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BGH Entscheidung vom 11.08.1955 – 4 StR 289/55
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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4 StR, 289/55
Im h amen des Y ol x es in der Strafsache zz
gegen
den früheren Bergmann Edmund u 1 EEE aus . z CE, zeooren en 1924 in 1, zu 34
Zeit in dies Sache in Untersuchungshaft,
wegen schweren. morceitiersune \ u.a. FERNE Ferienstrafsenat. des Bundesgerichtshofs in
ung vom 11. August 1955, an der. ‚teilgenommen . “
| " Bundesrichter Krumne n als Vorsitzender, u Bundesrichter Mantel Bundesrichter Dr. Augustin . Bundesrichter Dr. Seibert Eu Bündesrichter Dr. Mannzen = u | oo als" beisitzende Richter, al, 8 Amtsgerichtsrat BD Be 2 ng "als Vertreter der Bundesanualtschaft, | "Justizangestellter , E Fe re als Urkundsbeanter der. Geschäftsstelle,
für Recht erkann
Die Rev: on des Angeklagten & gegen. das u Urteil ‚des Landgerichts in Dortmund vom > 6, Mai 1958 E wird‘ verworfen. u u.
. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des _ Rechtsmittels zu tragen. “
Von Rechts wegen
- 2.
Gründe?
I: Der Angeklagte ist wegen schweren Diebstahls im Rückfall in zwei Fällen, wegen einfachen Rückfalldiebstahls und wegen Besitzes von Diebeswerkzeug zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren und sechs Monaten Zuchthaus verurteilt worden. Die Einziehung des Diebeswerkzeugs wurde angeordnet. j . 2
1) Nach den Feststellungen der Strafkanmer hatte 'sich ‚der Beschwerdeführer eines Abends nach Einbruch, ‚der Dun- ‚kelheit in.ein Wohnhaus begeben. Eine Eingangstür "dieses Gebäudes führt vom Hof aus. durch die Waschküche zu den. Wohnräumen des Erdgeschosses.. Als sich die Hausbewohner im oberen Stockwerk aufhielten, benutzte der Angeklagte diese Gelegenheit, um durch die Hoftür in ein Schlafzimmer des Erdgeschosses "einzuäringen. Es ließ sich nicht im einzelnen. aufklären, ob der Beschwerdeführer das Hoftor durch Nachschlüssel geöffnet hat oder ob es von den Hausbewohnern versehentlich nicht "abgeschlossen worden war. Der Angeklagte entwendete in dem Schlaf= ‚zimmer verschiedene Wert- und Gebrauchsgegenstände, sowie einen grösseren Geläbetra Bu 0
2) Kurz danach brachte der Beschwerdeführer ein u fremdes Fahrrad. an sich. ET Su
3) Ferner stieg er nach gewaltsamer. öffnung eines Fensters. in ein Wohnhaus ein und entwendete dort ein Bi Reihe von Segenständen sowie Bargeld.
4) Kochliessend wurden bei ihm , Diebeswerkzeuge (ein Teil einer Rohrzange sowie vier Schlüssel, deren Bärte noch nicht zurechtgefeilt waren) vorgefunden.
II- Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel kann keinen Erfolg häben,
: a) Die allgemeine Verfahrensbeschwerde ist nicht ausgeführt und daher unbeachtlich (§ 344 Abs 2 S 2 StPO).
b) Die Rüge einer unzulässigen wahlweisen Feststellung betrifft das Verfahrensrecht (R6St 68, 257, 261 £) und zugleich das sachliche Recht (RGSt 53, 231 f). Der "Angriff ist unbegründet. Es. handelt sich hier nicht um das Rechtsgebilde einer wahlweisen Verurteilung im weiteren Sinne, wie es- auf Grund der Entscheidung der Vereinigten Strafsenate des Reichsgerichts (R6St 68, 257 f) vom Bundesgerichtshof, nicht ohrie Widerspruch der Rechts-
lehre ( u.a. Schaffstein, NJW 1952, 725), fortentwickelt worden ist (vgl etwa BGHSt 5, 280 f). Vielmehr steht im vorliegenden Fall eine wahldeutige Feststellung zur Erörterung, wie sid Schon vor jener Entscheidung = RGSt 68, 557 - im Grundsatz seit langem anerkannt war, d.h. bei verschiedenen Ausführungsarten derselben Straftat, die keinen unterschiedlichen Tatbestand ergeben und. vom Gesetz als gleichartig. angesehen werden (Rest 56, 61; Peters, Strafprozess S 234; Eb Schmidt, Lehrkonm II, Anm 14 zu § 244 StPO)» Im "Bereich des. S 243 Abs 1 StGB ist zwar "nicht unter sämtlichen Nummern eine wahlfeststellung denkbar; 2. B. nicht qwischen Nr 1 einerseits und Nr 4 und 7 anderseits, wohl aber bei den Erschwerungsgründen des Einsteigens (Nr 2) und. der Anwendung falscher Schlüssel (Nr 3), sowie im Verhältnis von Nr 2 und nächtlichem Diebstahl (Nr 7), RGSt 55, 44; 229, 230; RG GA 39, 60. Dasseibe muss auch für die Begehungsformen der Nr 3
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und Nr 7 des § 243 Abs 1 StGB gelten. Der Strafschärfungsgrund liegt hier im einen wig„im anderen Fall in der Art der Tatausführung (RGSt 23, 48, 49). Das geschützte Rechtsgut und die gesetzliche Strafärohung sind in beiden. Fällen 3dentisch. Auch sind diese Betätigungsarten ohne jeden zweifel psychologisch und rechtsethisch vergleichbar, .
Die Gefahr einer Belastung des Verurteilten mit "dem Verdacht einer schwerer wiegenden Tat besteht hier nicht. Die Verurteilung erfolgt eindeutig wegen schweren Dieb- = stahls.
Der Tatrichter hat auch, wie es für eine Wahlfeststellung unerlässlich ist (RGSt 56 § 62, 63), ausreichend nachgewiesen, dass in dem abgeurteilten Fall nur die Erschwerungsform der Verwendung falscher Schlüssel oder des nächtlichen Diebstauls in Betracht kam. Hätte sich allerdings der Angeklagte den Zutritt ohne Nachschlüssel etwa dadurch verschafft, dass- er ganz offen und unter Ausserachtlassung der bei Dieben üblichen Vor-
sichtemassnahmen durch. das bftor und sodann in das Haus
ging, so wäre ‚nach dem Grundsatz: "Im zweifel zugunsten
des. "Angeklagten" nur einfacher Diebstahl anzunehmen ge-
wesen. Diese Möglichkeit scheidet indes nach dem Ur-. teilszusammenhang aus. Danach hat der Beschwerdeführer die Anwesenheit sämtlicher Bewohner in den oberen Räumen. benutzt, um unten einzudringen, und er verliess nachher
‚das Haus wieder, ohne von den Hausgenossen. bei seinem
Tun gestört. worden zu sein.
2) ch 3 im übrigen lassen die Darlegungen der Strafkammer keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Die Annahme eines selbständigen Vergehens gegen § 245 a StGB ist rechtlich unbedenklich (RGSt 69, 92). Der Tatrichter konnte davon ausgehen, dass das Diebes-
' werkzeug. bei dem vorangegangenen Diebstahl im Hause
DEE (Feiı 53) nicht zur Verwendung gekommen war.
Die Strafkammer hat bei dieser Tat in Übereinstimmung mit dem ärztlichen Sachverständigen die Voraussetzungen -
. des § 51 Abs 1 und 2 StEB trotz des beim Angeklagten möglicherweise vorhandenen Blutalkoholgehalts von 1,79 %o verrieint. Der Hinweis auf sein "äusserst zielstrebiges" Verhalten ist zwar, für. sich. ketrachtet, bedenklich (BEhst 1, 384 f; BGH 4 StR 396/55 v 24. September 1953). Diese Erwägung beeinträchtigt jedoch ‚den Bestand des Urteils‘ nicht, denn das Landgericht ist auch unabhängig ‚davon zu einer ‚Verneinung der Voraussetzungen des § 51 StGB "gelangt, u.a. auf Grund der Feststellung, dass sich der Beschwerdeführer alkoholbeeinflusster. stellte, als
‚er es war, und dass er nachträglich. zu simulieren ‚veri "sucht hat. u Die Strafzumessung weist keinen Rrmegsensfehler at. Die Revision ist daher als unbegründet zu verwerfen. Be
Krume Ze Mantel u Dr. Augustin
Seibert - . Bundesrichter Dr. Mannzen Bu rn ist beurlaubt und an der ':. - Unterzeichnung verhindert.“
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