Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 29.06.1954 – 5 StR 233/54
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
Die Fahrerlaubnis kann nicht teilweise entzogen werden.
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Gesetz: StGB § 42m
Rechtssatz: Die Fahrerlaubnis kann nicht teilweise entzogen werden.
Aktenzeichen: 5 StR 233/54 Urteil des BGH vom 29.Juni 1954 LG Verden (Aller)
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5_StR 233/54
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Fuhrunternehner Klaas 4 NEED
aus WgEEE> ( OEEEEEEE ) , geboren am W.EENED AED in DEE Kre. van,
wegen fahrlässiger Transportgefährdung
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29.Juni 1954, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.3örker ale beisitzende Richter, Oberstaatsarwalt NED als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär il» als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Verden (Aller) vom 14.Januar 1954 nebst den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsmittel - an das Landgericht zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
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Gründe§
Der bisher unvorbestrafte Angeklagte besitzt seit etwa 20 Jahren den Führerschein der Klasse II, außerdem ist ihm der Ausweis für Omnibusfahrer erteilt. In der Zeit vom 22.bis 25.Juni 1953 führte er mit seinem Omnibus mit einer Klasse der Mittelschule in WW eine Besichtigungsfahrt im Raume von Bielefeld durch. Auf der Rückfahrt am 25.Juni 1953 fuhr der Angeklagte bei trockenen, aber sehr schwülen Wetter auf einer ihm unbekannten Provinzialstraße durch die Ortschaft Ströhen/Hann. an einem unbeschrankten Bahnübergang mit unverminderter Geschwindigkeit von 40 bis 50 km/st auf die Lokom-tive eines die Straße kreuzenden Zuges der Bundesbahn auf. Bei dem Zusammenstoß erlitten außer dem Angeklagten elf Insassen des Omnibusses zum Teil schwere Verletzungen.
Das Landgericht ist zu dem Ergebnis gekommen, der Angeklagte habe wegen Übermüdung weder Hinweisschilder geseher, noch den Zug bemerkt. Es hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Transportgefährdung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung zu einer Gefängnisstrafe ven drei Monaten verurteilt, es abgelehnt, ihm die Strafe zur Bewährung auszusetzen, und ihm die Zusatzberechtigung zum Führen von Omnibussen auf die Dauer von sechs Monaten entzogen. Gleichzeitig ist die hierfür erforderliche "Zusatzfahrerlaubnis" eingezogen worden.
Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten. Der Angeklagte greift das Urteil in vollem Umfange an und rügt die Verletzung des sachlichen Strafrechts (die von der Verteidigung nachgeschobene Verfahrensrüge ist verspätet). Die Revision der Staatsanwaltschaft ist auf die Anwendung des § 42m StGB beschränkt. Die Staatsanwaltschaft ist der Auffassung, deß eine teilweise Entziehung der Fahrerlaubnis
nicht zulässig und die Entziehung der Fahrerlaubnis schlecht-
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hin gedsien gcaı Teide Revisicnen sind begründet.
I. 2:3 Rerisisn den Angeklamyen:
1.) Dr. R:visisn des Angeklagten hat sich in der Schuläfrigsa cur gegen die Ausführungen zum inneren Tatbestand gewendet. In der Tat ergeben sich auch nur ins ’- weit Bedenken geren den Schuldspruch.
Lie St: afkanmer geht allerdings zutreffenä devon aus, da3 ein überumlazer Fahrer seine Sorgfaltepficht verletzt, wenn er sn Steuer bleibt, obwohl er seinen Zustand erkannt hat oder hätte erkennen missen. Auch ein dem Fahrer nicht zun Bewußtsern gekcemnene:r Ermücdungszustand kann, wenn er voravsschbar ist. üä“e Annahme einer Fahrlässigkeit begründen.
a) Nicht ohne Bedenken ist aber schon die Begründung der f;rafkar.ner, der Angeklagts sei Übermüdet gewesen. Ob eine Übermidung vorgeiegen hat, ist im Einzelfall unter Berücksıcktıgung von Art und Umfang der körperlichen und geistiger inauspruchnahre und leistungsfähigkeit, der Übung und Gewömmuns zu prüfen (vgl Müller, StVO § 1 A S 640).
Die Straframmer schließt nun auf eine [bermüdung des Ange.iagton daraus, daß diesar in der Zeit vom 21. bis 25.Jvni 1957 our eine Nacht im Bett, dagegen sonst in seines Onzibus gescnlafen habe. ürfahrungsgemäß, so ist im Urte;il ausgeiiinrt. könne das Schlafen auf einer schmalen Bank ım Umnibus niem.ls eine "richtiggehende Bettruhe" ersetzen, au:h wena es sich um eine durchgehende Bank gehandelt und der Angeklagte sich ausgezugen habe, Ein so allgemeiner Erfahrungen: besteht nicht, Es 138% sich nicht uneirgeschrärkt sagen, daß die Übernachtungsart des Angeklagten eine Bettruhe niemals ersetzen kann. Das hängt vielnehr ı..a- davun ab, ob der Argeklagte dies guwöhnt war. Hierühbe: enthäl; das Urteil keine Feststellungen, auch nicht darüber, a3 die Zeiten für die ıbernachtung nıcht ausreicnend waren.
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Ob diese „edenken allein schon zur Aufheburg des Urteils zwingen würden, ist jedoch zweifelhaft, Denn die Strafkammer folgert die Übermüdung zunächst daraus, daß der gesunde, sich nicht im Zustande krankhafter Bewußtseinsstörung befizdende Angeklagte die klar erkennbaren Hinweis- und Warnschilder, sowie den sich nähernden, aus 30 m Entfernung gut sichtbaren Zug nicht bemerkt hat.
Die Revision wıll jetzt dartun, daß die Schilder nicht klar erkennbar gewssen seien, auch habe der Angeklagte den Zug nıcht sehen können. Dieses Vorbringen ist unzulässig, weil es im Wıderspruch zu den Feststellungen des Landgerichts steht. Richtig ist zwar, daß die Hinweis- und „arnschilder, wie sie im Urteil geschildert sind, nicht den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung entsprechen (Anl.1 ‚bschn. Ia. IJ und IV). Das ändert aber nichts an der Sorgfaltspflicht des Angeklagten zur Beachtung der vorhandenen Schilder. Der Schluß, daß der ıngeklagte nur durch Übermüdung an dem besonders schwülen Tage diese Pflicht versäumnt habe, ist möglich und daher von Rechts wegen nicht zu beanstanden. Fraglich könnte nur sein, ob nach den Urteilsgrürden die Strafkammer allein auf Grund dieser Überlegungen schor. überzeugt war, der Angeklagte sei übermüdet gewescn, Diase Frage bedarf keiner Entscheidung.
Denn das Urteil nuß aus folgenden Gründen ohnehin aufgehoben werden;
b) Die Strafkamer ist der Luffassung, der Angeklagte habe als erfahrener Kraftfahrer bei genügender Selbstkontrolle seinen Zustand erkennen können. "Ein derartig starker’ Ermüdungszustand kündigt sich erfahrungsgemäß schon einige Zeit vorher an und tritt nicht plötzlich ein." Einen solchen Erfahrungssatz gibt es nicht, wie die Revision zutreffend geltend gemacht hat. Es gibt Ermüdungserscheinungen, die plötzlick auftreten, ohne daß sich der Kraftfahrer
dessen bewuß+ zu werden braucht (vgl BGH Urteil vom 16.4.1953
- 3 StR 837/52 -). Es hätte daher weiterer Ausführungen
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darüber Jeävrf, aus welchen Anhaltspunkten der Angeklagte die Gefahr einer Übermüdung hätte erkennen können. Anderenfa)‘.s war der Unfall für den Angeklagten nicht vraussehar.
2.) In eine Prüfung der Frage, ob die von der Strafkammer nach § 42m StGB getroffene Maßnahme gerechtfertigt ist, braush* an dieser Stelle nicht eingetreten zu werden. Insoweit wird auf die folgenden Ausführungen zur Revision der Staatsanwaltschaft verwiesen.
II. Die Revision der Staatsanwaltschaft:
„uch die Revisios der Staatsanwaltschaft ist begründet, sie ist rechtswirksam auf die gemäß § 42m StGB verhängte Naßnakme beschränkt (vgl BGH Urteil vom 16. 10-1953 - 2 StR 300/55 -, mitgeteilt von Dallinger MDR 1954, S 16).
Lie Stra’xamnmer hat lediglich die Zusatzbercchtigung des Angeklagten zum Führen von Omnibussen auf die Dauer von sechs konaten eirgezogen. Mit Recht hält die Staatsanwaltschaft diese Anordaung für unzulässig. Sie kann nicht auf § 42m StGB gestützt werden.
1.) Tuer ist in den näher angegebenen Fällen die "Fahrerlaubnis" zu entziehen und nach /.bs 2 daselbst der "Führerschein" einzuzienen. Die angefochtene Entscheidung entspricht dem richt. Es ist nicht die Fahrerlaubnis, sondern die nach §§ 9 f? der VO über den Betrieb von Kraftfahrunternehmingen im Personenverkehr (BOKraft) zu erteilende Zusatzberechtigung für Omnibusfahrer entzogen und nicht der Führerschein, sondern die Bescheinigung nacı der BOKraft eingezogen worden. Entziehbar ist nach § 42m StGB jedoch nur eine nach den §§ 2 KFG, 4 StVZO erteilte Fahrerlaubnis, nicht die bes»ndere Fahrerlaubnis nach Maßgabe der BOKraft (vgl Jagusch in IK, Nachtrag 1 zur 7.Aufl § 42m ınm 6 StGB). Diese serst cilerdings voraus, daß deren Inhaber die nach der Strsäßenverkehrs-Zulassungsordnung erforderliche Fahrerlaubnıs besitzt (§ 12 Abs 1 Nr 1 BOKraft). Ihre Erteilung
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und Entziehung rıchten sich jedoch nur nach d«<n Bestinmungen der BOkreft, sie obliegen nicht den Gerichten, sondern der Verwaltungsbehörde, Der Strafrichter kann somit die Entziehung der Zusatzerlaubnis für Omnibusfahrer nur dadurch erreichen, daß er die allgemeine Fahrerlaubnis entzieht und den zum Führen des Omnibusses notwendigen Führerschein einzieht.
2.) Die von der Strafkammer getroffene Maßnahme kann auch nicht - wie diese nach den Urteilsgründen will - unter Gem Gesichtspunkt einer beschränkten, nur teilweisen Entziehung der Fahrerlaubnis aufrechterhalten werden. Es ist neuerdings alleriäings sowohl im Schrifttum (vgl z.B. Händel in NIW 1954,139) als auch in der Rechtsprechung (s. OIG Celle Näs.Rpfl. 1954,113 und die bei Bruns, "Die Entzıshung der Fahrerlaubnis", Goltd Arch 1954 S 161 /T777 eufgezählten Entscheidungen, ferner Hartung, JZ 1954,137) versucht worden, neben der "totalen!" auch eine "beschränkte" Entziehung der Fahrerlaubnis zu entwickeln. Hiernach soll einem Fahrer die Fahrerlaubnis nicht entsogen werden, "wenn! sondern "wenn und soweit" er sich durch die Tat als ungeeignet erwiesen hat, ein Kraftfahrzeug zu führen. Diese Juffassung ist aber mit dem in der Gesetzesbestimmung zum ‚kusdruck gekommenen Willen des Gesetzgebers und ihrem Sinnzusammenhang, der inzwischen in der Rechtsprechung des Bundesgerichtsh fs seinen Ausdruck gefunden hat, nicht in Einklang zu bringen, Grundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 42m StGB ist die richterliche Überzeugung von dem "mangelnden Verantwortungsbewußtsein des Angeklagten im Verkehr". Das verlangt eine sorgfältige Abwägung der Gesamtumstände. Hierbei ist von der zur Aburteilung stehenden Tat auszugehen, aus der sich der Eignungsmangel in erster Linie ergeben mu3. Daneben müssen aber die Gesamtpersönlichkeit des Täters, seine bisherige einwandfreie Fahrweise oder einschlägige Vorstrafen und sonstige Umstände, die einen Schiuß daruuf zulassen, zur Beurteilung herangezogen werden
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(5 SSR 16/54 vom 26.2.1954 in Fortentwicklung von BGHSt 5, 168). Diese umfassende, die Tat und die Täterpersönlichkeit ergreifende Würdigung gemäß § 42m StGB schafft aber für den Fall, daß dessen strenge Voraussetzungen erfüllt sind, ein Unwerturteil, das den davon betroffenen „ngeklagten von jeder Teilnahme am Verkehr mit Kraftfahrzeugen ausschließt; denn er hat sich dadurch "als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen" (BGH aa0). Wenn diese Ungeeignetheit feststeht, muß das Gericht die Fahrerlaubnis, die Eriautnıs auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug
zu führen {* 4 ibs 1 StVZO), entziehen (3 StR 504/53 vom 5.11.1953). Diese Begriffsbestimmung der "Ungeeignetheit" läßt keinen Raum für die Annahme einer teilweisen Ungeeignetheit. Dieser Begriff, unter den auch allgemeine charakterliche Unzuverlässigkeit fallen kann, sofern sie im Zusamuenhang mit der Führung eines Kraftfahrzeuges offenbar geworden ist (vgl BGHSt 5,179), wird damit vor der Gefahr bewahrt, durch Unterscheidungen der Ungeeignetheit nach Führerscheinklassen, Jahres- oder Tageszeiten aufgespalten und damit entwertet zu werden (vgl hierzu auch Bruns aa0 S 178). Dementsprechend ist in der antlichen Begründung zum Gesetz zur Sicherung des Straßenverkehrs und in den „usschußberichten stets nur von der Entziehung der Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen schlechthin die Rede (s. bei Arndt-Guelde S 67 f). Den Bedürfnis nach einer Beschränkung der Fahrerlaubnis für den Fall, daß die Voraussetzung des § 42m StGB nicht gegeben ist, wohl aber eine teilweise Unfähigkeit vorliegt, kann die Verwaltungsbehörde gerecht werden, nachdem das Gericht in den Urteilsgründen auf diese Notwendigkejt hingewiesen hat. Ihr Tätigwerden ist gem § 3 „bs 1 StV:0, § 17 BOKraft gewährleistet (vgl Booß NJW 1954, 612 Amm).
Soweit dıe Strafkamer im 2ahmen des § 42m StGB tätig geworden ist, mußte das Urteil daher auch auf die iievision
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der Staatsunwaltschaft aufgehoben werden. Die Strafkammer wird, falls sie wieder zur Verurteilung des Angeklagten kommt, unter Beachtung der obigen Ausführungen erneut prüfen müssen, ob dem Angeklagten die Fahrerlaubnis zu entziehen und ob der Führerschein einzuziehen ist. Ihre Feststellungen erfüllen bisher nicht die Erfordernisse des § 42m StGB. Sie hat nur festzustellen vermocht, daß der Angeklagte dem Führen von Omnibussen zur Zeit nicht gewachsen sei, sie hat nicht sein mangelndes Verantwortungsbewußtsein im Verkehr schlechthin für gegeben gehalten.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts. Sarstedt Schmidt Siemer Schmitt Dr.Börker