Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1971

BGH Urteil vom 21.12.1971 – 1 StR 601/71

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert 4 Entscheidungen 1 zitierte Normen

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1 StR 01/1 URTEIL

L IR, in der Strafsache

gegen

äen Bauhelfer Helmut FÜ) au: EEE. geboren an ED 1930 in EB,

wegen Unzucht mit einem Kind u.a.

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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Dezember 1971, an der teilgenommen

haben: Senatspräsident Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter

Bundesrichter

Bundesanwalt

Dr. Pfeiffer

als Vorsitzender, Loesdau

Dr. Mösl

Pikart

Zipfel

als beisitzende Richter,

Dr. ED

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter EB

für Recht erkannt;

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ansbach vom 9. September 1971 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

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- 53.

Gründe§

Nach den Feststellungen der Jugendkammer hat der Angeklagte seine am EEE : 953 geborene Tochter Gertrud in den Jahren .1968 und :1969 zur Unzucht mißbraucht und mehrfach zum Geschlechtsverkehr gezwungen; später hat er noch -— gemeinsam mit seiner hierwegen rechtskräftig bestraften Ehefrau - den sexuellen Umgang derselben Tochter mit einem anderen Mann in der Ehewohnung geduldet. Der Angeklagte ist deshalb wegen Unzucht mit einer Abhängigen, wegen Notzucht in Tateinheit mit Blutschande und wegen schwerer Kuppelei zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt worden. Von dem weiteren Schuldvorwurf, sich auch an seiner 1958 geborenen Tochter Angelika vergangen zu haben, hat ihn die Jugendkammer freigesprochen.

Die gegen die Verurteilung gerichtete Revision des Angeklagten rügt allein Verletzung formellen Rechts. Der Beschwerdeführer hält es für verfahrensrechtlich fehlerhaft, daß die Jugendkammer ihre Feststellungen wesentlich auf die Aussagen der minderjährigen Zeugin Gertrud H@9 gestützt. habe, ohne deren Glaubwürdigkeit durch das Gutachten eines Psychologen zu überprüfen. Die insoweit behaupteten Verstöße gegen § 244 Abs. 2 und 4 StPO liegen jedoch nicht vor.

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Der Verteidiger des Angeklagten hatte in der Hauptverhandlung den Antrag gestellt, ein Gutachten eines Psychologen darüber einzuholen, daß die Zeugin Gertrud HP nicht glaubwürdig erscheine, zumal sie eine bereits im Januar 1969 gegen ihren Vater erstattete Anzeige zurückgezogen habe. Dieser Antrag wurde mit der Begründung abgelehnt, daß das Gericht mit Rücksicht auf das Alter der Zeugin selbst die erforderliche Sachkunde besitze. Dazu führen die Urteilsgründe ergänzend aus, die Jugendkammer habe Erfahrung mit Jugendschutzsachen, in denen in der Regel die Entscheidung von der Glaubwürdigkeit der Aussagen von Kindern und Jugendlichen abhänge, sie sei daher auch im vorliegenden Fall sehr wohl in der lage, auf Grund der gegebenen Umstände zu beurteilen, ob die minderjährige Zeugin glaubhaft sei oder nicht, deren Aussage im übrigen "keine Gehässigkeit, sondern Schmerz über das Handeln des Vaters und darauf beruhende Abscheu" zum Ausdruck gebracht habe (UA S. 11, 12). Die Revision hält dem entgegen, daß die Selbsteinschätzung der Jugendkammer für Regelfälle gelten möge, aber keine Geltung beanspruchen könne, wenn -— wie hier - aus besonderen Gründen Zweifel gegen die Glaubwürdigkeit einer jugendlichen Zeugin abzuleiten seien. Sie vermag aber keine Umstände aufzuzeigen, die das Gericht im vorliegenden Fall hätten veranlassen müssen, seiner eigenen Sachkunde zu mißtrauen.

Grundsätzlich ist es die Aufgabe des Tatrichters, den Beweiswert von Zeugenaussagen selbständig zu würdigen. Er ist daher selbst bei kindlichen oder jugendlichen Zeugen regelmäßig nicht auf Sachverständige angewiesen. Anders kann es liegen, wenn minderjährige Zeugen

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vor oder in der Geschlechtsentwicklung stehen und

über geschlechtsbezogene Dinge aussagen, namentlich über solche, die sie selbst betreffen. Aber auch in solchen Fällen ist die Beiziehung eines Sachverständigen nach ständiger Rechtsprechung Jedenfalls dann entbehrlich, wenn die Aussagen in anderen Umständen eine gewichtige Unterstützung finden (BGHSt 7, 82,

85; BGH IM StPO § 244 Abs. 4 - Nr. 12; BGH, Urteil vom 26. November 1968 - 1 StR 378/68). So verhält

es sich hier. In ihrer Überzeugung von der Verläßtichkeit der Zeugenaussage des Mädchens sah sich die Jugendkammer bestärkt durch die bestätigenden Angaben des Zeugen Pr durch das Meilgeständnis des Angeklagten und durch die in der Beweisaufnahme hervorgetretene generelle Neigung des Angeklagten zu unzüchtigem Verhalten (UA S. 10). Demgegenüber hat der Tatrichter den von der Revision hervorgehobenen Umstand, daß Gertrud eo | eine frühere Anzeige gegen ihren Vater zurückgenommen hat, nicht verkannt, sondern ihn nur - in denkgesetzlich möglicher Weise - anders gewertet, als der Beschwerdeführer es tun möchte (UA S. 11). Ebensowenig ist der Jugendkammer entgangen, daß Gertrud Hg@sich frühzeitig dem intimen Umgang mit Männern zugewandt hat. So stellt das Urteil fest, daß sie bereits Mutter eines 1970 geborenen unehelichen Kindes ist (UA S. 4). Gerade dieser Umstand spricht aber eher dafür, daß die zeugin im Zeitpunkt ihrer Vernehmung ihre jugendliche Entwicklung auf geschlechtlichem Gebiet bereits abgeschlossen hatte, so daß auch Bedenken gegen die Art ihrer Lebensführung für den Tatrichter nicht unbedingt

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Anlaß sein mußten, am Wert ihrer Aussage zu zweifeln. Auch sonst sind aus dem Urteil keine Umstände ersichtlich, die -— etwa aus Gründen der Abweichung vom gewöhnlichen Erscheinungsbild jugendlicher Personen (vgl. BGHSt 3, 52; BGH, Urteile vom 5. Juli 1955 - 1 StR 195/55 und vom 18. November 1955 - 1 StR 431/55) - die Heranziehung eines Sachverständigen erfordert hätten. Keinen Anlaß zu besonderen Bedenken bot insbesondere auch die Tatsache, daß die Aussage der Zeugin Gertrud Hg sich nicht mit den Angaben ihrer jüngeren Schwester in der Hauptverhandlung deckte (UA S. 15; vgl. auch die protokollierte Aussage dieser Zeugin in der Sitzungsniederschrift und zu deren möglicher Berücksichtigung BGH, Urteil vom 9. Februar 1971 - 1 StR 662/70).

Hat die Jugendkammer nach alledem aber den Antrag auf Beiziehung eines Psychologen mit Recht gemäß § 244 Abs. 4 Satz 1 StPO zurückgewiesen, dann liegt darin nach Sachlage erst recht auch keine Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO).

Die Revision ist somit zu verwerfen.

Pfeiffer ' lToesdau Mösl Pikart Zipfel

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