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BGH Urteil vom 25.10.1955 – 1 StR 407/55

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Beschluß In der Strafsache au gegen rn

den Techniker Emil NEW aus Bad EEE GER. ” geboren am MMMMED 1902 1 SuED- EEE. 1: E

dieser Sache in Strafhaft.

wegen Betrugs U.8.

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 14, Januar i958 beschlossen:

Der Antrag des Yerurteilten Emil NE:

das Urteil des erkennenden Senats vom

25. Oktober 1955 dahin zu berichtigen,

daß ihm auch die in der Zeit vom 5. Juli 1955 bis 4. Oktober 1955 verbüßte Haft auf die Strafe angerechnet wird, wird abgelehnt. ME

Netz ist durch Urteil des Landgerichts Traunstein on vom 3. November 1954 wegen einer Reihe von Straftaten E zur Gesamtstrafe von 4 Jahren 6 Monaten Zuchthaus verurteilt worden. Auf seine Revision hat der erkennende

- Senat das Urteil hinsichtlich eines Teils der Pälle im

Strafausspruch einschließlich der Gesamtstrafe aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Traunstein zurückverwiesen (1 StR 41/55). Durch Urteil dieses Gerichts vom

A. Juli 955 wurde der Angeklagte zu einer Gesamtstrafe von 4 Jahren 2 Monaten Zuchthaus verurteilt. Die von ihm hiergegen eingelegte Revision wurde vom erkennenden Senat durch Urteil vom 25. Oktober 1955 verworfen (1 StR 407/55). Dabei wurde dem Angeklagten die seit dem 5. Juli 1955 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie 3 Monate übersteigt,

auf die Strafe angerechnet.

Mit Schreiben vom 22. Dezember 1957, beim Bundesgerichtshof eingegangen am 27. Dezember 1957, hat der Verurteilte nunmehr beantragt, das Urteil des erkennen- . den Senats vom 25. Oktober 1955 dahin "richtig zu stellent, daß ihm auch die in der Zeit vom 5. Juli 1955 bis 4. Oktober 1955 verbüßte Haft auf die Strafe angerechnet wird. Er hat zur Begründung ausgeführt, daß mit der teilweisen Verwerfung seiner Revision durch das Urteil des Senats vom 15. April 1955 ein Teil der vom Landgericht ausgesprochenen Einzelstrafen in Rechtskraft. erwachsen sei unä er sich daher von diesem Zeitpunkt ab nicht mehr in Untersuchungshaft, sondern:in Strafhaft befunden habe. die unverkürzt.auf die später rechtskräftig erkannte Gesamtstrafe von 4 Jahren 2 Monaten Zuchthaus anzurechnen sei.

Der Antrag ist unbegründet.

Der Ausspruch des erkennenden Senats Über die Anrechnung der weiteren Untersuchungshaft in dem Urteil vom 25. Oktober 1955 enthält keine Entscheidung darüber, ob die von dem Angeklagten in der Zeit vom 5. Juli 1955 bis 25. Oktober 1955 verbüßte Haft als Untersuchungshaft oder als Strafhaft anzusehen ist; er ist dahin zu

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‘ verstehen, daß dem Angeklagten eine etwa erlittene

weitere Untersuchungshaft, soweit sie 3 Monate über-

"steigt, auf die Strafe angerechnet wird. Die Wirkung

dieses Ausspruches hängt davon ab, ob und wie lange der Angeklagte nach der Verkündung des landgerichtlichen Urteils vom 4. Juli 1955 eine weitere Unter-

“suchungshaft wegen nicht rechtskräftig abgeurteilter

Straftaten verbüßt hat. Befand er sich aus tetsäch- . lichen oder rechtlichen Gründen -(Haftentlassung, Verbüßung von Strafhaft) nicht mehr in Untersuchungshaft das festzustellen ist dem Revisionsgericht ohne zeitraubende Rückfragen bisweilen gar nicht möglich -, so ist der Ausspruch ohne. Bedeutung. Andererseits kommt im Revisionszug eine Anrechnung. erlittener Untersuchungshaft in weiterem Umfange als hinsichtlich des 5 Monate übersteigenden Zeitraums im allgemeinen nicht in Frage. weil der Angeklagte die durch die übliche Mindestdauer des Revisionsverfahrens bedingte Verzögerung des Rechtskrafteintrittes durch die Einlegung .

eines erfolglosen Rechtsmittels selbst verursacht hat.

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Der die Anrechnung ‚von Strafhaft im Rahmen des Strafvollzugs "hat das’ Revisionsgericht nicht zu. be-.

, finden; sie ergibt sich unmittelbar. „aus dem Gesetz

(vgl. § 450 StPO). Erhebt: ein Verurteilter Einwendungen gegen die Berechnung der Strafzeit oder die zu-. . lässigkeit weiterer Strafvollstreckung vegen bereits

verbüßter Strafhaft, so hat nach §§ 458, 462 StPO das.

Gericht des ersten Rechtszuges, hier also die Straf-

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kammer des Landgerichts Traunstein, und auf sofortige Beschwerde das diesem übergeoränete Gericht, hier al-

so das Oberlandesgericht München (§§ 121 Abe. 1 Nr. 2, 135 GVG. Art. 22 des Bayer. Ausführungsgesetzes zum

VE vom 17. November 1956 - GVEBL S. 249) zu entscheiden.

Dr. Peetz Mantel Werner

Martin Dr.Hengsberger