Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1955
BGH Entscheidung vom 18.11.1955 – 2 StR 291/55
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2 StR 291/55 22 46 027 Y %
Ta Namen des rolkes
In der Strafsache gegen
den Arbeiter Günter K EEE zus CHE. geboren u ED 1922 ir vammmmm,
wegen Meineides
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. November 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Dr. Arndt Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. WW in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt MED bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ED als Urkundsbeemter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankenthal vom 24. September 1954 hinsichtlich der Kostenentscheidung aufgehoben. Die Kosten des ersten Rechtszuges einschließlich der dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.
D) Im übrigen wird die Revision verworfen.
Der‘ ‚Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Die gerichtlichen Auslagen des Revisionsrechtazuges fallen jedoch der Staatskasse zur Last.
Von Rechts wegen
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Die Strafkammer hat den Angeklagten, der durch rechtskräftiges Urteil von 17. August 1951 wegen ifeineids verurteilt worden war, im Wiederaufnahmeverfahren freigesprochen, Es war ihm zur Last gelegt, in dem Privatklageverfahren ZU zegen Um und AU am 19. Januar 1951 vor Gericht als Zeuge vorsätzlich unwahrerweise beschworen zu haben, Frau AU hate Frau bei einem Streit am 27. Juli 1950 eine Hure genannt. Der Angeklagte bestritt, einen falschen Eid geleistet zu haben. Seine Einlassung war nach Überzeugung der Strafkammer "durch’ die Beweisaufnahme nicht zu widerlegen". Zur Begründung führt sie hierzu auch en, daß seinen früheren, ihn belastenden Äußerungen gegenüber Dritten auch deshalb kein Beweiswert zuzumessen sei, weil er möglicherweise damals geisteskrank war. Sie hat ihn "mangels ausreichenden Beweises aus tatsächlichen Gründen" freigesprochen,
Zur Begründung seiner Revision trägt der Angeklagte vor, er sei dedurch beschwert, daß er mangels Beweises und nicht wegen erwiesener Unschuld freigesprochen worden sei, obwohl die Feststellungen dies gerechtfertigt hätten. Bei einem Freispruch wegen erwiesener Unschuld hätte er üntschädigung nach dem Gesetz vom 20. Mai 1898 verlangen können; auch wären die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen für die Verteidigung der Staatskasse aufzuerlegen gewesen. äechtlich fehlerhaft habe die Strafkammer es auch unterlassen, nach 3 4 aeO gleichzeitig mit dem Urteil über die Verpflichtung des Steates zur Entschädigung zu beschließen. Dies sei ein Verfahrensmangel.
Die Revision hat nur hinsichtlich der Kostenentscheidung Erfolg.
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Der ängeklagte kann ein Urteil nur anfecnhten, wenn sr durch die Entscheidung besclwert ist. Für die Frage, ob eine Beschwer vorliegt, ist aber nur der Urtceilssepruch, nicht die Besründung des Urteils margebend. DaR er mangeis Beweises und nicht wegen erwiesener Unschuld freigesprochen wurde, vermag daher die Revision nicht zu rechtfertigen.
An diesem Grundsatz hat das Reichsgericht in ständiger Rechtsprechung festgehalten. Der Bundesgerichtshof ist ihr gefolgt und hat auch verneint, daß sie durch die Änderung
‚des § 467 Abs 2 StPO durch das 3. Strafrechisänderungsgesetz
vom 4. August 1953 (BGBl I S 735) hinfällig geworden sei
.(BGHSt 7, 153). Der Senat sieht keinen Anlaß, hiervon abzu-
weichen, umsomehr als dem Bundesgesetzgeber die Rechtsprechung und auch die Bestrebungen zu einer Auflockerung (so Entwurf einer Strafverfahrensordnung vom Jahre 1939 § 316 nebst Be-
gründung hierzu) bekannt waren, er jedoch, was auch die an-
geführte Entscheidung hervorhebt, nicht einmal angedeutet hat, daß er durch die Änderung des § 467 StPO dieser Rechtsprechung entgegentreten wolle.
Die Auffassung der Strafkammer, der Angeklagte sei mangels ausreichenden Beweises freizusprechen, hat nun zwer zur Folge gehabt, daß sie mit Beschlüssen vom 18. März 1955 eine. Verpflichtung der Staatekasse zu einer Entschädigung für erlittene Untersuchüngshaft nach dem Gesetz vom 14. Juli 19C4 (RGBL S. 321) und gu einer Entschädigung nach dem Gesetz betreffend die Entschädigung der im Wiederaufnahmeverfahren freigesprochenen Personen vom 20. Hai 1898 (RGB1 S 345) verneint hat, da das Verfahren weder die Unschuld des Angeklagten ergeben noch darsetan hat, daß ein begründeter Verdacht nicht vorliegt. Diese Beschlüsse sind nach § 4 Abs 2 der beiden Gesetze nicht anfechtbar. Über die Entschädigungspflicht hat demnach der letzte Tatrichter, zwar zugleich mit dem Urteil, aber durch einen jedem Rechtsmittelangriff entzogenen Beschluß, somit endgültig, zu entscheiden. Es kann daher gegen das Urteil kein Rechtsmittel
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eingelegt werden mit dem Ziele, eine Nachprüfung der Entschädigungsfrage zu erreichen, da dadurch die von dem üesetizgeber bestimmte Unanfechtbarkeit des Beschlusses umgangen würde (siehe auch RG 53, 250; 67, 317, 321 und Urteil von
5. Februar 1940 3 D 657/59). Damit entfällt auch eine Würdigung des Vorbringens, daß die Strafkammer über die Intschädigungspflicht nicht gleichzeitig mit dem Urteil, sondern erst später entschieden habe.
Dagegen bestehen Bedenken gegen die Kostenentscheidung. -Eine Freisprechung des Angeklagten wegen erwiesener Unschuld, die er in erster Linie beantragt het, hätte zur Folge gehabt, daß die notwendigen Auslagen nach § 467 Abs 2 Satz 2 StPO der Staatskasse aufzuerlegen gewesen wären. Hier-- . aus ergibt sich, daß die Revision das Urteil mit der Sechrüge auch insoweit angreift, als keine solche Kostenentscheidung zu seinen Gunsten ergangen ist. Der Angeklagte hat auch ausdrücklich einen solchen Antrag gestellt. Insöweit ist das Rechtsmittel zulässig und auch begründet. .
Nach § 467 Ab 2 StPO sind die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse aufzuerlegen, wenn das Verfahren seine Unschuld ergeben oder dargetan hat, daß kein begründeter Verdacht mehr vorliegt. Die Strafkammer hat den Angeklagten mangels ausreichenden Beweises aus tatsächlichen Gründen freigesprochen, da sein Vorbringen, seine beschworene Aussage sei nicht falsch gewesen, durch die Beweisaufnahme nicht widerlegt worden sei. Sie hält es nach den Feststellungen weiter zwar nicht für sicher, aber doch für möglich, daß er zur Zeit der Tat geisteskrank war. Daraus ergibt sich aber, daß trotz der Üübrigbleibenden Zweifel des Landgerichts gegen den Angeklagten kein begründeter Verdacht mehr vorliegt, daß er schuldhaft falsch geschworen hat. Der Angeklagte hat daher nech § 467 Abs 1 StPO einen Anspruch darauf, daß seine im ersten iechtszug notwendig gewordenen Auslagen die Staats-
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kasse su tragen bat. Der Senat kann die Entscheidung nach § 354 StPO selbst treffen.
Da das Rechtsmittel teilweise Erfolg hat, kann der 3enat nach § 475 Abs 1 Satz 2 StPO die Gebühr ermäßigen und die Auslagen angemessen verteilen. Eine Herabsetzung der Gerichissebühr für das Revisionsverfahren kommt nicht in Betracht, weil der Angeklagte freigesprochen, also keine Gebühr entstanden ist (§ 49 Abs 1 GKG). Es erscheint angemessen, den Angeklagten nur die Auslagen tragen zu lassen, die ihm selbst im Revisionsrechtszuge’ entstanden sind, und ‘die gerichtlichen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen.
Dr. Hoericke 0 Dr. Dotterweich Dr. Arndt Dr. Schalscha Hoepner