich seine Untersuchung und Begutachtung durch einen Sachverständigen vor der neuen Entscheidung empfehlen.
Im Strafausspruch wäre das Urteil auch schon deshalb aufzuheben gewesen, weil die Bemerkung des Landserichts, daß "Verbrechen dieser Art" mit schwersten Strafen geahndet werden müssen, die Annahme nahelegt, die Strafkammer bestrafe Verbrechen nach § 176 Abs 1 Nr 3 StGB grundsätzlich mit Zuchthaus. Das wäre eine fehlerhafte, nur die Generalprävention berücksichtigende, andere Strafzwecke vernachlässigende Erwägung. Die Persönlichkeit des Angeklagten darf bei der Strafzumessung nicht unbeachtet bleiben; im vorliegenden Faile war zu erwägen, daß der Angeklagte sich 26 Jahre lang straffrei geführt Hat und daß die Wirkung der Suchthausstrafe auf einen Siebzigjährigen besonders einschneidend ist.
Der Senat hat von der Befugnis des § 354 Abs 2 Satz 2 StPO Gebrauch gemacht.
Dr. Moericke Dr, Dotterweich Dr. Arndt Dr. Schalscha Hoepner