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BGH Entscheidung vom 04.11.1955 – 2 StR 300/55
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2246 032.
Im Namen des volkes:
In der Strafsache gegen
den Arbeiter Manfred TB . ohne festen Wohnsitz, geboren em NEED 1935 in TEE. zur
Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Raubes
hat. der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. November 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Kenges
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 2. Mai 1955 wird vervorten.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die seit dem 3. Mai 1955 erlittene weitere Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt. auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
Der Angeklagte ist wegen schweren AKsubes nach § 250 Nr 3 st6B in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt,
Mit seiner Revision rügt er die Verletzung von Verfahrensvorschriften und fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts. Damit kann er keinen Erfolg haben.
l.) Verfahrensrechtlich macht er geltend, die Sitzungsniederschrift lasse nicht erkennen, aus welchem Grunde das Gericht von der Vereidigung des Zeugen N abgesehen habe. Nach ihr hat das Gericht beschlossen und verkündet: "Der Zeuge NMB bleibt als Verletzter unbeeidigt gemäß § 60 Ziff 3 StPO". Die Revision bemerkt an sich richtig, daß dann, wenn der Beschluß über - die Nichtvereidigung in der Sitzungeniederschrift nicht die gesetzlich erforderliche Begründung aufweist (§ 64 StPO), ein Revisionsgrund gegeben ist. Doch trifft diese Voraussetzung hier nicht zu, weil in dem Beschluß des Gerichts der Zeuge ausdrücklich als Verletzter bezeichnet ist. Allerdings konnte er dann nicht gemäß § 60 Ziff 3 StPO unvereidigt bleiben. Vielmehr rechtfertigte sich seine Nichtvereidigung nur nach § 61 Ziff 2 StPO. Dies ist mit dem Beschluß aber ersichtlich auch gewollt, da er in dem Zeugen den Verletzten sieht. Daß er dazu versehentlich eine falsche Gesetzesstelle angegeben hat, ist unschädlich. Durch die Rüge der fehlerhaften Begründung des Gerichtsbeschlusses über die Nichtvereidigung ist daher der Bestand des Urteils nicht gefährdet.
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2 ) Zu Unrecht ist die Revision weiter der seinung. die Tatsache. daß der Zeuge MB nicht vereidigt worden ist, hätte die Strafkemmer dazu bestimmen müssen, die Glaubwürdigkeit dieses Zeugen zu verneinen. Andernfalls lägen-widerspruchsvolle Ermessensentscheidungen vor, die ohne nähere Begründung einen Rechtsmengel des Urteils
enthielten.
Aus dem Urteil’ ergibt sich jedoch nirgends, daß das Gericht bei dieden seinen Entscheidungen von rechtlich fehlerhaften Erwägungen ausgegangen ist. Dem Zeugen. der nicht vereidigt worden ist, kann das Gericht nach dem Grundsatz freier Beweiswürdigung gleichwohl vollen Glauben schenken (vgl BGHSt 1, 175, 180). Daher liegt darin, daß das Gericht die Aussage eines Besetzmäßig unvereiäigt gebliebenen Zeugen bei der Urteilsfindung verwertet hat. noch keine Gesetzesverletzung. Die Umstände und Erwägungen, die das Gericht zu seinen Folgerungen bestimmten, mußten im Urteil nicht näher dargelegt werden, j
5.) Auch die Sachrüge dringt nicht durch. Die Verurteilung nach § 250 Nr 3 StGB ist entgegen der Meinung der Revision nach dem Sachverhalt des Urteils gerechtfertigt. Su Unrecht bemängelt die Revision äie Annahme der Strafkamuer, daß durch das Weglocken des Opfers vom Weg in der Absicht, es dann alsbald gefahrloser niederschlagen und berauben zu können, schon eine Gefähräung des Gewahrsams an den Sachen des Opfers eingetreten und deshalb durch das Weglocken mit der Ausführung der Straftat begonnen worden ist. Diese Auffassung der Strafkammer ist rechtlich nicht zu beanstanden, Denn der Angeklagte hat mit diesen seinem Tun die nahe Möglichkeit ‚geschaffen, den Bruch des Zremden Gewahrsams mit Gewalt durchzuführen (vgl BGHSt 3, 2975 BGH NW 52. 5145 KGSt 69, 327).
4.) Soweit die Revision im Urteil rähere tatsächliche Anhaltspunkte für die Feststellung der Strafkammer vermißt, deß der Angeklagte das Opfer vom Öffentlichen Weg weggelockt hat, um es alsbald gefahrloser niederschlagen und berauben zu können, hat sie nicht beachtet, daß im Urteil die Angabe der Tatsachen, aus denen das Gericht
seine Schlüsse gezogen hat, vom Gesetz nicht zwingend vorgeschrieben ist. Die von der Revision. behaupteten unvereinbaren Widersprüche liegen nicht vor, so daß auch insoweit kein Rechtsfehler des Urteils zu erkennen ist. Da dessen
Prüfung auch sonst keinen durchgreifenden Rechtsuengel äufgedeckt hat, ist die Revision zu verwerfen.,
-A-
Dr. Moericke Dr. Dotterweich Werner
Dr. Schalsche - Menges