Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1955
BGH Entscheidung vom 25.10.1955 – 2 StR 257/55
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2246 O4 4
Im Namen des Volkes
in dem Sicherungsverlahren gegen
den Arbeiter Ewald Nikolaus J ED au: > GE, zevoren am ED 1951 in U, 2. 2%-
in Unierbringungshaft in der Nervenklinik in BEENNEEEEEEENEED. wegen Unterbringung
‘ hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung . vom 25. Oktober 1955, an der teilgenommen haben:
Senatepräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Dr. Schalscha Sundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. ED
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter EEEED als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts in Bremen vom 23. März 1955 wird verworfen. Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründes
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Die Strafkammer hat im Sicherungsverfahren die Unterbringung des Beschuldigten, der wegen Schwachsinns entmündigt ist. in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet, da er im Zustand der Unzurechnun; sfähigkeit zwei Diebstähle begangen habe, die bestimmte Wahrscheinlichkeit bestehe, daß er künftig erneut die Rechtsoränung erheblich stören werde, und dieser Gefahr nur durch die Unterbringung begegnet werden könne. Mit seiner Revision rügt er Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts. Sie ist unbegründet. .
1, Verfahrenerüge:
Das Urteil führt zur Notwendigkeit der Unterbringung des Beschuldigten in einer Eeil- oder ?flegeanstalt u.a. aus: "Der Vater und Vormund des Antragsgegners hat in der Hauptverhandlung selbst erklärt, daß er bisher alles mit dem Antragsgegner versucht habe, daß er aber nicht mehr mit ihm fertig werden könne und .keine andere Möglichkeit als die Unterbringung sehe. Diese Überzeugung hat auch das Gericht nach dem Verhalten des Antragsge.ners gewonnen." Die Revision findet hierin einen Verstoß gegen § 261 StPO. Der Vater des Beschuldigten sei weder als Zeuge geladen noch als Zeuge vernommen worden. Hieraus und aus der Tatsache, daß er der gesamten Hauptverhandlung beigewohnt habe, ergebe sich, daß seine Anwesenheit nicht der Abgabe eines Zeugnisses diente, Das Landgericht habe aber seine Erklärung der Urteilsfindung zu Grunde gelegt; damit gehe es über das in § 261 StPO umgrenzte Beweiswürdigungsrecht hinaus und verwerte nicht allein das Ergebnis der Hauptverhandlung. Diese könne sich nur auf die nach dem Gesetz zulässigen Beweismittel erstrecken, nicht aber auf Erklärungen von Personen, die nicht im Rahmen
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dieser Vorschriften gehört werdeu, sondern aus anderen Gründen
Ger Verherdiung beiwohnen. wollte zan aber die Erklärung ües Vaters als Zeugenaussage ansehen, habe das Gericht gegen
die für die Vernehmung eines Zeugen vom Gesetz vorgesehenen Bestimmungen insbesondere gegen 5§ 57, 59, 243 Abs 4 St?O verstoßen. Die Rüge ist unbegründet.
Nach der Sitzungsniederschrift war bei Beginn der Verhandlung auch der Vater des Beschuldigten als sein Vormund erschienen. Er war nicht als Zeuge geladen und ist nicht als Zeuge vernommen worden. Nachdem Staatsanwalt und Verteidiger ihre Anträge gestellt hatten, erklärte er, er sehe keine andere Möglichkeit als die Unterbringung des Antragsgegners in einer Heil- oder Pflegeanstalt. Hiernach hat der Vater und Vormund des Beschuldigten ersichtlich als sein Beistand der Verhandlung beigewohnt und als solcher seine Erklärung abgegeben.
Die Rechte des Beistandes in der Hauptverkandlung sind, abgesehen von dem Beistand in Jugendgerichtsverfahren nach § 69 JGG, in § 149 StPO nur knapp bezeichnet. Eiernach ist der öhegatte oder gesetzliche Vertreter des Angeklagten in der Hauptverhandlung als Beistand zuzulassen und auf sein Verlangen zu hören. Die Befugnis von nahen Angehörigen, als
Beistand des Angeklagten mitzuwirken, beruht auf dem Gedanken, daß ihnen ein natürlicher Anspruch zusteht, zu seiner Vertei-
disung tätig zu sein (Begründung des Entwurfs zu § 128; aus den Jahre 1872). In der Beratung der Kommission wurde auf den Hinweis, der Beistand könne doch nicht. die Rechte des Verteidigers haben, vom Regierungsvertreter die sich aus den
forten "auf Verlangen zu hören" ergebenden Rechte in der Haupt-
verhandlung dahin umrissen; "Nachder Intention des intwurfs soll ein Beistand berechtigt sein, Ausführungen zu machen,
Anregungen zu geben usw." (Hahn, Materialien zur StPO, 1880 S 977 zu § 132). Eiernach soll der Beistand in der Faupt7er-
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handlung neben dem Verteidiger. ohne dessen Stellung und Rechte zu haben, auf Grund seiner natürlichen Bindung zu dem Angeklagten als naher Angehöriger, die Möglichkeit haben, diesen zu unterstützen, indem er dessen Ausführungen erläutert und ergänzt, die ırhebung vorn Beweisen u.a. enregt, sowie Erklärungen abgibt, die für die Beurteilung der Persönlichkeit des Angeklagten sachdienlich, sein können. Er soll demnach neben dem Angeklagten mitwirken, um eine Entscheidung herbeizuführen, die nach seiner Meinung dessen wohlverstandenen Interessen entspricht.
Im Rahmen dieser Befugnisse als Beistand hält sich die Erklärung des Vaters und Vormundes. Er hat damit zum Ausdruck gebracht, daß auch er als Vater und Vormund zur Überzeugung gekommen sei, eine Unterbringung sei im Interesse des Beschuldigten notwendig. Diese in der Hauptverhandlung abgegebene Erklärung des Beistandes durfte aber die Strafkammer bei ihrem Urteil nicht nur verwerten, sondern sie war hierzu sogar verpflichtet.
2. Sachbeschwerde:
- Die sachliche Nachprüfung zeigt keinen Rechtsfehler. Die Strafkammer stelllt fest, daß der Angeklagte wegen seiner krankhaften Geistesschwäche zurechnungsunfähig und daher für die rechtlich fehlerfrei festgestellten Straftaten nicht verantwortlich ist. Sie legt in rechtlich nicht - zu beanstandender Weise weiter dar, daß auch künftig mit bestimmter Wahrscheinlichkeit der Beschuldigte Straftaten begehen und dadurch die Rechtsordnung erheblich stören werde und dieser Gefährdung der öffentlichen Sicherheit nur durch Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt begegnet werden könne. Entgegen der Meinung der Revision
hat sie hierbei geprüft, ob diese Gefahr nicht auf andere weise abzuwenden ist, und dies ohne Rechtsieanler verneint.
Dr. Goericke Dr. Dotterweich Dr. Schalscha Menges Hoepner