Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1958
BGH Entscheidung vom 23.10.1958 – 4 StR 315/58
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
4 StR 515/58 2256 032
In Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Maurer Heinz Sch MP aus ICHEED: Kreis VERREEEEED: geboren am @. ED ED ir :EHEED, Kreis VOREEEED.
wegen fahrlässiger Tötung
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. Oktober 1958, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter 'Krumme Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Prof.Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr.Dr. MD in der Verhandlung, Landgerichtsrat Dr. EEE» bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltischaft, Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
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Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Stuttgart vom 18. April 1958
wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels hat der Angeklagte zu Tragen.
Von Rechts wegen
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Der Angeklagte ist seit Jahren in Geschäft seines Schwieger-
vaters als Jastkraftwagenführer tätig. Ende August 1957 fuhr er mit einem Lastwagen Opel-Blitz, Baujahr 1954, der etwa 128 000 km zurückgelegt hatte, auf der Autobahnstrecke _ Pforzheim-Stuttgart in Richtung Leonberg. Das Fahrzeug war nicht mehr verkehrssicker. Unter vielen anderen Mängeln wer die Lenksäule nicht befestigt, SO daß sich das Lenkrad etwa 20 cm auf- und abwärts bewegen konnte. Das Führerhaus war
an dem’ Fahrgestell nicht uehr fest angebracht, die Kipper-
anlage sehr schadhaft. Die Achsschenkel der. Vorderachse waren
in der Lagerung stark ausgeschlagen.« Die Federung an der Hinterachse wer ebenfalls nicht in Ordnung. Von den 6. Reifen waren 4 vollkommen abgefahren. or
Gegen 11 Uhr fuhr der Angeklagte mit einer Geschwindigkeit von 60 ku/st in der. Gemarkung Weinsheiu auf der rechten Hälfte der dorf 8 n breiten Fahrbahn der Autobahn, deren etwas wellige. Decke ein Schlagen des Fahrzeugs äuslöste. Deshalb entschloß er sich, auf die Jberholungsbahn hinüberzufahren.. Durch einen Blick in den Außenspiegel stellte 'er
test, daß sich dort ‚sin. erheblich schneller. fährender "Omnibus näherte, der ihn überholen wollte. Dieser wer noch 80 - 100m.
von ihm entfernt ünd- fuhr mit einer Geschwindigkeit von 95 km/st. Gleichwohl fuhr der Angeklagte, ohne seine Fahrtrichtungsänderungsabsicht vorher angezeigt zu haben, unter . gleichzeitigen Herausstellen des linken Winkers schräg auf die linke Pahrbahnseite hinüber, als der Omnibus nur noch höchstens 50 m von ihm entfernt war. Dadurch sperrite er die Pahrbahn des Omnibusses, so daß dieser nicht mehr links an ihm vorbeifahren konnte. Der Omnibusfahrer cn war völlig
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überrascht, weil er keinen Anlaß für das Linksabbiegen des
Lastwagens sah. ör erkannte sofort, daß er nicht, mehr hinter dem Lastwagen anhalten konnte und ein Auffahren deshalb un-
vermeidbar war. Er wich daher unter leichtem Abbremsen nach links aus, überquerte den Grünstreifen und fuhr auf die Über- ' holungsbahn der Gegenfahrbahn. Bei Beginn des Ausweichens |; war er nur noch wenige Meter hinter dem schon wieder geradeaus! fahrenden Lastwagen. Er bemühte sich, seine Geschwindigkeit \i herabzuseizen und die Gegenfahrbahn so schnell wie möglich wieder zu verlassen. Bevor er sein Fahrzeug aber wieder nach rechts steuern konnte, näherte sich ihm ein Opel-Rekord-Wagen 1 in rascher Fabri. Dieser pralite auf den linken Vorderteil \ des immer noch schneller als 80 km/st fahrenden Omnibusses auf, schleuderte nach rechts über die Fahrbahn und kam in
dem angrenzenden Straßengraben zum Stehen. Seine Insassen, E der Fahrer, seine Frau und sein 1 3/4 Jahre altes Töchterchen, ! starben unmittelbar nach dem Zusammenstoß; E
Der Omnibusfahrer hatte die Herrschaft über sein Fahrzeug behalten unä hielt etwa 60 - 70 m nach der Unfallstelle auf dem Grünstreifen an. Der Angeklagte, der den Unfall neben } sich beobachtet hatte, fuhr wieder auf seine rechte Fahrbahn "4 zurück und stellte dann den Lastwagen am Waldrand außerhalb der Fahrbabn ab. . j
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen drei in Tateinheit begangenen Vergehen der fahrlässigen Tötung zu einem Jahr Gefängnis verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis entzogen. Die Sperrfrist beträgt fünf Jahre,
Seine Revision rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts, Sie wendet sich ausschließlich dagegen, daß das Lardgericht ein Mitverschulden des Omnibusfahrers G@B verneint hat.
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Das Rechtsmittel kann keinen Erfolg heben.
1. Das für den Unfall ursächliche Verschulden des Angeklagten hat das lonädgericht rechtsirrtumsfrei festgestellt.
jit Recht bat es ein verkehrswidriges und grob leichtsinniges Verhalten des Angeklagten darin erblickt, daß er aus Bequemlichkeit plötzlich schräg auf die Überholungsbahn hinüberfuhr, um den Unebenheiten auf der rechten Fahrbahnseite auszuweichen, obwohl er im Rückspiegel dicht hinter sich ein viel schneller fahrendes Fahrzeug benerkt hatte, das im Begriff war, ihn zu überholen (BGHSt 4, 182; BCH in VRS 6, 196; 7, 110).
2. Im Ergebrüs zutreffend hat die Strafkammer auch ein Mitverschulden des Omnibusfahrers bei der Strafzumessung sußer acht gelassen.
Zwar komni es nicht darauf an, ob der. Omnibusfahrer
in dem Augenblick, als der Angeklagte ihm den Weg versperrte, noch SO weit entfernt war, daß er sogleich anhalten konnte, ohne auf den Lastwagen aufzufahren. Um einen Zusammenstoß zu vermeiden, genügt es in einen solchen Falle schon, wenn der Fahrer seine Geschwindigkeit durch vorsichtiges Abbrensen allmählich auf die des vorausfahrenden Fahrzeugs herabsetzen kann, ohne dabei zu nahe an dieses heranzukommen.
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Bs kann hier indes dahingestellt bleiben, ob die Berechnungen es Veriseidigers zutreffen, nach denen GW auch bei Zubilligung einer Schrecksekunde schließlich. noch, einen Abstand von 22,2 m von dem Lastwagen gehabt nätte, wenn er seine Fahrtrichtung beibehalten und seine Geschwindig-
keit allmählich auf 60 km/st vermindert nätte. Bei dem Beginn des Ausweichens nach links war der Omnibus jedenfalls
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nur noch wenige Meter von dem Lastwagen entfernt (UA 31. 5).
Der Omnibusfahrer wurde von den Fahrbahnwechsel des angeklagten, für den er keinen Anlaß sah, überrascht. Er fuhr nit einer damals noch zulässigen Geschwindigkeit und brauchte
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widriges, unüberlegtes Verhalten des vorausfahrenden Last. wagenführers einzurichten (BGH in NIW 1952, 55 Nr. 245 VRS 7; 110; 4 StR 410/55 vom 17. Novenber 1955). Wenn er in dieser lage nicht sogleich erkannte, daß er ein Auffahren seines Fahrzeuges noch äurch allmähliches Herabsetzen seiner Geschwindigkeit auf die des Lastwagens vermeiden könne, und
sich deshalb zu dem gefährlichen Ausweichen auf die Gegenfahrbahn entschließen mußte, so kann ihm deshalb doch kein Vorwurf gemacht werden, der gegenüber dem besonders groben Verschulden des Angeklagten ins Gewicht fällt (vgl. RGSt 65,
. 135, 1425 IW 1934, 1656 Nr. 18; HRR 1937, 629;DR 1939, 1714
“ Nr. 25 BGH in VRS 4, 9, 369; 6, 449, 451; 7, 449). Der gegen den Angeklagten erhobene Schuldvorwurf wird durch das Vorhandensein der Möglichkeit einer Herabsetzung der Geschwindigkeit ohne Ausweichen über den Grünstreifen nicht wesentlich genindert. Er durfte sich nicht etwa darauf verlassen, daß der von ihn im Außenspiegel beobachtete, äicht hinter ihm
auf der Überholbahn herannahende Fahrer, dessen Überholungsabsicht er nach den Urteilsfeststellungen deutlich erkannte, eine durch den unerwarteten Fahrbahnwechsel heraufbeschworen® Gefahr schon meistern werde (vgl. B6HSt 9, 92). Wenn er sich schon - verbotswiärig - entschloß, noch vor dem viel schneller fahrenden Omnibus auf die linke Fahrbahnhälfte hinüberzufahren, hätte er zuvoran die jedem Kraftfahrer geläufige "Erfahrung denken müssen, daß der dadurch überraschte, hinter .: ihm fahrende Fahrzeugführer zu einer Maßnahme greifen könnte» die eine Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer herbeiführen
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Daß der Omnibusführer sich während des Ausweichens nach links tatsäcnlich richtig verhalten hat, stellt der Tatrichter in Übereinstimmung wit den darüber vernonnenen Sachverständigen rechtsirrtiunsfrei fest. Dem Fahrer CB war es vor allem nicht nöglich, auf dem Grünstreifen stärker zu bremsen, weil er ein Umkippen seines mit 19 Fahrgästen beseizien Omnibusses verhindern mußte. Den auf der Gegenfahrbahn mit einer für den Autobahnverkehr üblichen Geschwindigkeit nahenden Opel-Rekord-Fahrer trifft nach den rechisbedenkenfreien Fesistellungen der Strafkammer
keine Schuld.
4. Da das Urteil im Strafausspruch auch im übrigen und ebenso 5 in den Erwägungen über die Notwendigkeit, dem Angeklagten die Fahrerlaubnis auf die Dauer von fünf Jahren zu entziehen, keinen . den Beschwerdeführer benachteiligenden Rechtsfekler erkennen läßt, muß die Revision als unbegründet verworfen werden.
Rotberg Krumme Seibert Lang-Hinrichsen Flitner
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