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BGH Entscheidung vom 15.10.1955 – 4 StR 354/55

4. Strafsenat

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4 StR 354/5

2239 042 J

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Schuhmachergesellen Edtuund KEEP zu: vn da. dort geboren an EHE 1934,

wegen Volltrunkenheit

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Oktober 1955, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Haager als beisitzende Richter, Bundesanwalt > als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Reeht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 18. März 1955 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

«

Gründe§

Der Angeklagte ist der Rauschtat für schuldig erklärt und zu einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten verurteilt worden.

Seine Revision rügt Verletzung verfahrensrechtlicher und sachlichrechtlicher Vorschriften,

I. Die Verfahrensbeschwerde ist nicht ausgeführt und daher unbeachtlich.

II. Der Schuldspruch wird von den Urteilsfeststellungen getragen.

Am Nachnmittas des 12. Dezember 1954 trafen sich der Beschwerdeführer und die in dieser Sache wegen Rauschtat bereits abgeurteilten Mitangeklagten ii 3 ) und Hup in der Gaststätte HiW in WB Sie tranken im Verlauf von zwei bis zweieinhalb Stunden jeder minde-. stens 10 bis 12 Glas Bier. K@® trank auch ein oder zwei Falschen Coca-Cola. Dann machte Hu sen Vorschlag, gemeinsam zu einer Gastwirtschaft rl zu fahren. HB fünite sich infolge des an diesem Tage und am Vorabend bei einer Geburtstagsfeier genossenen .: Alkohols benommen. Er hatte zunächst keine Lust noch einmal zu fahren, wurde aber dann von den beiden anderen | Angeklagten, die ebenso wie er von dem genossenen Bier angeheitert waren, dazu überredet. Er holte den Wagen, den er bei der Backstube seines Vaters hatte stehen lassen. K@ und Hu; sowie eine weitere Person nahmen im Wagen Platz. Inzwischen war es 20.00 Uhr geworden.

Es regnete, wie bereits vorher, noch weiter. Fe, der den Wagen steuerte, konnte nur sehr wenig sehen, ZU-

mal der Scheibenwischer nicht funktionierte. Er fuhr aber trotzdem in zügigem Tempo zur Wirtschaft xD.

Obwohl alle Angeklagten schon stark unter Alkohol-. einfluß waren, tranken sie bis kurz vor 23.00 Uhr noch jeder mindestens 10 bis 12 Glas Bier, 2 - 3 Schnäpse und Coca-Cola. Zwischendurch aßen sie einige Frikadellen, Hu machte später den Vorschlag, gemeinsam noch zu einer Gaststätte in ED zu fahren. HB “o11te davon zunächst nichts wissen, ließ sich aber von Hug» überreden, mit den beiden anderen doch noch dorthin zu fahren. In diesem Sinne beteiligte sich auch X an dem Gespräch, Er wollte anfänglich nicht mitfahren. Schließlich stimmte aber auch er dem Plan zu. Die Angeklagten verließen gemeinsam die Gaststätte. Sie waren so angetrunken,daß sie schwankten. Sie wußten zwar noch, was sie taten. Sie erkannten auch, daß sie stark angetrunken waren, hatten jedoch bei ihrem weiteren Tun keine Hemmungen mehr.

HE funr mit Hug und KB ab, um den gemeinsam gefaßten Plan auszuführen. Er wollte über die zur Tatzeit ziemlich verkehrsreiche Kaiser-Friedrich-Straße zuerst zur Backstube kommen, um dort den Ofen zu bedienen. Er benutzte die linke Seite der Fahrbahn, um sich durch das Seitenfenster am linken Straßenrand orientieren zu können, weil es regnete und der Scheibenwischer nicht arbeitete. Auf diesem Wege prallte er mit dem linken vorderen Kotflügel seines Wagens gegen das dort stehende Motorrad des Grubenschlossers und mit der linken Hälfte der Kühlerverkleidung gegen den vor der Maschine hockenden cd, der das Kupplungsseil reparierte. Er schleifte oa etwa 10 m mit. Der Anprall war. so stark, daß es einen sehr lau-

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ten, hell tönenden Knall gab. Durch die Wucht des Zusammenstoßes und ein kurzes Abbremsen kam der Wagen für einen Augenblick quer zur Fahrbahn zum Stehen. Dabei zeigte die Kühlerhaube, in der Fahrtrichtung des Wagens gesehen, nach rechts. Dann riß ie 3 ) den Wagen wieder in die slte Fahrtrichtung und fuhr mit erhöhter Geschwindigkeit davon. oc verstarb einige Stunden später an den Folgen eines durch den Unfall erlittenen Schädelbruchs.

Das Gericht hat alle Angeklagten des Vergehens gegen § 330 a: StGB für schuldig erachtet, weil sie sich fahrlässig in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand (§ 51 Abs I StGB) versetzt hätten und in diesem fahrlässig als Mittäter für den Tod des ou ursächlich geworden wären.

‘Im Ergebnis ist die strafrechtliche Würdigung des’ Verhaltens des Beschwerdeführers nicht zu bean- "standen.

Die Frage, ob Mittäterschaft auch bei fahrlässigen Handlungen möglich ist, wie dies im Schrifttum teilweise vertreten wird (vel Schönke- Schröder 7; Aufl 1954 § 47 StGB Anm v), kann dahingestellt bleiben. Auch bei ihrer Verneinung wird. der Bestand des Urteils durch diese Annahme nicht berührt. Entscheidend ist, ob der Beschwerdeführer für die Herbeiführung des tödlichen Unfalls - neben den anderen Angeklagten - ursächlich geworden ist. Dies kann allerdings nicht, wie das Landgericht annimmt, schon darin erblickt werden, daß der Beschwerdeführer mit den anderen zechte, ebensowenig darin, daß er zusammen mit Hug den Fahrzeugführer HM üverreäste, den bereits abgestellten

Wagen zu holen und von der Gaststätte ie ] nach der Wirtschaft ee] zu fahren. Denn der Unfall hat sich nicht auf dieser Strecke, sondern erst auf der auf Grund eines neuen Entschlusses vorgenommenen Weiterfahrt von der Wirtschaft > aus ereignet. Die Annahme des Gerichts, daß der Beschwerdeführer auch für diese Fahrt und somit für die fahrlässige Tötung des Rn ) mit ursächlich geworden ist, ist mit Rechtsgründen nicht angreifbar., Die Fahrt nach Egg sollte nur vorgenonmmen werden, wenn alle drei nit ihr einverstanden waren. Das Gericht stellt ausdrücklich fest, daß Kg, nachdem er sich zunächst nicht beteiligen wollte, schließlich dem Plan zustimmte und erst daraufhin die Fahrt zustande kam, die zum Unglücksfall führte. Wenn auch die Wendung des Urteils "In diesem Sinne beteiligte sich auch K@P an dem Gespräch über eine Fahrt nach Egg" nicht eindautig ist, so wird seine Beteiligung an der Entschließung durch die ıbrigen Feststellunken des Ürteils klargestellt. Mithin wäre die Fahrt ohne das von io) gegebene Einverständ Iinis nicht unternommen worden. Er hat nämlich dadurch, daß er sich mit den Vorschlägen Hu. deren Verwirklichung die Beteiligung aller voraussetzte, einverstanden erklärt hat, bei der Überredung SEE mitgewirkt. X und it J haben also in bewußten und gewollten Zusammenwirken mit > = gehandelt. Ohne ihr Dazutun ist die Tat nicht zu

‚denken.

- _ Die von der Revision gegen die Annahme der Ur-

sächlichkeit weiterhin vorgetragenen Bedenken greifen ebenfalls nicht durch. Sie meint, daß HD au: jeden Fall: zur Backstube seines Vaters gefahren, somit an der Unfallstelle vorbeigekommen wäre und die Tötung herbeigeführt hätte. Diese Ausführungen gehen

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fehl. Pür die Ursächlichkeit einer Handlung für einen Erfolg ist es entscheidend,ob er zu dieser Zeit und in dieser Art durch die Handlung herbeigeführt worden ist. Nach den ausdrücklichen Feststellungen des Urteils hat Hgg> diese Fahrt unternonmen, um den gemeinsan gefaßten Plan, nach BE] zu fahren, auszuführen, wenn auch ‘mit dem Umweg über die Backstube, wo er zuvor den Ofen versorgen wollte. Hieraus ergibt sich, daß diese Fahrt u dieser Zeit ohne kinverstänänis des Beschwerdeführers nicht unternommen worden wäre.: Daß iD 5) im weiteren Verlauf des Abends möglicherweise auch zur Backstube gefahren wäre und auf diesem Wege möglicherweise auch einen - anderen — tödlichen Unfall herbeigeführt hätte, schließt die Ursächlichkeit für diesen Unfall nicht aus. Dies käme nur dann in Betracht, wenn HD bereits gerillt war, zu dieser Zeit zur Backstube zu fahren und durch die Überredung des Hug» und die Einverständniserklärung Kg lediglich zu

‘dem Entschluß veranlaßt worden wäre, die Fahrt über

> die Backstube hinaus nach I fortzusetzen. Dies

würde aber einen Sachverhalt voraussetzen, der ersichtlich den Feststellungen des Tatrichters nicht zu- . grunde liegt. u

Auch im übrigen ergeben sich keine Bedenken gegen die Annahme der fahrlässigen Tötung im Rauschzustand.

Der Tatbestand einer Verkehrsflucht nach § 142 StGB ist ebenfalls einwandfrei begründet. Täter dieser Straftat kann jeder Verkehrsteilnehmer sein, wenn sein Verhalten möglicherweise zur Verursachung des Unfalls beigetragen hat und er am Unfallort selbst anwesend war. Der Beschwerdeführer hat sich ebenso wie die

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anderen beiden Angeklagten den in § 142 bezeichneten Feststellungen entzogen. Wie das Urteil ergibt, "wollten alle, daß rn weiterfuhr". Schon hiermit ist der Straftatbestand erfüllt. Außerdem bemerkten alle, gleich nach Beginn dieser Fahrt, daß das linke Vorderraä schleifte. Hm hielt aus diesen Grunde für kurze Zeit an. K und Hug Hogen die Stosstange zurück. Sie fuhren dann sofort weiter, um möglichst schnell von dem Unfallort fortzukommen. Durch die Beseitigung des Hindernisses, das durch das Schleifen des Rades eintrat, wurde die Flucht erleichtert. Sie war zu jenem Zeitpunkt noch nicht beendet, denn die Beseitigung der Behinderung erfolgte, wie das Urteil feststellt, nur wenige Augenblicke nach dem Unfall,

Der von der Revision gerügte Widerspruch ist nicht ersichtlich. Wenn im Urteil ausgeführt wird, daß die Stoßstange das Rad blockiert habe, während die anderen

Feststellungen ergeben, daß das Fahrzeug sich noch von

der Stelle bewegen ließ, so wollte der Tatrichter mit dem Ausdruck "blockieren" lediglich die Behinderung des Rades kennzeichnen. Es liegt allenfalls ein Fehlgreifen im Ausdruck vor.

In subjektiver Hinsicht hat sich das Gericht davon überzeugt, daß sämtliche Angeklagten sich darüber klar waren, einen Unfall verursacht zu haben.

Auch im übrigen. ergeben sich keine rechtlichen Bedenken gegen die Bejahung der Voraussetzungen des § 330 a StGB.

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Die weitere Rüge der Revision, das Gericht habe zu Unrecht eine strafbare Unterlassung der Hilfeleistung im Sinne des § 330 c StGB bejaht, erledigt sich dadurch, daß die Begehung einer solchen Straftat im Urteil mit klaren Worten verneint worden ist.

Auch im übrigen 1äßt das Urteil keinen Rechtsverstoß zum Nachteil des Angeklagten erkennen.

Krumme Engels Seibert Lang-Hinrichsen Haager