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BGH Entscheidung vom 25.08.1955 – 3 StR 416/55

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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wegen fortgesetzier gemossenschaftlicher TUntreüe u.80

hat der 3. Strafserat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5, Januar 1956, an der teilgenommen haber;

Senatspräsident G.anzmann

als Vorsitzender, Büundesrichver Dr.Kkoeniger Bundesrichter Prof,Dr.Busca Bundesrichter Maa3

Bü indesrichter Dr.Wiefels als beisitzerde Richter,

Oberstaatsanwalt

als Vertreter der Bundesanwaitschaft Hilfsarbsiter im nittleren Justizdienst

als Urkundsbesmter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannts

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 25. August 1955 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben,

Die weitergehende Revision wird verworfen,

In Umfang der Aufkebu m wird „gie Sache zur Neuen Yerharälun 8

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Ven Rechts wegen.

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Der Angeklagie ist unver Freisprechung ım ünrigen wegen genossenschaftlicher Untreue in Tavei: Unterschlagung:. wegen Urkundenfälschung ın zwe:ı Fällen und wegen Betrüugs zu einer "samtee heat snöraee von einem Jahr und sechs Monaten verurte

€ Untersurhungshaft ist ihm angerechnet worder.o

r hat gegen dieses Urteil Revision eingelegt und die ichtenwendung ies § 3 StFG 70954 una ferzer die Strafzumessung gerügt. Ob durch die Rerisionshagrtindung weiter

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re sachliohrechtiiche Mängel. des Urteils gerügt sind. kamı

dahingestellt bleibens schon die Rüge &sr Nichtzuwerdung e ei noageriedn

ur Nachprüfung der sachlichen Rechtsarwenrdung hinsicat-

lich des ganzen Urteils insoweit, als der Angeklagte Ter-

urteilt worden ist {RGSt 54, 85 BGH 4 StR 09/50 vom 17.

August 1951» 1 StR 544,52 vom 10. April 1953).

Te Der Schuldsprueh zeigt keine Rechtsfehler zum

Nachteil des Angeklagter, soweit er. wegen genossenschaftiicker Untreue in Tateinheit mit Unterschiagung und wegen

Urkundenfälschung in zwei Fällen verurteilt worden ist,

TI, Auch der Schuläspruch wegen Betrugs ist im Ergehnis nicht zu bean ‚standene

1, Der äußere Tatbestand des § 265 StGB ist von der Strafkammer ausreichend festgestellt.

Als Täuschungshandlung hat das Lardgericht die Vorsplegelung des Angeklagten angesshen, er könne das gewünschte Darleken von 3 000 DM ohne Schwierigkeiten ter-

mingendä3 zurückzahlen, weil er zusammen mit dem Verdienst

einer Ehefrau ein monatlicshes Einkommen von etwa 000 DM

sa 3eß äle Angaber Über seines Einkommensverhältnisse eizen falschen Eindruck über seine Za} engsfähigkent erwecken

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mußten. Damit ist eine -äuschungshandlung eindeutig festı- gestellt, ohne daß es eines Eingehens auf den weiter

von Landgericht herangezogenen Umstanä bedürfte, daß der Angeklagte Einzelheiten über seine Verschuldung ver

Daß der Dariehensgeber | durch die Täuschung in einen irrbum verseizt wurde und auf Grund dıeses irrtums das Darlehern gewährte, hat die Strafkammer ebenfalls dargelegt. Diese Vermögensverfügung hat auch zu einer Vermögensschädigung des va geführt. Zu Unrecht siest das landgericht diese Vermögensschädigung erst darin, daß der Darlehersgehsr vn dadureh endgültig geschädigt wurde,

daß der Angeklagte später nicht in der Lage war, das Dar-

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3 1ehei, zurisekzuzahlen. Schen mit Hingabe des Darlehens ist vielmehr eine Vermögensschädigung des VB in e da er an Stelle der Darlehenssumme nur einen re würdigen Rürkzaklungsanspruch gegen den Angsklagtea er-

worben hat,

2. Auch zur nneren Tatseite des Betrugs können dem Urteil ausreichende Feststellungen entnommen werden,

Insoweit erfordert der Tatbestand des § 263 StGB wenigstens bedingt vorsätzliches s Handeln und die Absicht des Täters, sich einen rechtswiärigen Vermögensvorteil zu verschaffen,

Das vorsätzliche Handeln des Angeklagten ist zwar für den vom Tandgericht herangezogenen endgültigen Aus-Falı des Darlehensgebers v3» mit seiner Forderung nich!

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utslg festgestellt, Das Urteil legi insoweit zur dar,

| Angeklagte diese

Feststellungen eindeutig entnommen werde eno Da auch die betrügerische Absicht des Angeklagten .vom Landgericht

wegen Betrugs keinen rechtlichen B Bedenken,

‚fehler. zum Nachteil des Angeklagten erkennen,

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° B bleiben, ob die fehlende ausdiückliicho Fessstellung gem Urteilszusammarhkang zweifels: kann. Wie op Vermögensschadens bereits die Feststellung, daß die Rück-

zählung der lekensf

Forderung gefährdet war. DaB der Gefährdung der Darlehensfo

seinen Willen aufgenommen und daher vorsät

Tatbestand des Betrugs erfüllt hat, kann den Urteils.-

festge stellt worden ist, begegnet seine Verurteilung Der Schuldspruch 18gt daher insges ‚amt keine Rechta-.

Ill. Mit Recht rügt dagegen die Revision, daß die Strafkammer bei der Strafzumessung zum Nachteil des Beschwerdeführers den Umstand verwertst hat, daß er "seine Taten teilweise bis zuletzt hartnäckig gelevgret und wenig

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für sich allein nicht als siraferhöhend angesehen werden, da dies auf eine unzulässige Proneästsrafe Ranauslanfen würde. Selne Verwertun

nur dann Bu wenn aus

bei der Ar re Tat und nach seiner Persönlichksit ein

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sicherer Schluß auf Rechtsfei les Täters und die Gefahr künftiger Rechtsbrüche gezogen bsi 5

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werden kann. Hierzu müßten ausdrückliche Festst: getroffen werden vgl BGHSt 1, 103: 1, 1055 BSH 1 Su 660,54 vom 14, Dezember 1954: BGH MDR 1955, 689). De nicht völlig sicher auszuschließen ist, daß der Strafausspruch durch diesen Rechtsfehler beeinflußt sein kann, muß er mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgeho--

ben werden.

IV. Keinen Erfolg kann dagegen die Rüge der Revision haben, die Strafkammer habe zu Unrecht § 5 StFG 1954 nicht angewendet, Da sämtliche Straftaten ver dem Stichtag des § 1 SiFG 1954 begangen si ind, hätte es überhaupt keiner tellungnahme des Tandger ichts zur Anwendbarkeit des 8 AtFG 1954 bedurft, da diese Bestimmung schon deshalb unanwendbar ist, weil die verhängte Gesamtstrafe, die gemäß § 11 Abs 1 StFG 2954 entscheidend ist, höher als ein Jahr Gefängnis ist, . a

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Im übrigen hat die Strafkammer aber auch die Anwen- }

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geraten ist. Wenn er, wie das Landgericht T

die abgeurteilten Straftaten zur Beseitigung diessr Vergen die Voraussstzunge

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