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BGH Entscheidung vom 15.11.1955 – 1 StR 431/55

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Im Namen des Voikes

In der Strafsache

den Hausierer Adam R BE aus Te; geboren. cm sr > 1930‘. in} bei ii 3 in dieser $a-

che in Untersuchungshaft,

wegen Notzucht

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom i8. November 1955 auf Grund der Hauptverhandlung vom 15. November 1955,arn der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender,

Bundesrichter Mantel Bundesrichter Martin Bundesriehter Dr. Mannzen

Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter,

Staatsanwalt Dr. in der Verhandlung,

Antsgerichtsrat bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als ‚Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

-

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 8. Juli 1955 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Die seit dem 9. Juli 1955 erlittene weitere Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet,

Von Rechts wegen

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Gründe§

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Der u.a. wegen Entführung (§ 237 StGB) und wegen Unzucht mit einem Kinde (§ 176 Abs 1 Nr 3 StGB) vorbestrafte Angeklagte ist wegen Notzucht unter Einbeziehung einer anderweit rechtskräftig erkannten Gefängnisstrafe von zwei Monaten zur Gesamtstrafe von einem Jahr neun Monaten Zuchthaus verurteilt worden. Die bürgerlichen Ehrenrechte sind ihm auf die Dauer von zwei Jahren aberkannt worden. Das Landgericht hielt für erwiesen, daß der Angeklagte am 18. März 1955 die damals im 15. Lebensjahr stehende Margit ED unter Anwendung von Gewalt zur Duldung des außerehelichen Beischlafs genötigt hat.

Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung von verfahrens- und sachliehreehtlichen Vorschriften, Sie kann keinen Erfolg haben,

I. Die, Verfahrensrügen.

i) Die Verteidigung hat in der Hauptverhandlung beantragt, das Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen darüber zu erholen, daß

a) nach dem (von der Zeugin Margit SED ge-

schilderten Tathergang eine Vergewa tigung nicht möglich sei,

b) das Hymen der Margit H bereits bei der Tatausführung verletzt gewesen sei.

Das Landgericht hat diesen Beweisamtrag durch Beschluß abgelehnt, und zwar zu a) mit der Begründung, daß ihm als Jugendschutzkammer selbst die erforderliche Sachkenntnis zu eigen sei, und zu b) mit dem Hinweis, daß die Frage, ob die Margit HE in zeitpunkt der Tat bereits defloriert war, für die Beurteilung des Sachverhalts nicht von entscheidender Bedeutung sei, weil - wie in den Urteils-

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gründen ergänzend bemerkt ist - Notzucht sehr wohl auch an einer deflorierten "Frauensperson" verübt werden könne,

Die Revision beanstandet die Ablehnung des Beweisamtrags als gesetzwidrig, im Ergebnis jedoch zu Unrecht.

a) Was die unter Beweis gestellte Behauptung angeht. daß nach dem von der Margit GE geschilderten Tathergang eine Vergewaltigung nicht möglich sei, so konnte sich die Strafkammer ohne Rechtsirrtum die erforderliche Sachkunde zur Beantwortung dieser Frage ohne Zuziehung eines Sachverständigen zutrauen, Eine Überschätzung des eigenen Wissens und der eigenen Erfahrung kann hierin nicht gesehen werden, weil, wie das Landgericht in den Urteilsgründen zutreffend ausführt, zur Beurteilung einer derartigen Gewalthandlung "die auf gesundem Menschenverstand fußende Fähigkeit einer Abschätzung des Verhältnisses der beiderseitigen Körperkräfte und der Möglichkeit ihres Gegegeneinanderwirkens" genügt. .

Die Revision meint, ein erfahrener ärztlicher Sachverständiger hätte bestätigt, daß unter den im Urteil wiedergegebenen Umständen die Defloration eines sich ernsthaft wehrenden Mädchens gänzlich unwahrscheinlich sei, Daraus, daß das Landgericht gleichwohl eine gewaltsame Erzwingung des Beischlafs mit der Margit HD fir erwiesen erachtet hat, folgert der Beschwerdeführer die mangelnde Sachkunde des Tatrichters zur Beurteilung des Vorgangs.

Dieser Gedankengang läßt außer Acht, daß die Margit HE nach üen im angefochtenen Urteil getroffenen

Feststellungen trotz "äußerster Gegenwehr" von dem ihr körperlich weit überlegenen Angeklagten schließlich völlig wehrlos gemacht worden ist und daß der Angeklagte an der ihm nun "hilflos ausgelieferten" Jugendlichen den Bei. schlaf vollzogen hat. Von einer unablässigen Gegenwehr, die auch noch während des Geschlechtsaktes angedauert hätte, ist entgegen der Behauptung der Revision an keiner Stelle des Urteils die Rede. Die Annahme, der Angeklagte habe den Beischlaf mit Gewalt erzwungen, wird auch nicht

dadurch ausgeschlossen, daß das Opfer nicht festgestellter-

maßen äußere oder innere Verletzungen durch die Gewalt-

einwirkung des Angeklagten erlitten hat. Körperlicher Wider-

stand kann gebrochen werden, ohne daß sichtbare Spuren der Gewaltanwendung zurückbleiben.

b}; Was die weiter unter Beweis gestellte Behauptung angeht, das Hymen der Margit Hlß® sei bereits bei der Tatausführung verletzt gewesen, so hat das Landgericht allerdings verkannt, daß die Verteidigung die Anhörung eines Sachverständigen ersichtlich nicht deshalb verlangt hat, weil sie rechtsirrig eine Notzucht an einem deflorierten Mädchen begrifflich für ausgeschlossen hielt, sondern deshalb, weil sie die Glaubwürdigkeit der verletzten Zeugin erschüttern wollte (vgl den Schriftsatz des Verteidigers vom 31. Mai 1955, in dem der gleiche Beweisamtrag schon einmal gestellt worden war). So verstanden hatte der Antrag einen guten Sinn; denn hätte die damals 14-jährige Margit I] bereits vor dem abzuurteilenden Vorfall mit einem anderen Mann Geschlechtsverkehr gehabt, dann könnte sie — vorbehaltlich des Vorliegens ganz besonderer Umstände - in sittlicher Hinsicht nicht mehr als "wohlerzogenes", "bis zur Scheu zurückhaltendes. unverdor-

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benes" junges Mädchen mit tadelfreiem Ruf und makellosen Leumund bezeichnet werden, dem ein freiwilliger Geschlechts. verkehr mit dem Angeklagten nicht zuzutrauen wäre. Auch wäre die Zeugin dann einwandfrei der Lüge überführt, weil sie beit ihren Vernehmungen in Abrede gestellt hat, vor dem Erlebnis fi mit dem Angeklagten geschlechtlichen Umgang mit Männern ge. pflogen zu haben.

Dem vorstehend dargelegten Sinne des Beweisamtrags der Verteidigung wurde die vom Landgericht im Ablehnungsbeschluß gegebene Begründung nicht gerecht, Gleichwohl kann die Rüge einer Verletzung des § 244 Abs 2 StPO nicht durchgreifen. Die Hauptverhandlung hat am 8, duli 1955, also mehr als 3 1/2 Monate nach der Tat, stattgefunden. Nach dieser Zeit war es, wie die Strafkammer im angefochtenen Urteil in unzulässiger Ergänzung der Begründung des Ablehnungsbeschlusses, aber sachlich zutreffend ausgeführt hat, für einen ärztlichen Sachverständigen unmöglich, festzustellen, ob eine Hymenverletzung der Margit Fi» vom 18. März 1955 (Tattag) oder aus früherer Zeit stammte. Diese Feststellung war im übrigen auch schon nicht mehr möglich, als der Verteidiger mit Schriftsatz vom 31. Mai 1955 erstmalig die Zuziehung eines Sachverständigen zur Begutachtung einer Hymenverletzung der Zeugin beantragt hatte. Denn nach ärztlicher Erfahrung heilen die mit dem ersten Geschlechtsverkehr vielfach verbundenen Einrisse des Hynens in aller Regel schon innerhalb weniger Tage. Das von der Verteidigung angebotene Beweismittel war daher völlig ungeeignet (§ 244 Abs 3 Satz 2 StPO). Auch dieser Beweisamtrag ist daher vom Tatgericht im Ergebnis zutreffend abgelehnt worden,

2) Die Revision rügt ferner einen Verstoß gegen die richterliche Aufklärungspflicht (§ 244 Abs 2 StPO), weil

die Strafkammer die Glaubwürdigkeit der möglicherweise

noch in der Geschlechtsreife stehenden Zeugin Margit Hg «> nicht durch einen geeigneten Sachverständigen habe prüfen lassen, Die Verteidigung hatte einen entsprechenden Antrag in dem schon erwähnten Schriftsatz von 31. Mai 1955 gestellt.

Auch dieser Rüge muß der Erfolg versagt bleiben. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dar? sich der Tatrichter auch bei jugendlichen Zeugen, die über geschlechtliche Vorgänge aussagen sollen, die erforderliche Sachkunde zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Aussage im allgemeinen selbst zutrauen. Anderes gilt nur dann, wenn besondere, aus dem gewöhnlichen Erscheinungsbild von sugendlichen des betreffenden Alters hervorstechende Züge und Eigentümlichkeiten zu erhöhter Vorsicht mahnen (u.a. BGCHSt 3, 52, BGH 3 StR 908/51 vom 13. November 1952, i S#R 195/55 vom 5. Juli 1955). Der Umstand, daß sich eine Zeugin im Alter der geschlechtlichen Reifung befindet, verpflichtet den Toatrichter zwar zur besonders sorgfältigen Prüfung ihrer Glaubwürdigkeit bei der Schilderung geschlechtlicher Vorgänge. Entgegen der Meinung der Revision bedarf er jedoch auch in solchen Fällen nicht durchwegs der Hilfe eines Sachverständigen. Der Tatrichter darf hierauf besonders dann verzichten, wenn die den Angeklagten belastenden Angaben der Jugendlichen Zeugin durch die Aussagen anderer Zeugen oder durch sonstige Beweisumstände gestützt werden. Das trifft hier zu.

Der Angeklagte hat nie bestritten, mit der Margit HD

) am Abend des 18. März 1955 geschlechtlich verkehrt zu haben, Die Zeugin konnte daher auch von seinem Standpunkt

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aus nur insofern falsch ausgesagt haben, als sie behauptete; vom Angeklagten mit Gewalt zur Duldung des Beischlafs gend.’ tigt worden zu sein. Daß die Zeugin aus eidetischer Veran- | lagung heraus den Beschwerdeführer in diesem Punkt wahrheite

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widrig belastet haben könnte - daß sie es bewußt getan habe, behauptet die Revision selbst nicht -—, würde ‘jedoch voraussetzen, daß sich die Zeugin vorher in ihrer Vorstellungswelt mit gewaltsam vorgenommenen Unzuchtshandlungen beschäftigt hat. Dafür bietet aber weder der im Urteil festgestellte Sachverhalt noch das aus den Akten feststellbare Ermittlungsergebnis irgendeinen Anhaltspunkt. Die Revision behaur- F tet zwar, daß die Freundinnen der Margit Tg. darunter die Ingrid BP, mit der der Angeklagte schon vor der Vollendung ihres 14. Lebensjahres den Beischlaf ausgeübt hat in geschlechtlichen Dingen den denkbar schlechtesten Ruf genössen., Abgesehen davon, daß dies noch keinen Schluß in der angedeuteten Richtung zuließe, hat die Margit I ) schon bei ihrer polizeilichen Vernehmung am 29, April 1955 erklärt, daß sie keine ausgesprodhenen Freundinnen habe oder f gehabt habe. Die Ingrid Be hat diese Bekundung bei ihrer polizeilichen Vernehmung am 10. Juni 1955 bestätigt und sie auch auf sich bezogen. Welche anderen Freundinnen in Frage kommen sollten, gibt die Revision nicht an.

Gegen die Notwendigkeit der Zuziehung eines Sachverständigen zur Prüfung der Aussagetüchtigkeit der Margit > spricht auch der Umstand, daß das Tatgericht als Jugendschutzkammer selbst über besondere Erfahrungen in der Beurteilung von Aussagen jugendlicher Zeugen verfügte,

Vor allem aber boten sich dem Landgericht Umstände dar. die unmißverständlich für die Glaubwürdigkeit der

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Darstellung der Zeugin sprachen; Der Angeklagte behauptete in seiner Einlassung, die Margit HE 1:0: während des Beischlafs eine Sicherheitsnadel unä eine brennende Zigarette in der Hand gehalten. Mit Recht hat das Landgericht diese Behauptung als unglaubwürdig bezeichnet,

weil ein solches Verhalten ein mit der festgestellten Kindlichkeit und Schüchternheit des 14-jährigen Mädchens unvereinbares Maß von "Blasiertheit" offenbaren würde. Der Angeklagte hat ferner nach der vom Landgericht als glaubwürdig angesehenen Bekundung des Zeugen BiD> nach der Tat zu diesem geäußert, er sei mit der Margit HD "gut fertig" geworden, "obwohl diese sich gewehrt habe". Die Revision greift diese Aussage des mit dem Angeklagten früher befreundeten Zeugen allerdings mit der Behauptung an, der Zeuge wolle sich heute an dem Angeklagten rächen; mit diesem neuen Vorbringen kann sie jedoch, wie sie selbst nicht verkennt, in diesem Rechtszug nicht gehört werden

(§ 337 StPO). Nachdem schließlich der zur Aburteilung stehende Vorfall zur Kenntnis der Polizei gekommen war, hat der Angeklagte die Mutter der Margit u um Nachsicht angegangen und sie "beschworen", das Geschehene der Polizei gegenüber zu verschweigen, damit er nicht wieder eingesperrt würde. Als Frau EEE das abgelehnt hatte, entzog er sich wochenlang dem polizeilichen Zugriff.

Berücksichtigt man die voraufgeführten Umstände, so ist nicht zu erkennen, wieso sich dem Tatrichter aus dem Gesichtspunkt der Sachaufklärungspflicht die Zuziehung eines Sachverständigen zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Margit ED zurzeärängt hat. An diesen Ergebnis vermag auch der Umstand nichts zu ändern, daß die Margit HE den Vorfall ihrer Mutter erst auf

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deren Befragen berichtet hat; denn das Landgericht hat dies ohne erkennbaren Rechtsirrtum damit erklärt, daß das Mädchen Angst gehabt hat, sich zu Hause zu offenba-

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Die Revision meint, der Tatrichter habe gar nicht erkannt, daß junge Mädchen auch unbewußt über geschlechtliche Dinge falsch aussagen, weil sie, ohne es zu erkennen, Vorgänge aus ihrer Vorstellungswelt in die Wirklichkeit übertragen. Nach Lage der Sache erscheint es jedoch ausgeschlossen, daß die Jugendschutzkammer diese Gefahr nicht vor Augen sah. Wenn S 17 UA nur von der Wahrheitsliebe der Margit re die Rede ist und diese unter Hinweis auf den Leumund des Mädchens und dessen guten Eindruck in der Hauptverhandlung bejaht wird, so ist dies nach dem Urteilszusammenhang damit zu erklären, daß die Verteidigung auch den guten Willen der Zeugin zu einer wahrheitsgemäßen Aussage in Frage gestellt hat.

II. Die Sachbeschwerde:

Auch sie kann nicht durchgreifen. Die von der Revision behaupteten Verstöße gegen allgemein gültige Denkgesetze oder Erfahrungssätze liegen nicht vor.

Nach der vom Landgericht getroffenen Feststellung hat die Margit | ihre verspätete Heimkehr am Abend des 18. März 1955 der Mutter gegenüber unwahrerweise mit der langen Dauer der Probe zur Entlassungsfeier entschuldigt. An anderer Stelle des Urteils ist demgegenüber festgestellt, der Angeklagte habe der Margit Hm. a1: er sie zum Mitgehen bestimmt habe, vorgemacht, ihre -— des Mädchens — Eltern wüßten durch ihn Bescheid, daß sie heute

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etwas später nach Hause komme. Der Revision ist zuzugeben, daß es nahegelegen hätte, daß sich die Margit 0) bei ihrer Heimkehr auf das angebliche Gespräch des Angeklagten mit ihrer Mutter berief. Zwingend ist dieser Schluß jedoch nicht. Die Margit HD konnte, falls sie der Behauptung des Angeklagten, mit ihren Eltern wegen eines späteren Nachhausekommens gesprochen zu haben, überhaupt Glauben geschenkt hat, im Laufe des Abends sehr wohl zu der Erkenntnis gelangt sein, daß die Erzählung des Angeklagten eine Täuschung war; dazu gab ihr vor allem das hinterhältige Vorgehen des Angeklagten, mit dem er sich ° gegen den Willen des Mädchens den Geschlechtsverkehr erzwang, Anlaß. Hatte das Mädchen aber die Unwahrheit der Behauptung des Angeklagten erkannt, dann konnte es sich, wenn es das Zusammensein mit diesem verschweigen zu müssen glaubte, ebensowenig. auf die ihm vorgetäuschte Zustimmung der Eltern zu ihrem späteren Nachhausekommen berufen, wie wenn ihr .der Angeklagte diese Zustimmung nicht vorgeschwindelt hätte.

Wenn es die Revision als unmöglich bezeichnet, daß der Angeklagte den Geschlechtsverkehr mit der Margit I] ausgeübt habe, während er nur ein Knie zwischen die Beine des Mädchens gestemmt habe und diese in übrigen durch die heruntergestreifte Hose "gefesselt" gewesen seien, so übersieht sie, daß die Urteilsgründe eine solche Feststellung nicht enthalten, Dort heißt es lediglich, daß der Angeklagte, bevor er den Beischlaf vollzog, der Margit 7 den Schlüpfer heruntergezogen und sein Knie zwischen ihre Beine gestellt hat, sodaß sie. : außerstande war, diese noch zu bewegen. Welche Stellung der Angeklagte einnahm, als er "sodann" dazu überging,

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mit der ihm körperlich weit unterlegenen und hilflos ausgelieferten Jugendlichen den Geschlechtsverkehr auszuführen, ist im Urteil nicht wiedergegeben.

Dafür, daß die Strafkammer wegen der erheblichen Vorstrafen des Angeklagten an die Pflicht zur Wahrheitserforschung und an den Grundsatz "Im Zweifel für den Angeklagten" geringere Anforderungen gestellt hat, als sie dies bei einen Unbestraften getan haben würde, gibt das Urteil keinen Anhaltspunkt. Es war dem Tatrichter freilich nicht verwehrt, aie Vorsträfen "des. Angeklagten wegen Entführung und wegen Unzucht mit einem Kinde im Rahmen der Schuldprüfung in der Richtung zu verwerten, ob dem Angeklagten eine Tat wie die abgeurteilte überhaupt zuzutrauen war,

Aus Billigkeitsgründen wird dem Angeklagten die seit dem 9. Juli 1955 erlittene weitere Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf-die Strafe angerechnet,

Dr. Peetz Mantel Martin Dr, Mannzen Dr, Hengsberger