Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1955
BGH Beschluss vom 01.11.1955 – 5 StR 427/55
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5_StR_ 427/55 -- 0042 264
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Tiefbauarbeiter Gustav B ED aus FE (H>1st.), geboren am EEE 1912 in sE (Samıana),
wegen Meineides
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1.November 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr.Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Richter in der Verhandlung, Bundesanwalt Dr EM Hei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ED als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Lübeck vom 7.Juni 1955 folgendermaßen ergänzt; Dem Angeklagten werden auf die Dauer von zwei Jahren die bürgerlichen Ehrenrechte eberkannt. Er ist dauernd unfähig, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen 2u werden.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.
- Von Rechts wegen -
Berichtigung s. anliegenden Beschluß vom 24.November 1955
_.- wo
Gründe3z
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Meineides zu neun lionaten Gefängnis verurteilt und die Strafe zur Bewährung ausgesetzt.
Gegen dieses Urteil richtet sioh die Revision der Staatisanwaltschaft, Sie erhebt nur die Sachrüge und greift das Urteil nur insoweit an, als dem Angeklagten nicht die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt worden eind und er nicht für dauernd unfähig erklärt worden ist, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden.
Das Rechtsmittel hat Erfolg. Nach § 161 StGB hätte, da Verurteilung wegen Meineides erfolgt ist, ohne daß ein Fall der §§ 157, 158 StGB vorliegt, auch auf den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte ‘und auf die dauernde Unfähigkeit des Verurteilten erkannt werden müssen, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden,
Der Senat konnte nach § 354 Abs 1 StPO in der Sache selbst entscheiden. Hinsichtlich der Eidesfähigkeit ist auf eine absolute Strafe zu erkennen;
- 3.
für die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte
hat sich die Bundesanwaltschaft mit der Mindestdauer von einem Jahr (§ 32 Abs 2 StGB) einverstanden erklärt. Auch der Senat hält diese Mindestdauer für ausreichend, da es sich um einen verhältnismäßig leichten Fall des Meineiäds handelt.
Dr.Rotberg Sarsteät Dr.Koffka Schmitt Börker