Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1955
BGH Entscheidung vom 10.11.1955 – 3 StR 363/55
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
San van ann an mar
2228 033
Im Namen des Voike In dem Sicherungsverfahren
gegen
die Krankenschwester Anna Gudula Hubertine
D ep 5 ohne festen Wohrsitz, geboren am 1502 in rg
‚ zur Zeit einstweilen untergebracht ir der Landesheilarstalt Din.
wegen Unterbringung
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. November 1955, an der teilgenommen habenz
Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender,
Bundesrichter . Dr.Koeniger Bundesrichter Prof.Dr, Busch Bundesrichter Dr.dagusch
Bundesrichter Dr.Wiefels als beisitzende Richter,
Bundesanwalt. ers als Vertre er der Bundesanwaltschaft,
Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, . Für Recht erkannts
Auf die Revision der Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts in Kleve vom 22. April 1955 mit den. Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
mm am Komma man: mm Dre Bern ren ham mr ar Aeser aumren
Das Landgericht hat die Unterbringung der Beschul.. “raten © in einer Heil- oder Pelegeanstalt angeordnet, weil
fälschung und eine Reihe von Betzugstaten begangen habe, die die Strafkammer als eine fortgesetzte Hardlung angesehen hat.
Die Revision der Beschuldigten rügt die Verletzung von Verfahrensrecht und des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg
To Die‘ Vorfährenerlge ist unbegründet.
_ Die Revision macht hier geltend, der Tatrichter habe zu Unrecht den für den Fall der Unterbringung gestellten Hilfsamtrag abgelehnt, ein Obergutachten über die Frage der Verantwortlichkeit der Beschuldigten einzuholen. Sie ist der Meinung, ein Obergutachten sei deshalb erforder. lich gewesen, weil die Beschuldigte bereits in einem Strafverfahren im Jahre 1951 auf ihre Verantwortlichkeit imtersucht worden sei; der damalige Sachverständige habe aber trotz Feststellung der gleichen Auffälligkeiten im Wesen der Beschuldigten im Gegensatz zum Gutachten der jetzt gehörten Sachverständigen die Beschuldigte für voll.
verantwortlich angesehen.
§ 244 Abs a $tPO ist nicht verletzt. Der Umstand, daß das im jetzigen Verfahren erstattete Gutachten zu einem anderen Ergebnis in der Beurteilung der Frage der Verantwortlichkeit der Beschuldigten kommt als das im Jahre 1951 erstattete Gutachten, zwang das Landgericht nicht, ein Obergutachten einzuholen. Tie Abweichung zwischen dem früheren und jetzigen Gutachten erklärt sich
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rämlich zwanglos daraus, daß nach den Urteilsfeststei-- lungen der altersbedingte, fortgeschrittene atrophische Hirnprozeß, der jetzt zur Annahme der Voraussetzungen ües § 51 Abs 1 StGB geführt hat, bei Erstattung des früherer. Gutachtens noch im Anfangsstadium und daher kaum zu er-- kennen war, Es ist deshalb aus Rechtsgründen richt zu beanstanden, daß das landgericht das von der jetzigen Sachverständigen auf Grund einer eingehenden Anstaltsbeobachtung erstattete Gutachten für überzeugend angesehen und seinem Urteil zugrunde gelegt hat,
II. Die Sachrüge führt zur Aufhebung des Urteils.
Die Unterbringung eines Beschuldigten ir. einer Heil oder Pflegeanstalt darf auf Grund des § 42 b StGB in Verbindung mit § 51 Abs 1 StGB nur angeordnet werden, wenn der Beschuldigte im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit eine mit Strafe bedrohte Handlung begangen hat und die öffentliche Sicherheit diese Maßn ıahme erfordert.
A) Schon die erste Voraussetzung ist bisher nicht in dem Umfang dargelegt, den das Landgericht angenommen hat a j
1. Unbedenklich ist allerdings die Annahme einer Urkundenfälschung. Die Revision geht hier von einem an: deren Sachverhalt aus als dem, den das Urteil feststellt. Das Landgericht hält es nämlich für erwiesen, daß die Beschwerdeführerin den ihr am 16. Juni 1952 ausgestellten und damals von ihr mit "Schwester Gudula DB unterschriebenen Reisepaß im Sommer 1953 dadurch verfälscht hat, daß sie ihrer Unterschrift das Wort "Oberir" ninzu-- gesetzt hat. Der Paß bezeugt, daß die Unterschrift der Inhaberir. so, wie sie in ihm enthalten ist, in Gegenwart
deg aushändigenden Beamten vollzogen worden ist. Die Beschuldigte hat der Beurkundung des Beamten nachvrägiich einen arderen Inhalt gegeber. Der Paß bezeugt in seiner jetzigen Gestalt zu Unrecht, daß die Inhaberin sich be-- reits am 16. Juni 1952 als "Schwester Oberin. Gudula DD" ausgegeben und den Paß so unterzeichnet habe. Taß die Beschuldigte in der Absicht, im Rechtsverkehr zu täuschen, diesen.Paß später bei Grenzkontrollen be- "nutzt hat, stellt das Urteil ausdrücklich fest. Gegen dıe Annahme der Merkmale des § 267 StGB bestehen somit seine Bedenken.
2, Die Strafkamer hat weiter dargelegt, daß die Beschuldigte den Tatbestand des fortgesetzten Betrugs -- besangen durch 24 unselbständige Einzeltaten ‚- schuldlos verwirklicht habe, Insoweit fehlt es für eine Reihe der Einzeltaten bisher an ausreichenden Feststellungen,
a) Das Landgericht geht davon aus, daß die Beschuidigte sich bei ihren Bemühungen Geläspenden zu sammeln, einer Reihe von Bescheinigungen bedierte, die das Urteil unter a) - h) anführt, Es bestehen jedoch Bedenken, ob das Landgericht mit Recht ohne weiteres aus der Verwen-- aung dieser Bescheinigungen auf eine Täuschungshandl.ung schließen konnte. Im einzelnen ist hierzu folgendes zu bemerken;
Die unter a) aufgeführte Trauerkarte erweckt den An-. schein, als ob eine Schwesternkongregation Sankt OO | mit der Beschuldigten als Oberin in Wijnegem bestehe und die Beschuldigte zu Recht das Siegel dieser Schwesternkongregation führe. Beides traf jedoch nicht zu. In der Anwendung dieser Besckeinigung kann daher schon für sich allein eine bevrügerische Täuschungshandlung liegen.
Hinsichtlich der Bescheinigung des Wilhelm Sigg e
ib) Iiegen für eine Fälschung keins Anhaltspunkte vor,
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Die vafkammer hat auch bisher richt festgestellt, daß sie sachlich unrichtig ist, Die Verwendung dieser Be.. scheinigung kann daher für sich allein nach den bircheri.- gen Feststellungen des Landgerichts nicht als Täuse 1uNngshandlung angesehen werden. Das gleiche gilt von dem unter e) angeführten Empfehlungsschreiben des Pfarrers i.Re u: über dessen Inhalt nichts Näheres festgestellt 18T j n=
Die von der Beschuldigten verfasste Bittschrift auf dem Briefbogen des Kath. Pfarramts Se in xöın-Lindenthal (d) ist von ihr selbst unterzeichnet und be.- zsweckte nach den Feststellungen des Tatrichters offerbar aur Spenden für die Zwecke dieser Pfarre, die auf deren Posischeckkonto eingezahlt werden sollten. Taß die in dieser Bittschrift enthaltenen — vom Landgericht nicht näher wiedergegebenen - Angaben falsch waren, ist bisher nicht festgestellt. Daß die unwahre Bezeichnung der Beschuldig-. ‘ten als "Oberin"in diesem Zus emmenhang für eine etwaige Vermögensverfügung von Spendern zu Gunsten der Pfarre bedeutsam gewesen ist, müßte im einzelner dargelegt werden. Auch die Benutzung dieses Schriftstücks kann daher nicht ohne weiteres als "äuschungshandlung angesehen werden,
Die unter e) angeführte Bescheinigung des Pfarramts sm über die Zerstörung der Pfarrkirche ist offen. bar echt und wahr, ihre Verwendung daher strafrechtlich bedeutungslos.
Hinsichtlich der Empfehlung des Bischofs Luigi Tg» auf seiner Besuchskarte (f) ergeben die Feststellungen des Urteils zwar, daß diese echt, der Beschuldigten aber
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.chbt zur Verwendung auf ihren Bettelgängen vom Ausstwel-- ler übergeben worden ist. Die Strafkammer hält vielmehr für erwiesen, daß die Beschuldigtie sich dieses Schrift - stück vom Missionswerk in AB. an das es gerichtet gewesen war, verschafft hat. Mit der Bescheinigung konnte daher äie Beschuldigte den Anschein erwecken, als ob sie ihr für ihre Zwecke von Hudal ausgestellt worden sei. Wenn dies im Einzelfall von der Beschuldigten behauptet worden wäre, könnte hierin eine Täuschung liegen.
Die unter &) angeführten Todesanzeigen der Vgg-Schwestern aus Zeitungen sind echt; ebenso verhält es sich mit der unter h) angeführten Karte der Schwester des Bischofs van der Vgg in > an die Beschuldigtes ee ist daher nicht ersichtlich, iuwi efern diese mit den beiden Schriftstücken Teuschunzen begehen konnte.
b) Das Urteil geht weiter davon aus, daß die Beschul.- digte für folgende Zwecke Geläspenden gesammelt hat:
1, für die Errichtung eines neuen VB .inos
2. für die Umwandlung der vR- Schwesterngemeinschaft in eine Schwesternkongregation und
3. für die notleidende Schwester Se.
Das Urteil stellt aber nicht test, daß die Angabe der Beschuldigten, die Schwester schgg> befinde sich in einer Notlage, unrichtig war, so daß insofern in ihrem Vorbringen bis jetzt keine Täuschung gesehen werden kann.
Soweit sie für die Errichtung eines neuen em
Heimes in Nil una für die Umwandlung der Schwestern-
gemeinschaft in eine geistliche Schwesternkongregasion gesammelt hat, ist dem Urteil zwar zu entnehmen, daß die Be-
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schuldigte subjsktiv überzeugt war, die ese Gründungen vom.
nehmen zu können. War es aber für jeden Einsichtigen klar,
daß sie in Wirklichkeit hierzu niemals in der La
so könnte hier Betrug gegeben sein, wenn die Vorsteilun--
gen der Beschuldigten allein auf ihre geistigen Ausfälle urückzuführen sind. Das hätte jedoch ausdrücklicher Test.- stwellung bedurft, |
Für sachlich unrichtige Angaben, die die Beschuläigte dem Urteil zufolge sonst gegenüber Spendern gemacht hat, kann dies dagegen dem ‚Urteilszusammenhang hinreichend ertnommen werden. Damit erledigt sich der Einwänä der Revision; die Strafkammer habe bei. der Beurteilung der Handlungen der Beschuldigten § 59 StGB rechtsirrig nicht angewandt. Verkenrt ein Zurechnurgsunfähiger infolge se Seisteskranikheit Tatsachen, die jeder geistig Gesunde ri tig erkennen würde, so beeinträchtigt das, wie auch die sonstigen Vorstellungsausfälle, die durch die Krankheit bedingt sind, nur seine Verantwortlichkeit, führt aber nicht dazu, daß die sonst vorhandenen inneren Tatbestards.: merkmale (im Sinne eines "natürlichen Vorsatzes") verneint werden müßten (BGHSt 5, 287).
2) Welche Bedeutung das Landgericht dem Auftreten der Beschuldigten in Schwesterntracht als solchem beilegt, er-- gibt das Urteil nicht klar, Das Landgericht ist der Meinung, das Tragen von Schwesterntracht ohne besondere Ver-- bands-. und Crdensabzeichen sei nicht verboten. Von diesem Sta! punkt sus konnte das Auftreten der Beschuldigten in Schwe- ‚sterntracht nicht ohne weiteres als Täuschungshandlung g=- wertet werden, zumal sie geprüfte Krankenpflegerir ists Allerings hätte eine P Prüfung nahegelegen, ob das Tragen dieser Tracht nicht nach 8 132 a Abs 1 Nr 3, Abs 2 od StGB verboten war. In Betracht kommt auch, daß die Be
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digte durch das Tragen eines Brustkreuzes den Anschein erwecken wollte und erweckt hat, daß sie Oberin eines Verbandes oder Ordens sei. Eindeutige Feststellungen hierzu sind aber in dem Urteil nicht enthalten.
d) Unter Berücksichtigung des Vorgesagten muß nun geprüft werden, ob für die Annahme von Betrug oder Betrugsversuch in den vom Landgericht aufgeführten Einzelfällen hinreichende tatsächliche Feststellungen getroffen worden
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Auszugehen ist hier davon, daß auch bei Hingabe von Almosen Betrug vorliegen kann, wenn die Vorspiegelung des Päuschenden für die Hingabe der milden Gabe ursächlich war, wenn der Getäuschte die Vermögensverfügung ohne den Irrtum also nicht vorgenommen haben würde (vgl RGSt 4, 352: ö, 360).
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in einer Reihe von Fällen unzureichend. Sie können auch
nicht aus den Ausführungen ergänzt werden, die das Laräge-- richt 8 13 UA macht. Diese sind zu allgemein gehalten, als daß sie für alle Fälle verwendet werden könnten. Eine derartige summarische Darstellung vermag nicht die im Einzel-
fall notwendigen tatsächlichen Feststellun ngen zu ersetzen.
li, Das gilt zunächst für die Gruppe von Fällen,in denen die Beschuldigte in Klöstern und Krankenhäusern lediglich unentgeltlich Verpflegung und Unterkunft erhalten hat. Ob das Auftreten in der von ihr gewählten Tracht für sich allein hier überhaupt als Täuschungshandlung angesehen werden kann, erscheint zweifelhaft, Es liegt nicht fern, daß der Kreis der dort tätigen Personen nähere Kenntnisse über Schwesterntrachten hatte, Jederfalls hätte das Urteil das Gegenteil näher feststellen müssen. Die Annahme eires
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vollendeten Betrugs könnte hier übrigens auch daran scheitern, daß eine etwaige Täuschungshandlung für die geiroffene Vermögensverfügung dann nicht ursächlich war, wenn äle Beschwerdeführerin bei wahren Angaben die gleichen
Vergünstigungen erhalten hätte. Hierzu schweigt das Ur.
teil. War dies der Fall und war die Beschuldigte sich hierüber klar, so wird weiter zu erwägen sein, ob sie damn die unwahre Angabe, Oberin zu sein, richt nur aus einem ge wissen Geltungsbedürfnis heraus gemacht, aber keine Täu.. schung zwecks Erlangung von Verpflegung und Unterkunft vorgenommen hat. Dann käme auch ein Betrugsversuch nicht in Frage. Aus diesen Erwägungen sind die Urteilsfeststel-
lungen in den Fällen 6, 11, 14, 15 und 16 bisher nicht
ausreichend, um die Annahme von Betrugstaten rechtfertigen zu können,
2. In einer weiteren Gruppe von Fällen hat die Beschuldigte nach den Feststellungen‘ des Landgerichts Spenden für die Schwester Sch erbeten, die dieser unmittelbar von dei Mildtätigen übersandt worden sind (Tälle 7, 8 und 12 des Urteils). Wie schon oben ausgeführt, ist bisher nicht dargelegt, daß die Angaber über die Notlage der Schwester sch falsch waren. Bei einem Akt der Mildtätigkeit kann nur dann ein Betrug vorliegen, wenn der Spender sich infolge einer Täuschung zur Spende entschlossen hat, die er ohne diese Täuschung nicht gegeben haben würde. Da dies bisher nicht festgestellt ist, fehlt der Annahme des Tatbestandes des § 263 StGB in diesen Fällen die tatsächliche Grundlage» |
3. In einer Reihe weiterer .Fäl le ist ebenfalls eine Täuschungshandlung bisher nicht festgestellt.
Im Falle 1 des Urteils ist nicht dargelegt, auf Grund
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welcher Täuschung die Beschuldigte von der Familie Sch» Verpflegung und Unterkunft erhalten hat. Daß ihre Angabe, die verstorbene Tochter gekannt zu haben, wunwahr ist, ist
nicht dargelegt.
Auch im Falle 2 des Urteils ergibt sich ebenfalls nicht, durch welche Vorspiegelungen getäuscht die Mutter von Frau > der Beschuldigten das Geld gegeben haben soil.
Im Falle 3 reichen die tatsächlichen Feststellungen hicht zur Annahme eines versuchten Betruges aus. Daß die Benutzung der Bescheinigungen zu b), d), e) und g) für _ sich allein keine Täuschungshandlung darstellt, ist oben bereits dargelegt. Daß die weiteren ausdrücklichen Behauptungen der Beschuldigten über den Verwendungszweck
wnwahr waren, ist bisher nicht festgestellt,
Gegen die Annahme eines Betrugs im , Falle 4 bestehen insoweit Bedenken, als die Ursächlichkeit der hier eindeutig festgestellten Täuschung — das Auftreten als Oberirn der geistlichen VOB-Schwestern - für die Gewährung von Verpflegung und Unterkunft fraglich erscheint (vgl oben zu 1). Es kann hier auch zweifelhaft sein, ob ein Betrugsversuch vorliegt.
Auch : im "Falle $ reichen nach den oben gemachten Ausführungen die bisherigen Feststellungen zur Annahme eines versuchten Betruges nicht aUSo
Im Falle 10 bestehen deshalb Bedenken, weil bisher nicht dargelegt ist, daß die Beschuldigte unwahre Tatsachen vorgespiegelt hat. Das könnte zutreffen, wenn sie sich als Oberin eines geistlichen Irdens ausgegeben hat, Aus der Feststellung des Urteils, sie habe angegeben; für ein neues "Mutterhaus" zu sammenl, kann das aber nicht
ohne weiteres entnommen werden. Das gleiche gilt: für Fali
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Im Falle 18 ist überhaupt nicht dargelegt, was dıe Beschuldigte vorgespiegelt haben soll.
Im Falle 19 ist eine Täuschungshandlung zwar festge--. stellt: ob sie für die getroffene Vermögensverfügung ursächlich war, erscheint indes zwcifelhaft und wäre räher festzustellen gewesen (vgl oben zu L).
Im Falle 20 erscheint es zweifelhaft, ob im Falle des katholischen Waisenhauses in BI 3 < 1] ein Betrug vorliegt. Eine Täuschungshandlung ist hier nicht festgestellt.
Auch im Falle 24 ist bisher nicht angegeben, welche Vorspiegelungen die Beschuldigte gemacht haben soll, so daß auch hier die Annahme des Tatbestandes des § 265 StGB bisher nicht begründet ist.
bb) Keine Bedenken bestehen gegen die Annahme des Landgerichts, die Beschuldigte habe in den Fällen 5, 17, 20 - soweit die Gelädspende des Klosters Mu in Trage kommt — 21; 22 und 23 den Tatbestand des Betruges erfüllt,
Im Ergebnis ist also die Annahme eines fortgesetzien Betrugs als von der Beschwerdeführerin begangener mit trafe bedrohter Handlung" zwar zutreffend; es ist jedoch zu beachten, daß der Umfang dieser Fortsetzungstat — soweit sie bisher eindeutig festgestellt ist — erheblich geringer ist als das Landgericht angenommen hat. Diesem Umstand kommt aber gerade entscheidende Bedeutung zu.
B) Die Unterbringung der Beschuldigten in einer Heiloder Pflegeanstalt setzt rämiich weiter voraus, daß die
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öffentliche Sicherheit disse Maßnahme erfordert.
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Dies ist dann der Fall, wenn von ihr weitere, richt unerhebliche Angriffe auf strafrechtlich geschützte Güter zu erwarten sind und wenn Abhilfe auf andere Weise als durch Unterbringung der Täterin in einer solchen Anstalt nicht zu erwarten ist (BGH NJW 1951, 40 Nr 23).
Das Landgericht ist mit Recht davon ausgegangen, deß hier nicht die bloße Möglichkeit der Wiederholung von Straftaten genügt, sondern daß eine bestimmte Wahrscheinlichkeit
hierfür-bestehen muß und hat diese festgestellt. Ob die
Strafkammer diese Frage aber auch bejaht haben würde, wenn sie davon ausgegangen wäre, daß die von der Beschuldigten begangenen mit Strafe bedrohten Handlungen nur den Umfang gehabt hätten, in dem sie bisher eindeutig festgestellt
sind, erscheint fraglich. Dies ist eine Frage des tatrichterlichen Ermessens, die das Revisionsgericht nicht entscheiden kann. Aus diesem Grunde ist daher die Aufhebung des Urteils geboten, | | | u
_ Glanzmanr. Koeniger ‚Busch Jagusch | DroWiefels