Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1955
BGH Beschluss vom 30.07.1955 – 2 StR 234/52
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
72398 06°
2_StR_234/52
ImNamen des Yolkes In der Strafsache gegen
1.) den Hausmakler Heinrich R aus FB. 2:- boren am u 90: in n
2.) die Ehefrau Mathilde DR j eb. Eh aus HB. Scehoren am 1892 in van a
Österreich,
wegen Betruges u.a,
hat der 2. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. Juli 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke
als Vorsitzender, Sundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Ludwig Bundesrichter Waass Bundesrichter Dr. Willms
als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. I)
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter m»
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 29. November 1951 werden
verworfen,
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechts-
mittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründes
nenn _—
Das Landgericht - Grosse Strafkammer 8 - hat verurteilt; Lern Angeklagten Heinrich Rgggunier Freisprechung im übrigen wegen fortgesetzten Betrugs zum Nachteil von zahlreichen Wohnungssuchenden sowie wegen Untreue zum Nachteil des Walter TOD, © © Angeklagte DE <- gen Betrugs zum Nachteil der Frau Marie FG Die Revi.- sionen der Angeklagten rügen Verletzung von Verfahrensvorschriften und fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts. Die Rechtsmittel können keinen Erfolg haben,
I. Die Revision... des Angeklagten Rp. 1.) Sie rügt als Verletzung des Art i01 Abs 1 Satz 2 des GrundG, dass die Grosse Strafkammer 8 gegen den Angeklagten auch in: den Sachen 14 b Js 611/51 und 14 b Js 601/5.! verhandelt habe; hierfür sei nach der Geschäftsverteilung eine andere Strafkammer zuständig gewesen.
Die Rüge geht fehl,
a) In der Sache 14 b Js 611/5? - Betrug zum Nachteil der Frau Marie FEED - ist: der Angeklagte freigesprochen worden, also durch die behauptete unvorschriftsmässige Besetzung des Gerichts nicht beschwert, Darüber, wie die Sache 14 b Js 601/51 vor die Grosse Strafkammer 8 gelangt ist, ergeben die Akten folgendess
Gegen den Angeklagten war vor dieser Strafkammer seit März 1951 das Verfahren (38) 126/51 - 14 Js 1070/50 - Gegenstands der fortgesetze Betrug zum Nachteil von \ohnungssuchenden - anhängig. Am i8. Oktober 1951 erhob die Staatsanwaltschaft gegen ihn auch in der Sache i4 b Js 601/5i
Untreue zum Nachteil des Walter FW - Anklage und zwar wiederum vor der Grossen Strafkammer 8 mit dem Antrag. diese Sache mit der bereits anhängigen Sache i4
Js "070/50 zu verbinden. Unter Bezugnahme auf diesen Antrag legie darauf der Vorsitzende der Grossen Strafkammer 8 am 2i. Oktober die gesamten Akten dem Landgerichtspräsidenten "zur Entscheidung" vor (Bd I Bl 345 R d.A.): Hierauf verfügte Ger Landgerichtspräsident am 25. Oktober:
"Aufgrund der mir durch § 8 Ziffer 1 der Geschäftsverteilung 951 erteilten Ermächtigung weise ich die Sachen
14 5b Is 611/51 ./: DEE =: und a db Is 601/51 ./.: RB wegen sachlichen Zusammenhangs mit der bei der Grossen Strafkammer 8 bereits anhängigen Sache
./: BB r.2. - (38) 126/51 -
der Grossen Strafkammer 8
zu,
Nunmehr ordnete die Grosse Strafkammer 8 durch besonderen Beschluss vom 12. November 195i (Bi V Bl 8 d.A.) die Ver- ‚bindung der Sachen 14 b Is 611/51 und 14 b Js 601/51 mit der Sache iA Is 070/50 "zum Zwecke gleichzeitiger Verhandlung gemäss § 237 StPO" an. Ohne diese Vorgänge wäre die Sache ‘4 b Js 601/51 infolge der 4. Änderung des Geschäftsverteilungsplans in den Geschäftsbereich der Gros-
sen Strafkammer 9 gefallen,
b) Die Revision meint, nur das Präsidium, nicht der Landgerichtspräsident habe die Sache iA h Js 501/51 der
Grossen Strafkammer 8 zuweisen können. Das ist richtig, Wie der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil vom 6. Januar 1953, BGHSt 3, 353, zu § 8 ziff 5 des Geschäftsverteilungsplans des Landgerichts Hamburg für ‘951 ausgeflihrt hat, konnte das Präsidium den Präsidenten nicht errächtigen, an seiner Stelle die in
§ 65 Abs 2 GVG bezeichneten Anordnungen zu treffen, Der Landgerichtspräsident konnte daher vom Präsidium auch nicht, wie dies § 8 ZiEf i des Plans vorsieht, ernächtigt werden, "Sachen, die mit einer früheren Sache zusammenhängen, der Kammer zuzuweisen, an welche die frühere. Sache gelangt ist." Die Verfügung des Landgerichtspräsidenten vom 25, Oktober 195] war daher fehlerhaft.
Auf dem Verfahrensfehler beruht das Urteil jedoch nicht. Zu ihrem Beschluss vom 12. November 195i, durch den sie die Verbindung der Sache i4 b Js 601/51 mit der bereits anhängigen Sache 14 Js 1070/50 "gemäss § 237 SUPO" angeordnet hat, war die Strafkammer auch ohne die Verfügung des Landgerichtspräsidenten nach § 237 stPo dann befugt, wenn sie nach ihrem pflichtgemässen Ermessen die Verbindung für zweckmässig hielt, Der Angeklagte könnte daher durch die Anordnung des Landgerichtspräsidenten seinem gesetzlichen Richter nur dann entzogen „ihren Verbindungsbeschluss nicht erlassen haben würde,
worden sein, wenn die Strafkammer ohne die Anordau
Hierfür bestehen keinerlei Anhaltspunkte, Zwar nimmt der Beschluss im Eingang auf die Verfügung des Landgerichtspräsidenten Bezug. Hieraus kann jedoch nichts hergeleitet werden, Denn es ist die Grosse Strafkammer 8
selbst gewesen, die ersichtlich deshalb, weil sie die beantragte Verbindung ebenfalls für sachdienlich erachteie, die Verfügung des Landgerichtspräsidenten herbei-
geführt hat. Hieraus darf und muss geschlossen werden, dass sie, wenn der Geschäftsverteilungsplan die Bestim. mung des § 8 Ziff 1 nicht enthalten und daher der Landgerichtspräsident die "Zuweisungsverfügung"'nicht erlassen hätte, sofort von sich aus gemäss § 237 StPO, wie dann auch geschehen, die beiden Sachen miteinander verbunden hätte, Die fehlerhafte Verfügung des Landgerichts. präsidenten vom 25. Oktober 195] hat daher im Ergebnis den Angeklagten nicht seinem gesetzlichen Richter entzo-
gen.
m) D
2.) Die Sachbeschwerde ist nsichtlich unbegrün-
Alle Tatbestandsmerkmale eines fortgesetzten Betrugs sind nach der äusseren und inreren Tatseite rechtlich ein- | wandfrei nachgewiesen, Hierzu bringt auch die Revision
nichts vor,
Dagegen wendet sich die Revision mit Rechtsausführungen gegen die Verurteilung wegen Untreue im Falle
BE 7 sie meint, der Angeklagte habe hier nur wegen Unterschlagung verurteilt werden dürfen, Der Einwand geht fehl. Der Angeklagte hatte sich nach den Feststellungen "alsHeismakler dem DW =:zcnüner verpflichtet, ihm die Wohnung Mb trassc @B 2. beschaffen, also mit Pam GE :inen Maklervertrag abgeschlossen, Im Rahmen dieses Vertrags, der allein schon für den Angeklagien ein Treu-
verhältnis gegenüber seinem Auftraggeber begründete, hat er sich dann die 1,000 IM geben lassen, um sie nach der ausdrücklichen Feststellung des Landgerichts (UA 8 33) für PB tzechänderisch zu verwalten. Hiernach hat das
Landgericht mit Recht darin eine Untreue (§ 266 StGB) gefunden, dass der Angeklagte das Geld in der Folgezeit für sich verbraucht hat,
Sie ist offensichtlich unbegründet.
“,) zu Unrecht beanstandet die Revision, dass das Landgericht die Zeuginnen FB und Bew vcreiäiest hat. Auch ein "am Ausgang des Rechtisstreits interessierter*" Zeuge darf vereidigt werden (vgl § 61 Nr 2 StPO). Ebensn ein Zeuge, der in einem anderen Verfahren "leichtfertig
„falsche Tatsachen an Eidesstatt versichert hat,"
2.) Die Übrigen Ausführungen der Revision erschöpfen sich nahezu ausschließlich in unzulässigen (§ 337 StPO) Angriffen gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts. .
Das Strafgesetz ist auf den festgestellten Sachverhalt richtig angewandt. Alle Betrugsmerkmale sind rechtsirrtumsfrei dargetan. Wie das Landgericht ausdrücklich feststellt, hat die Frau TB diem von der Angeklagten beauftragten Makler Rgpdie 5.000 DM als Anzahlung auf den Zaufpreis nur deshalb gegeben, weil sie des Glaubens war, der Hauseigentümer Ruß sei mit dem "Geschäftsverkauf" einverstanden, so dass der Vertrag in Ordnung gehe, Dies hatte ihr die Angeklagte tags zuvor bewusst.der Wahrheit zuwider in der Absicht vorgespiegelt, die Frau FB Nieräurch zum Vertragsabschluss und zur Leistung des Kaufpreises zu bestimmen; dabei war sie sich bewusst, dass Rufe den Geschäftsverkauf auch
digungsvorsatz und die Bereicherungsabsichti, einwandfrei
nachgewiesen.
Dr, Moericke Werner Dr. Ludwig
Maass Willms