Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1955
BGH Entscheidung vom 23.06.1955 – 4 StR 234/55
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Im Mamen does Volkes In der Straisache gegen
den Kraftfahrer Dieter H EEE zus Dei Tamm WERE zevoren am ME 1926 in en bei 1:
wegen fahırlässiger Tötung
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. Juni 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Güde
als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Haager
als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. eiiNke
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ZW
als Urkundsbeaauter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Xassel vom 22. März 1955 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit dem Beschwerdeführer die Fahrerlaubnis entzogen
und sein Führerschein eingezogen worden ist.
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die %0- sten des Rechtsinittels;s an das Landgericht zurickverwiesen.
Von Rechts wegen
Ter Anseklagte ist seit deu Jahre 1351 Ferufakrer bei einer westberliner Speditiousfirna. Er fährt einen 2 n langen Lastzaıg. Ende Oktober 1954 trat er eine mehrtägise Fernfahrt an, die über die Zonengrenze in die Jähe von Magdeburg führte. Dort nahuı er eine Ladung Tabak auf, die er nach Bruchsal bringen sollte. Auf der Weiterfahrt nach Kassel verließ er in Hedemünden die Autobahn, weil er einige größere Steigungen vermeiden wollte, um schneller zun Ziel zu kommen. Als er kurz vor Xassel das Tuldatal verlassen und die auf der Höhe liegende Ortschaft Ihringshausen erreicht hatte, war das Basaltsteinpflaster der Straße durch Regen glatt und schlüpfrig geworden. Er schaltete nun den höchsten Gang ein und durchfuhr das Dorf mit einer Geschwindigkeit von etwa 50 km,’st. Da der Weg einige hundert Meter weit mit geringem Gefälle verläuft, wollte der Angeklagte kurz vor der am ände der Gefällestrecke beginnenden S-Kurve wieder auf einen niedrigeren Gang zurückschalten. Dies gelang ihm nicht mehr, weil der Wagen zu schnell fuhr. Als er deshalb die Geschwindigkeit mit der Pußbrense zu drosseln versuchte, geriet der Anhäinger ins Schleudern. Das wollte der Angeklagte durch Gaszeben ausgleichen, so -dass er mit nahezu unverminderter Geschwindigkeit in die Kurve fuhr. Infolgedessen wurde er aus ihr hinausgetragen. Der lLastzug geriet auf den an der linken Straßenseite verlaufenden Fußgängerweg. Ein ihm dort entgegenkommender,
‘6 Jahre alter Lehrling wurde von dem schleudernden Anhänger erfaßt und zu Boden geworfen. ‘r starb an dem hierdurch erlittenen Schädelbruch.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt und diese
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Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Auch hat es ihm die ?Tahrerla:bnis entzogen und seinen Tührersciein eingezozen. Eine neue Fahrerlaubnis darf dem Angeirlagten nicht var Ablauf von sechs !lonaten erteilt werden. Gegen diese Haßnahmen richtet sich die tevision. Sie mu? rfolg haben.
Bis zu diesem Verkehrsunfall hat sich der Beschwerdeführer - soweit bisher festgestellt werden konnte - als zuverlässiger Fahrer erwiesen. Jithin handelt es sich um eine einmalige Verfehluns, die nach den Urteilsfeststellunzen überdies "im Rahmen allgemein-menschlichen Versagens" liegt. Die Fahriässigkeit des Angeklagten bestand darin, dass er den höchsten: Gang einschaltete, obwohl er feststellen mußte, dass der Weg wieder bergab führte. Auch ließ er das am Ortseingang angebrachte Verkehrsschild unbeachtet, das eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf 40 km/st gebietet. Dieses Verschulden wiegt nach der rechtlich unangreifbaren Würdigung des Tatrichters nicht besonders schwer, zumal zur Zeit des Unfalles noch kein Warnschild auf die Kurve und die Schleudergefahr in ihr hinwies. Die starke wölbung der Straßendecke und die Schlüpfrigkeit der Fahrbahn sind ebenfalls als schuldmindernde Unfallsursachen angesehen worden. Die Strafkammer ist auf Grund des persönlichen Eindrucks des Angeklagten auch der \Jberzeugung, daß er ohne Strafvollstreckung allein unter dem :influß der Strafaussetzung zur Bewährung in Zukunft ein gesetzmäßiges und geordnetes Leben führen wird. Sie meint also, der Angeklagte werde auch keine Verkehrsstraftaten mehr begehen.
Mit diesen örwägungen sind jedoch die Urteilsgründe zur Entziehung der Fahrerlaabnis nicht zu vereinbaren: Der Angeklagte habe sich "jedenfalls zur Zeit noch" als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen. Ihm
fehle noch das in jedem Augenblick gesenwärtige. stets nahe Verantwortungsbewußtsein, das ein Kraftfauırer heute haben müsse. Dies sei auch in dem "Verlassen der Autobalu ohne einen zwingenden Grund" zutage getreten; denn er hätte sich sagen müssen. daß sein großer und schwerer Lastzug auf den oft engen, gewunädcnen und häufig bergauf und bergab führenden Landstraßen eine große Verkehrsgefahr bedeute. Die Annahme unzulänglicher Überlegung beim Verlassen der Autobahn ist allein kein Beweis fir die mangelnde Zignung zum Führen
von Kraftfahrzeugen; denn diese Maßnahme war nicht verkehrswidrig. Aus der Benutzung der für den lLastwagenverkehr unbeschränkt zugelassenen Bundesstraßen läßt sich nicht ohne weiteres auf einen Mangel an Verantwortungsgefühl schließen. Selbst wenn für diesen intschluß die L.öglichkeit entscheidend war, schneller ans Ziel zu kommen, so bedeutet das noch keine Rücksichtslosigxeit. Pür einen Berufsfahrer kann sich die fotwendigkeit, die Arbeitszeit abzukürzen, aus den ihm durch das Arbeitsverhältnis auferlegten Pflichten ergeben.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs rechtfertigt ein einmaliges, nicht allzu schweres Versagen im Verkehr, das für sich allein noch keinen sicheren Schluß auf fahrtechnische und charakterliche Jnzuverlässigkeit des Täters gestattet, nicht die Feststellung mangelnder Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen. Zur Prüfung dieser Frage müssen vielmehr die Gesamtumstände sorgf&ältig abgewogen werden, und zwar auch, soweit sie für die Beurteilung der Persönlichkeit des Täters im Hinblick auf seine weitere Teilnahme am Straßenverkehr bedeutsam sein können (BGHSt 5, 168, 176; 7, 165, 176). Die Schwere der Maßnahme, die für einen Berufsfahrer selbst dann, wenn nur von der gesetzlichen Kindestsperrfrist Gebrauch gemacht wird, in der
negel den Yerlast seiner öteliuns bedautet. erfordert =in besonders gründliches Singenen auf seinen Üharakter, sein Vorleben und seine sonstigen persönlichen Verhältnisse
In dieser Richtung enthalten die Urteilsgründe keine erschöpfenden Darlegungen. Die Sache muß deshalb zurerneuten Entscheidung über die Sicherungsmaßnahmen des 5 42 m StGB an das Landgericht zurückverwiesen werden.
Güde 2 Krumme Seibert Lang-Hinrichsen Haager